Update-pflicht für digitale Geräte
Verbraucher haben ab Anfang 2022 Anspruch darauf, auch nach dem Kauf neue Computer, Smartphones und ähnliche Geräte sicher und mit vollem Funktionsumfang verwenden zu können. Wir haben die Einzelheiten zur geplanten Aktualisierungspflicht.
Als Laie erfasst man juristische Formulierungen oft nicht gleich auf Anhieb, der geplante § 475b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aber hat weitreichende Auswirklungen für It-geräte aller Art. In dem vom Bundeskabinett Mitte Februar verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Regelung des Verkaufs von „Sachen mit digitalen Elementen“heißt es: „Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn … dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind …“(www.pcwelt.de/mulait).
Im Klartext bedeutet dies, dass Käufer von internetfähigen Geräten zukünftig einen Anspruch auf Updates hinsichtlich Funktion und Sicherheit haben. Dies gilt nicht nur für Computer, Smartphones und Tablets, sondern auch für intelligente Haushaltsgeräte, Smart-tvs, Smartwatches, Smart-homegeräte, Spielekonsolen und so weiter – inklusive aller Apps, die von Anfang an mit dem Gerät verknüpft sind. Wirbt der Anbieter einer Smartwatch beispielsweise mit dem kontaktlosen Bezahlen oder dem Streamen von Musik, fällt beides ebenfalls unter die Aktualisierungsverpflichtung. Dagegen fehlen im Gesetz konkrete Angaben, wie lange die Updates für welche Gerätearten und Dienste bereitgestellt werden müssen. Wird dies nicht noch in der Schlussfassung ergänzt, werden Gerichte entscheiden, welche jeweils angemessen sind.
Abgeschaltete Server führten bisher zu „Elektroschrott“
In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Hersteller oder Dienstleister für die Gerätefunktion zwingend erforderliche Server einfach abschalteten. Betroffen waren unter anderem Internetradios, Überwachungskameras und Geräte mit Smarttv-funktionen. Ein Radio ohne Empfang oder eine Überwachungskamera ohne Cloudspeicher ist aber (weitgehend) nutzlos und stellt de facto „Elektroschrott“dar, obwohl das Gerät im klassischen Sinne nicht kaputt ist.
Mit solchen Auswüchsen wird genauso Schluss sein wie damit, dass diverse Smartphonehersteller vor allem günstige Modelle bislang nur über einen kurzen Zeitraum mit Sicherheitsupdates versorgen. Wer ein solches Gerät danach weiterverwendet, setzt sich einem erhöhten Schadcoderisiko mit potenziell weitreichenden Folgen aus. Bisher war das rechtens: So wies das Oberlandesgericht Köln noch Ende 2019 eine Klage der Verbraucherzentrale NRW ab, die den Mediamarkt verpflichten wollte, schon beim Verkauf veraltete und somit unsichere Geräte mit einem Warnhinweis zu kennzeichnen.
Beweislastumkehr bei Defekten künftig ein volles Jahr
Mit dem geplanten Gesetz setzt Deutschland eine Eu-richtlinie von 2019 um, die wichtige vertragliche Rechte in der Europäischen Union vereinheitlicht. Künftig müssen auch deutsche Verbraucher bei einem Gerätedefekt in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf nicht mehr nachweisen, dass der Sachmangel bereits zu Beginn vorhanden war. Bislang galt diese Beweislastumkehr hierzulande nur sechs Monate. Nun aber muss der Händler ein volles Jahr das Gegenteil nachweisen oder aber das Gerät reparieren. Der jetzt veröffentlichte Entwurf muss noch vom Bundestag bestätigt werden und soll dann Anfang 2022 in Kraft treten. Bereits seit Anfang März in Kraft ist die neue europäische Ökodesign-richtlinie. Sie verpflichtet die Hersteller bestimmter Geräte dazu, Ersatzteile für eine bestimmte Dauer bereitzustellen: bei Fernsehern und Monitoren mindestens sieben Jahre.