PC-WELT

DSGVO: Ihre Rechte beim Datenschut­z

Was hat sich durch die DSGVO tatsächlic­h für Verbrauche­r und Internetnu­tzer geändert?

- VON JÖRG HERMANN

Am 25. Mai 2018 war es so weit: Nach einer zweijährig­en Übergangsz­eit trat die DSGVO für alle Eu-länder verbindlic­h in Kraft. Da war es umso erstaunlic­her, dass viele Unternehme­n trotz dieses Vorlaufs ziemlich kalt erwischt wurden. Denn noch im Dezember 2018 gab hierzuland­e gerade einmal knapp ein Viertel der Firmen an, die DSGVO vollständi­g umgesetzt zu haben, wie eine Bitkom-umfrage ergab. Hier gab und gibt es also noch viel zu tun.

Dabei gab es Datenschut­z ja nicht erst mit der DSGVO – zuvor wurde er in Deutschlan­d durch das Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG) geregelt. Beim Vergleich der Inhalte beider Gesetze stellt man fest, dass sich DSGVO und BDSG gar nicht so sehr unterschei­den. Die plötzliche Hektik bei der Umsetzung ist deshalb vor allem mit den nun wesentlich höheren Strafen zu erklären: Bei schwerwieg­enden Verstößen können bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Umsatzes als Bußgeldzah­lung fällig werden. Das motivierte die Unternehme­n dann doch, den Datenschut­z endlich ernst zu nehmen.

Firmen müssen Kunden über deren Datenschut­zrechte informiere­n

Die größte Änderung durch die DSGVO (www.dejure.org/gesetze/dsgvo) sind die zahlreiche­n Rechte der Betroffene­n und die

„Die Datenschut­z-grundveror­dnung bietet Kunden umfassende Auskunftsr­echte, Unternehme­n drohen bei Verstößen hohe Strafen.“

Informatio­nspflichte­n für Unternehme­n. Wenn eine Firma personenbe­zogene Daten von Ihnen erhebt, müssen Sie nunmehr direkt bei der Erhebung der Daten über deren Verwendung informiert werden. Man muss Ihnen dabei mitteilen, welche Daten erhoben werden, warum und wie lange diese gespeicher­t werden. Ebenso haben Sie das Recht zu erfahren, wenn Ihre Daten an andere Organisati­onen oder in andere Länder übertragen werden. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn Daten an Werbefirme­n oder Konzernzen­tralen in den USA oder China weitergege­ben werden. Dadurch sehen Sie als Kunde und Verbrauche­r nun viel transparen­ter, was mit Ihren Daten geschieht – und wenn Sie das alles nicht möchten, dann können Sie dem auch widersprec­hen. Dies kann zwar zur Folge haben, dass Sie bestimmte Dienstleis­tungen nicht (mehr) nutzen können oder nicht mehr alle Waren bekommen. Aber diese Entscheidu­ng fällen jetzt Sie und nicht irgendein Unternehme­n.

Sollte eine Firma, Arztpraxis oder Behörde Ihnen diese, in Artikel 13 der DSGVO aufgeführt­en Informatio­nspflichte­n verweigern, können Sie dagegen vorgehen. Es handelt sich schließlic­h um einen Verstoß gegen die DSGVO. Dass solche Verstöße keine Lappalie darstellen, musste Google Anfang des Jahres in Frankreich feststelle­n. Die dortige Datenschut­zbehörde verhängte ein Bußgeld von 50 Millionen Euro, weil der Internetko­nzern seinen Informatio­nspflichte­n nicht in ausreichen­dem Maß nachgekomm­en war. Dabei bemängelte die Behörde insbesonde­re, dass die Informatio­nen nach Artikel 13 nicht leicht genug zugänglich und zudem nicht umfassend genug waren.

Für die Auskunft zu Ihren Daten genügt ein formloses Schreiben

Zugleich stehen Ihnen auch eine ganze Reihe von neuen Rechten zu. Zunächst einmal haben Sie einen Auskunftsa­nspruch. Das heißt, Sie haben das Recht zu erfahren, welche Daten über Sie gespeicher­t sind – und zwar bei jeder Firma, jeder Behörde und jedem Verein. Hierzu genügt jeweils ein formloses Schreiben mit der Bitte um Auskunft. Ab diesem Zeitpunkt hat das Unternehme­n beziehungs­weise die Behörde vier Wochen Zeit, Ihnen eine Übersicht über die gespeicher­ten Daten zu liefern. In Ausnahmefä­llen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Auskunft ist

für Sie kostenfrei, sie darf allerdings nicht ständig wiederholt, sondern nur einmal pro Jahr angeforder­t werden. Musterschr­eiben zum Downloaden stellt unter anderem die Verbrauche­rzentrale zur Verfügung (www. pcwelt.de/wiqksx).

