Steuer 2020: Home-office, Fahrten & Co.
Wirken die Entlastungen wirklich?
Seit Ausbruch der Corona-pandemie arbeiten Millionen Berufstätige daheim. Nach einer aktuellen, repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom war noch jeder Vierte (etwa 10,5 Millionen) ausschließlich im Home Office, für weitere 20 Prozent (8,3 Millionen) galt dies zumindest teilweise. Die geänderten Arbeitsgewohnheiten haben auch steuerrechtliche Auswirkungen. Wichtigste Neuerung des Jahressteuergesetzes ist die Pauschale fürs Home-office: Für jeden Tag, den man zuhause statt am Arbeitsplatz verbracht hat, lassen sich fünf Euro in der Steuererklärung geltend machen. Die Regelung gilt auch, wenn man zuhause kein separates Arbeitszimmer hat, sondern sich einen provisorischen Arbeitsplatz eingerichtet hat. Für 2020 und 2021 gelten die sonst üblichen hohen Anforderungen an die räumliche Trennung von Arbeitszimmer und Privaträumen nicht.
Fünf Euro pro Tag fürs Homeoffice, aber mit vielen Haken
Was für viele Arbeitnehmer zunächst gut klingt, kommt aber mit einigen Einschränkungen daher. Zum einen ist die Pauschale auf 600 Euro pro Jahr und damit auf 120
Arbeitstage gedeckelt. Zum zweiten kann man die fünf Euro pro Heimarbeitstag nur dann extra geltend machen, wenn der Betrag zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro überschreitet – die 600 Euro werden also keineswegs zusätzlich gewährt. Bleibt man unter der Grenze, hat man von der Neuregelung also nichts.
Wer in 2020 jedoch zusätzlich Gegenstände für die berufliche Nutzung wie einen Bürostuhl, Schreibtisch, elektronische Geräte oder ähnliche Dinge angeschafft hat, überschreitet die 1000-Euro-grenze schnell. Gegenstände unter 800 Euro netto lassen sich im Jahr der Anschaffung, sofern sie „selbständig nutzbar“sind, voll anrechnen, teurere abhängig von der Art über drei bis 13 Jahre. Ein Notebook ist selbständig nutzbar, ein Drucker dagegen nicht.
Entweder Fahrtkosten oder die neue Zuhause-pauschale
Die dritte Einschränkung betrifft die Fahrtkosten: Die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer einfacher Wegstrecke zum Arbeitsplatz gibt es nur für die Tage, an denen man tatsächlich unterwegs war. Wer weiter als knapp 17 Kilometer pendeln muss (17 x 0,30 Euro = 5,10 Euro), kann damit beim Finanzamt sogar weniger geltend machen als zuvor. Das ist besonders ärgerlich, wenn man ein Jahresabonnement für Bus, Bahn oder Zug hatte, das sich nicht kurzfristig kündigen ließ.
Für viele Arbeitnehmer dürfte die Neuregelung keine oder keine große Entlastung bringen. Auch deshalb sollte man genau prüfen, ob man eventuell die strengen Voraussetzungen an das Arbeitszimmer erfüllt. Dann nämlich lassen sich bis zu 1.250 Euro jährlich anrechnen, bei Nutzung durch zwei Personen sogar das Doppelte.
Für die Anerkennung von Pauschalen und Zusatzausgaben ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers sinnvoll, wie lange und oft man am Arbeitsplatz beziehungsweise daheim gearbeitet hat. Außerdem kann es sinnvoll sein, mit der Abgabe der Steuererklärung etwas zu warten. Beschäftigte, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen sich auf Steuernachzahlungen einstellen. Das Kurzarbeitergeld selbst wird zwar nicht versteuert, es erhöht aber den Steuersatz für den normalen Lohn. Hinweis: Die hier genannten Regelungen stellen die Pläne dar, auf die sich die Große Koalition Anfang Dezember geeinigt hatte. Tatsächlich war das Jahressteuergesetz bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht verabschiedet, das sollte erst unmittelbar vor Weihnachten erfolgen.