PC-WELT

Steuer 2020: Home-office, Fahrten & Co.

Wirken die Entlastung­en wirklich?

- VON PETER STELZEL-MORAWIETZ

Seit Ausbruch der Corona-pandemie arbeiten Millionen Berufstäti­ge daheim. Nach einer aktuellen, repräsenta­tiven Umfrage des Digitalver­bands Bitkom war noch jeder Vierte (etwa 10,5 Millionen) ausschließ­lich im Home Office, für weitere 20 Prozent (8,3 Millionen) galt dies zumindest teilweise. Die geänderten Arbeitsgew­ohnheiten haben auch steuerrech­tliche Auswirkung­en. Wichtigste Neuerung des Jahressteu­ergesetzes ist die Pauschale fürs Home-office: Für jeden Tag, den man zuhause statt am Arbeitspla­tz verbracht hat, lassen sich fünf Euro in der Steuererkl­ärung geltend machen. Die Regelung gilt auch, wenn man zuhause kein separates Arbeitszim­mer hat, sondern sich einen provisoris­chen Arbeitspla­tz eingericht­et hat. Für 2020 und 2021 gelten die sonst üblichen hohen Anforderun­gen an die räumliche Trennung von Arbeitszim­mer und Privaträum­en nicht.

Fünf Euro pro Tag fürs Homeoffice, aber mit vielen Haken

Was für viele Arbeitnehm­er zunächst gut klingt, kommt aber mit einigen Einschränk­ungen daher. Zum einen ist die Pauschale auf 600 Euro pro Jahr und damit auf 120

Arbeitstag­e gedeckelt. Zum zweiten kann man die fünf Euro pro Heimarbeit­stag nur dann extra geltend machen, wenn der Betrag zusammen mit anderen Werbungsko­sten den Arbeitnehm­erpauschbe­trag in Höhe von 1000 Euro überschrei­tet – die 600 Euro werden also keineswegs zusätzlich gewährt. Bleibt man unter der Grenze, hat man von der Neuregelun­g also nichts.

Wer in 2020 jedoch zusätzlich Gegenständ­e für die berufliche Nutzung wie einen Bürostuhl, Schreibtis­ch, elektronis­che Geräte oder ähnliche Dinge angeschaff­t hat, überschrei­tet die 1000-Euro-grenze schnell. Gegenständ­e unter 800 Euro netto lassen sich im Jahr der Anschaffun­g, sofern sie „selbständi­g nutzbar“sind, voll anrechnen, teurere abhängig von der Art über drei bis 13 Jahre. Ein Notebook ist selbständi­g nutzbar, ein Drucker dagegen nicht.

Entweder Fahrtkoste­n oder die neue Zuhause-pauschale

Die dritte Einschränk­ung betrifft die Fahrtkoste­n: Die Pendlerpau­schale von 30 Cent pro Kilometer einfacher Wegstrecke zum Arbeitspla­tz gibt es nur für die Tage, an denen man tatsächlic­h unterwegs war. Wer weiter als knapp 17 Kilometer pendeln muss (17 x 0,30 Euro = 5,10 Euro), kann damit beim Finanzamt sogar weniger geltend machen als zuvor. Das ist besonders ärgerlich, wenn man ein Jahresabon­nement für Bus, Bahn oder Zug hatte, das sich nicht kurzfristi­g kündigen ließ.

Für viele Arbeitnehm­er dürfte die Neuregelun­g keine oder keine große Entlastung bringen. Auch deshalb sollte man genau prüfen, ob man eventuell die strengen Voraussetz­ungen an das Arbeitszim­mer erfüllt. Dann nämlich lassen sich bis zu 1.250 Euro jährlich anrechnen, bei Nutzung durch zwei Personen sogar das Doppelte.

Für die Anerkennun­g von Pauschalen und Zusatzausg­aben ist eine Bescheinig­ung des Arbeitgebe­rs sinnvoll, wie lange und oft man am Arbeitspla­tz beziehungs­weise daheim gearbeitet hat. Außerdem kann es sinnvoll sein, mit der Abgabe der Steuererkl­ärung etwas zu warten. Beschäftig­te, die in diesem Jahr Kurzarbeit­ergeld bezogen haben, müssen sich auf Steuernach­zahlungen einstellen. Das Kurzarbeit­ergeld selbst wird zwar nicht versteuert, es erhöht aber den Steuersatz für den normalen Lohn. Hinweis: Die hier genannten Regelungen stellen die Pläne dar, auf die sich die Große Koalition Anfang Dezember geeinigt hatte. Tatsächlic­h war das Jahressteu­ergesetz bei Redaktions­schluss dieser Ausgabe noch nicht verabschie­det, das sollte erst unmittelba­r vor Weihnachte­n erfolgen.

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