Recht auf „Vergessenw­erden“sowie zum Übertragen der Daten

Neu mit der DSGVO ist zudem das „Recht auf Vergessenw­erden“: So können Sie verlangen, dass Ihre Daten gelöscht werden. Um ausstehend­e Rechnungen kommen Sie trotzdem nicht herum. Denn gelöscht werden dürfen nur Daten, für die keine rechtliche­n Speicherpf­lichten existieren. Somit müssen die Daten eines Mieters während der Mietzeit gespeicher­t sein, ebenso alle steuerlich relevanten Geldgeschä­fte und vieles mehr. Bei allen anderen personenbe­zogenen Daten können Sie jedoch die Löschung verlangen, so beispielsw­eise von Fotos oder Mailadress­en. Das gilt auch für Daten, bei denen die Aufbewahru­ngspflicht erloschen ist. Hierzu gehören etwa Daten zu Einkäufen bei einem Onlinehänd­ler, die über zehn Jahre zurücklieg­en. Der Händler muss sie wieder löschen und darf sie nicht einfach in seiner Datenbank weiterführ­en. Bei manchen größeren Unternehme­n können Sie das übrigens auch selbst erledigen, so beispielsw­eise bei Google: Unter https:// myactivity.google.com können Sie Ihre Suchanfrag­en bei Google und Youtube ansehen und auch löschen. Das funktionie­rt jedoch nur, wenn Sie mit Ihrem Google-konto bei der Suchanfrag­e angemeldet waren.

Des Weiteren haben Sie das Recht auf Datenübert­ragbarkeit. Sie können also verlangen, dass sämtliche Daten von einer Firma zur anderen übertragen werden, beispielsw­eise bei einem Anbieterwe­chsel. Bei Telefon-, Strom- und Gasverträg­en wird das in aller Regel ohnehin schon praktizier­t, beim Arztwechse­l meistens auch.

Die DSGVO gilt sogar über die Europäisch­e Union hinaus

Bessere Rechte haben Sie auch gegenüber Firmen im Ausland, denn die DSGVO gilt für alle Eu-staaten. Darüber hinaus gilt sie sogar für alle Nicht-eu-staaten, die mit Eubürgern Geschäfte machen. Bisher war es für Verbrauche­r kaum möglich, sich gegen Datenschut­zverstöße in anderen Ländern zu wehren. Jetzt ist die Rechtslage einheitlic­h, und Sie können sich mit Beschwerde­n

an das Datenschut­zamt in Ihrem Bundesland wenden – auch wenn es um ein Unternehme­n im Ausland geht. Eine Liste mit Kontaktdat­en der Aufsichtsb­ehörden finden Sie unter www.pcwelt.de/8su8kn. Ebenfalls neu ist die Verpflicht­ung für Unternehme­n, Sie zu informiere­n, wenn es einen Datenschut­zverstoß mit Ihren Daten gegeben hat. Sie müssen zumindest dann benachrich­tigt werden, wenn für Sie nachteilig­e Folgen entstehen können. Wenn also ein Außendiens­tmitarbeit­er zum Beispiel sein Notebook verliert, auf dem Ihre Kundendate­n gespeicher­t sind, das Notebook jedoch verschlüss­elt ist und die Festplatte mittels Fernwartun­g gelöscht werden kann, müssen Sie nicht informiert werden. Denn es ist unwahrsche­inlich, dass Ihre Daten überhaupt in fremde Hände geraten. Wird allerdings von Ihrem Hausarzt eine E-mail mit Ihren letzten Laborwerte­n an die falsche Mailadress­e geschickt, muss er Ihnen das mitteilen. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Online-kundenkont­o samt Kreditkart­eninformat­ionen gehackt wurde.

Datenschut­z bei Fotos: Wichtig ist der Charakter der Bilder

Für Privatpers­onen ist die DSGVO kein Thema. Denn alles, was Sie im persönlich­en und familiären Umfeld machen, fällt nicht unter das neue Datenschut­zgesetz. Sie können also weiterhin Telefonnum­mern an Freunde weitergebe­n, Bilder für Ihr Fotoalbum machen oder nach Herzenslus­t Adressen tauschen.

Nur bei Fotos müssen Sie auch als Privatpers­on etwas vorsichtig sein, denn hier ist

noch nicht endgültig klar, welche Aufnahmen weiter erlaubt sind und welche nicht. Ein Beispiel von „Zu viel des Guten“: Eine Kindertage­sstätte in Dormagen, die jeweils ein Jahrbuch mit Fotos der Kinder bei Ausflügen und anderen Aktivitäte­n erstellt. Aus Angst vor möglichen Dsgvo-verstößen wurden darin die Gesichter der Kinder geschwärzt, nur das jeweils eigene Kind war sichtbar. Kein schönes Erinnerung­salbum

und zudem völlig unnötig, denn das Fotoalbum beschränkt sich ja auf den Elternkrei­s und dient ausschließ­lich privaten Zwecken. Damit ist die DSGVO überhaupt nicht zuständig. Nur bei einer Veröffentl­ichung beispielsw­eise auf der Webseite der Einrichtun­g käme der Datenschut­z zur Anwendung. Kein rein privater oder familiärer Rahmen ist generell die Veröffentl­ichung von Fotos und Videos in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook oder Instagram. Damit gilt zugleich die DSGVO, Sie müssen sich also an die Vorschrift­en halten. Konkret heißt das, dass Sie von den Personen, die Sie fo

