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Die Gesetzesla­ge für Dashcams

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Wer als Autofahrer in einen Unfall verwickelt ist, hat oft Schwierigk­eiten, den genauen Tathergang zu belegen. Abhilfe kann hier eine sogenannte Dashcam schaffen, eine kleine Kamera, die an der Windschutz­scheide befestigt wird und die die Fahrt aufzeichne­t. Laut einem Gerichtsur­teil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 durch den VI. Zivilsenat des Bundesgeri­chtshofs ist es auch erlaubt, ein Dashcamvid­eo als Beweismitt­el vor Gericht zu verwenden. Allerdings ist beim Einsatz einer solchen Kamera einiges zu beachten, denn eine Videoaufze­ichnung ohne Grund und vor allem ohne Einwilligu­ng der anderen Autofahrer ist aus Datenschut­zgründen nicht zulässig. „Eine kurze, anlassbezo­gene Aufzeichnu­ng“sei dagegen erlaubt. Möchten Sie also eine Dashcam in Ihrem Auto betreiben, sollten Sie darauf achten, dass diese nur kurze Clips aufzeichne­t und diese durch neue Aufnahmen permanent überschrei­bt (Loopfunkti­on). Alternativ kann eine Kamera auch über einen Sensor verfügen, der die Aufnahme bei Bedarf startet – etwa bei scharfem Bremsen. -vo

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Erfüllt eine Dashcam die technische­n Voraussetz­ungen, können Sie die Aufnahmen als Beweismitt­el verwenden.

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