DAS DIGITALE ERBE REGELN
Zu Lebzeiten häuft der moderne Mensch viele digitale Werte an. Damit alle geschäftlichen oder privaten Aktivitäten auch nach dem Tod oder in Notfällen im Sinne des Nutzers weiterlaufen, sollte dieser eine schriftliche Verfügung verfassen. von Regula Hein
Eine Mutter klagte beim Landgericht Berlin gegen Facebook und forderte Einsicht in das Konto ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter (Urteil 20 O 172/15 vom 17.12.2015). Das Konto der Tochter war nach deren Tod aber in den sogenannten „Gedenkzustand“versetzt worden, sodass nur noch FacebookKontakte darauf zugreifen und Beiträge einfügen konnten. Die Aktivierung des Gedenkzustandes wurde von einem nicht näher bekannten Nutzer veranlasst, dessen Namen Facebook aus datenschutzrechtlichen Gründen der Mutter nicht mitteilte. Unter Hinweis hierauf forderte die Mutter Facebook mehrfach erfolglos zum Entsperren des Benutzerkontos ihrer Tochter auf. Das wurde mit dem Hinweis auf die Nutzungsbedingungen abgelehnt und mit der Begründung, dass man keine Pro ldaten von verstorbenen Nutzern herausgebe. Der Klägerin wurde jedoch die Speicherung sämtlicher Kommunikationsdaten zugesichert, bis ein unmittelbares Familienmitglied die Löschung beantragt. Facebook wurde dazu verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Verstorbenen zu gewähren. Facebook hat Berufung gegen das Urteil beim Kammergericht eingelegt. Bis das Urteil gesprochen ist, wird es einige Zeit dauern. Wir werden darüber berichten. Interessant sind trotzdem die allgemeinen Aussagen des Berliner Landgerichts, die wir im folgenden Text behandeln.
Nutzerdaten löschen ist kompliziert
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat Ende 2014 achtzehn ausgewählte Internetportale untersucht und angefragt, ob man