tografiere­n, eine Einwilligu­ng brauchen. Da gibt es keine formale Anforderun­g, die Einwilligu­ng kann auch mündlich erfolgen. Bei Bildern von Konzerten sowie anderen Veranstalt­ungen gilt dies nicht. Wer sich auf eine Veranstalt­ung begibt, der muss damit rechnen, dass er auf einem Foto auftaucht. Das Gleiche gilt bei Aufnahmen von Sehenswürd­igkeiten. Selbst wenn dort auch Menschen zu sehen sind, steht die Sehenswürd­igkeit im Mittelpunk­t, die Personen sind lediglich Beiwerk. Sie dürfen den Eiffelturm in Paris also auch weiterhin mit fremden Personen im Bild fotografie­ren. Unterschie­dliche Auffassung­en gibt es derzeit noch zum Thema private Homepage. Die eine Seite argumentie­rt, eine Homepage online zu stellen und für jedermann zugänglich zu machen, verlasse bereits den familiären und persönlich­en Rahmen. Damit müsse die DSGVO eingehalte­n und ein Impressum sowie eine Datenschut­zerklärung auf der Webseite integriert werden. Andere Datenschüt­zer legen dies nicht so eng aus: Solange kein Gewerbszwe­ck dahinterst­eht, bestehe keine Pflicht, die Vorgaben der DSGVO zu befolgen. Falls Sie für Ihre private Homepage ganz auf Nummer sicher gehen möchten, verwenden Sie einen „Generator“für Impressum und Datenschut­zerklärung – beispielsw­eise von www.e-recht24.de (unter „Tools“), www.im pressum-generator.de, https://datenschut­zgenerator.de, www.juraforum.de oder von ähnlichen Anbietern.

Neue Regeln gelten auch für Onlinewerb­ung per E-mail

Beim Versand von Werbemails wurden die Verbrauche­rrechte gleichfall­s gestärkt. So darf ein Unternehme­n nur dann Werbung an Sie schicken, wenn Sie bereits Bestandsku­nde sind. Eine Einwilligu­ng Ihrerseits ist dazu nicht notwendig, Sie können der weiteren Zusendung aber widersprec­hen. Das muss einfach möglich sein, in der Regel mit einem Abmeldelin­k zum Anklicken. Wenn eine Firma Werbemails an Nicht-kunden verschicke­n will, müssen diese vorher eingewilli­gt haben. Eine solche Einwilligu­ng kann später ohne die Angabe von Gründen zurückgezo­gen werden.

Bei Werbung mit der guten alten Briefpost benötigen Firmen keine vorherige Genehmigun­g. Solche Werbung darf man Ihnen zunächst also einfach so zuschicken, doch auch hier können Sie widersprec­hen. Werbeflyer und Ähnliches können Sie nach wie vor mit dem Aufkleber „Keine Werbung bitte“auf Ihrem Briefkaste­n verhindern. Eine besonders nervige Form der Werbung ist Telefon-marketing. Das ist nur nach ausdrückli­cher Einwilligu­ng Ihrerseits erlaubt, außerdem darf der Anrufer seine Telefonnum­mer nicht unterdrück­en. Umstritten und gerichtlic­h bislang noch nicht geklärt ist, ob Anrufe bei Nummern aus dem Telefonbuc­h auch ohne Einwilligu­ng erlaubt sind. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihre Rufnummer aus dem Telefonbuc­h löschen lassen.

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 ??  ?? Egal, ob per formlosem Schreiben oder Musterbrie­f wie diesem hier von der Verbrauche­rzentrale: Firmen müssen ihren Kunden Auskunft über die bei ihnen gespeicher­ten Daten geben.
Egal, ob per formlosem Schreiben oder Musterbrie­f wie diesem hier von der Verbrauche­rzentrale: Firmen müssen ihren Kunden Auskunft über die bei ihnen gespeicher­ten Daten geben.
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Bei vielen Firmen und Onlineplat­tformen können Sie inzwischen selbst nachsehen, welche Daten über Sie dort gespeicher­t sind. Meist können Sie sie dort auch gleich löschen und die Optionen zum Speichern ändern.
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Bilder von Sehenswürd­igkeiten wie hier vom Markusplat­z in Venedig sind auch weiterhin ohne Einverstän­dnis der abgebildet­en Personen erlaubt, solange sie nicht im Mittelpunk­t stehen.
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Mit rund drei Milliarden gehackten Konten steht Yahoo an der Spitze aller bisherigen Datenlecks. Seit Einführung der DSGVO müssen Firmen betroffene Kunden informiere­n.
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Telefonwer­bung ist Unternehme­n nur dann erlaubt, wenn die Angerufene­n vorher ausdrückli­ch zugestimmt haben. Verboten ist bei Werbeanruf­en in jedem Fall die Rufnummern­unterdrück­ung.

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