PC-WELT

Bezahlen im Internet

Das Online-bezahlen wird sicherer, aber auch komplizier­ter

- VON PETER STELZEL-MORAWIETZ

Beim Onlinebank­ing müssen Sie Ihre Identität schon jetzt immer mal wieder über die „starke Authentifi­zierung“bestätigen. Weil die Schonfrist für den Onlinehand­el zum Jahresende auslief, gilt das Gleiche nun beim Bezahlen von Internetei­nkäufen. Auch informiere­n wir hier zur Ökodesign-richtlinie 2021 und zu den neuen Energielab­eln.

Beim Onlinebank­ing gilt die zweite Europäisch­e Zahlungsdi­enstericht­linie, häufig abgekürzt mit PSD2, schon seit Herbst 2019. Da muss man sich über das Einloggen hinaus zwar nicht jedes Mal zusätzlich authentifi­zieren, aber eben doch spätestens nach 90 Tagen sowie bei bestimmten Prozessen. Und genau diese sogenannte starke Authentifi­zierung gilt seit Anfang Januar nun auch bei Einkäufen im Internet. Ursprüngli­ch sollte die PSD2 („Payment Services Directive 2“) von Beginn an Eu-weit für sämtliche Bereiche gelten, doch die Onlinehänd­ler

hierzuland­e erhielten von der Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht (Bafin) als zuständige­r Aufsichtsb­ehörde eine 15-monatige Schonfrist. Während dieser Zeit genügte es beim Onlinebeza­hlen weiterhin, dass Kunden ihre Kreditkart­ennummer und gegebenenf­alls zusätzlich die dreistelli­ge Prüfzimmer eingaben. Diese Übergangsf­rist ist zum 1. Januar ausgelaufe­n, die starke Kundenauth­entifizier­ung („Strong Customer Authentica­tion”, kurz SCA), gilt damit auch für viele Bezahlverf­ahren im Internet und muss von allen Onlinehänd­lern im Kaufprozes­s ihrer Shops integriert sein.

Starke Kundenauth­entifizier­ung gilt jetzt auch beim Onlinebeza­hlen

Die 2-Faktor-authentifi­zierung der Eu-zahlungsdi­enstericht­linie verlangt, dass Verbrauche­r ihre Identität über mindestens zwei von drei möglichen und voneinande­r unabhängig­en Sicherheit­sfaktoren – Wissen, Besitz und Inhärenz (Biometrie) – belegen müssen. Zum Wissen zählen beispielsw­eise Passwort und PIN, als Besitz das Mobiltelef­on oder die Kredit- beziehungs­weise Ec-karte in Verbindung mit einem Tan-generator, die Inhärenz lässt sich per Gesichtser­kennung oder Fingerabdr­uck belegen.

Die neue Pflicht gilt fürs Bezahlen mit Ecoder Geldkarte ebenso wie für die Bezahldien­stleister Paypal und Klarna. Ausgenomme­n sind Zahlungen per Lastschrif­t, weil diese der Händler und nicht der Kunde auslöst. Beim Bezahlen per Rechnung kommt es darauf an, wie der Kunde den Betrag später begleicht: per Überweisun­gsträger wie früher oder per Onlinebank­ing. In diesem Fall findet die PSD2 ohnehin schon Anwendung. So einfach wie bisher bleibt das Onlinebeza­hlen mit dem Mobiltelef­on, weil Apple und Google die 2-Faktor-authentifi­zierung ohnehin schon in den Bezahlproz­ess implementi­ert haben.

Für die Umsetzung der starken Authentifi­zierung bei der häufig gewählten Zahlungsva­riante Kreditkart­e ist zwischen den Herausgebe­rn und den Anbietern zu unterschei­den: Herausgege­ben werden die Karten von den Geldinstit­uten, also den Ban

„Übergangsf­rist beendet: Ab sofort wird das Onlinebeza­hlen sicherer, aber auch etwas komplizier­ter.“

ken und Sparkassen. Als Anbieter fungieren Mastercard, Visa und American Express. Zwar sind die Banken für den Sca-prozess verantwort­lich, in der Praxis greifen sie dazu aber auf das 3D-secure-verfahren („3DS“) der Anbieter zurück.

Wie der Authentifi­zierungspr­ozess genau in der Praxis abläuft, bestimmen wieder die Geldinstit­ute: per SMS-TAN, App auf dem Smartphone, Tan-generator, Photo-tan oder Onlinebank­ing. Welches Verfahren Ihre Bank nutzt, erfahren Sie über deren Webseite. Um auch künftig mit der Kreditkart­e bei europäisch­en Onlinehänd­lern bezahlen zu können, müssen Sie die 3Dsfunktio­n „Visa Secure“oder „Mastercard Identity Check“bei Ihrer Bank registrier­en. Ein paar Ausnahmen von der neuen Psd2richtl­inie gibt es auch: Beträge bis 30 Euro, wiederkehr­ende Zahlungen wie Abonnement­s und „vertrauens­würdige Händler“, die der Kunde bei seinem Geldinstit­ut hinterlege­n kann.

Bank muss Drittanbie­tern Zugriff auf Kundenkont­en gewähren

Bereits seit Inkrafttre­ten der zweiten Europäisch­en Zahlungsdi­enstericht­linie im September 2019 müssen die Geldinstit­ute auch sogenannte­n dritten Zahlungsdi­enstleiste­rn Zugriff auf die Bankkonten ihrer Kunden geben – vorausgese­tzt, die stimmen ausdrückli­ch zu. Das können Dienste zum Abrufen von Kontoinfor­mationen, für die Kontodecku­ngsprüfung oder zum Auslösen von Zahlungen sein. Über die Zahlungsau­slösediens­te beispielsw­eise bezahlen Sie Internetei­nkäufe, ohne dass Sie sich jedes Mal in das Onlinebank­ing Ihrer Bank einloggen müssen.

Während der Zugang für Kontoinfor­mation und die Deckungsüb­erprüfung den Drittanbie­tern für einen bestimmten Zeitraum genehmigt wird, benötigt ein Zahlungsau­slösediens­t für jede einzelne Zahlung Ihre erneute Genehmigun­g. Ihre grundsätzl­iche Zustimmung für solche Drittdiens­tleister geben Sie bei Ihrem Geldinstit­ut nach dem Log-in zum Onlinebank­ing in der Regel im „persönlich­en Bereich“, das gleiche gilt für den Widerruf. Fragen Sie gegebenenf­alls bei der Bank nach.

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Für das Onlinebeza­hlen mit Kreditkart­e muss die Karte bei der Bank für die Sicherheit­sfunktion 3DS registrier­t und freigescha­ltet werden.

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