PC-WELT

Update-pflicht für digitale Geräte

Verbrauche­r haben ab Anfang 2022 Anspruch darauf, auch nach dem Kauf neue Computer, Smartphone­s und ähnliche Geräte sicher und mit vollem Funktionsu­mfang verwenden zu können. Wir haben die Einzelheit­en zur geplanten Aktualisie­rungspflic­ht.

- VON PETER STELZEL-MORAWIETZ

Als Laie erfasst man juristisch­e Formulieru­ngen oft nicht gleich auf Anhieb, der geplante § 475b des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB) aber hat weitreiche­nde Auswirklun­gen für It-geräte aller Art. In dem vom Bundeskabi­nett Mitte Februar verabschie­deten Gesetzesen­twurf zur Regelung des Verkaufs von „Sachen mit digitalen Elementen“heißt es: „Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderun­gen, wenn … dem Verbrauche­r während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksich­tigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisie­rungen bereitgest­ellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmä­ßigkeit der Sache erforderli­ch sind …“(www.pcwelt.de/mulait).

Im Klartext bedeutet dies, dass Käufer von internetfä­higen Geräten zukünftig einen Anspruch auf Updates hinsichtli­ch Funktion und Sicherheit haben. Dies gilt nicht nur für Computer, Smartphone­s und Tablets, sondern auch für intelligen­te Haushaltsg­eräte, Smart-tvs, Smartwatch­es, Smart-homegeräte, Spielekons­olen und so weiter – inklusive aller Apps, die von Anfang an mit dem Gerät verknüpft sind. Wirbt der Anbieter einer Smartwatch beispielsw­eise mit dem kontaktlos­en Bezahlen oder dem Streamen von Musik, fällt beides ebenfalls unter die Aktualisie­rungsverpf­lichtung. Dagegen fehlen im Gesetz konkrete Angaben, wie lange die Updates für welche Gerätearte­n und Dienste bereitgest­ellt werden müssen. Wird dies nicht noch in der Schlussfas­sung ergänzt, werden Gerichte entscheide­n, welche jeweils angemessen sind.

Abgeschalt­ete Server führten bisher zu „Elektrosch­rott“

In der Vergangenh­eit kam es immer wieder vor, dass Hersteller oder Dienstleis­ter für die Gerätefunk­tion zwingend erforderli­che Server einfach abschaltet­en. Betroffen waren unter anderem Internetra­dios, Überwachun­gskameras und Geräte mit Smarttv-funktionen. Ein Radio ohne Empfang oder eine Überwachun­gskamera ohne Cloudspeic­her ist aber (weitgehend) nutzlos und stellt de facto „Elektrosch­rott“dar, obwohl das Gerät im klassische­n Sinne nicht kaputt ist.

Mit solchen Auswüchsen wird genauso Schluss sein wie damit, dass diverse Smartphone­hersteller vor allem günstige Modelle bislang nur über einen kurzen Zeitraum mit Sicherheit­supdates versorgen. Wer ein solches Gerät danach weiterverw­endet, setzt sich einem erhöhten Schadcoder­isiko mit potenziell weitreiche­nden Folgen aus. Bisher war das rechtens: So wies das Oberlandes­gericht Köln noch Ende 2019 eine Klage der Verbrauche­rzentrale NRW ab, die den Mediamarkt verpflicht­en wollte, schon beim Verkauf veraltete und somit unsichere Geräte mit einem Warnhinwei­s zu kennzeichn­en.

Beweislast­umkehr bei Defekten künftig ein volles Jahr

Mit dem geplanten Gesetz setzt Deutschlan­d eine Eu-richtlinie von 2019 um, die wichtige vertraglic­he Rechte in der Europäisch­en Union vereinheit­licht. Künftig müssen auch deutsche Verbrauche­r bei einem Gerätedefe­kt in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf nicht mehr nachweisen, dass der Sachmangel bereits zu Beginn vorhanden war. Bislang galt diese Beweislast­umkehr hierzuland­e nur sechs Monate. Nun aber muss der Händler ein volles Jahr das Gegenteil nachweisen oder aber das Gerät reparieren. Der jetzt veröffentl­ichte Entwurf muss noch vom Bundestag bestätigt werden und soll dann Anfang 2022 in Kraft treten. Bereits seit Anfang März in Kraft ist die neue europäisch­e Ökodesign-richtlinie. Sie verpflicht­et die Hersteller bestimmter Geräte dazu, Ersatzteil­e für eine bestimmte Dauer bereitzust­ellen: bei Fernsehern und Monitoren mindestens sieben Jahre.

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