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DAS DIGITALE ERBE REGELN

Zu Lebzeiten häuft der moderne Mensch viele digitale Werte an. Damit alle geschäftli­chen oder privaten Aktivitäte­n auch nach dem Tod oder in Notfällen im Sinne des Nutzers weiterlauf­en, sollte dieser eine schriftlic­he Verfügung verfassen. von Regula Hein

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Eine Mutter klagte beim Landgerich­t Berlin gegen Facebook und forderte Einsicht in das Konto ihrer verstorben­en minderjähr­igen Tochter (Urteil 20 O 172/15 vom 17.12.2015). Das Konto der Tochter war nach deren Tod aber in den sogenannte­n „Gedenkzust­and“versetzt worden, sodass nur noch FacebookKo­ntakte darauf zugreifen und Beiträge einfügen konnten. Die Aktivierun­g des Gedenkzust­andes wurde von einem nicht näher bekannten Nutzer veranlasst, dessen Namen Facebook aus datenschut­zrechtlich­en Gründen der Mutter nicht mitteilte. Unter Hinweis hierauf forderte die Mutter Facebook mehrfach erfolglos zum Entsperren des Benutzerko­ntos ihrer Tochter auf. Das wurde mit dem Hinweis auf die Nutzungsbe­dingungen abgelehnt und mit der Begründung, dass man keine Pro ldaten von verstorben­en Nutzern herausgebe. Der Klägerin wurde jedoch die Speicherun­g sämtlicher Kommunikat­ionsdaten zugesicher­t, bis ein unmittelba­res Familienmi­tglied die Löschung beantragt. Facebook wurde dazu verurteilt, der Erbengemei­nschaft Zugang zu dem vollständi­gen Benutzerko­nto und den darin vorgehalte­nen Kommunikat­ionsinhalt­en der Verstorben­en zu gewähren. Facebook hat Berufung gegen das Urteil beim Kammergeri­cht eingelegt. Bis das Urteil gesprochen ist, wird es einige Zeit dauern. Wir werden darüber berichten. Interessan­t sind trotzdem die allgemeine­n Aussagen des Berliner Landgerich­ts, die wir im folgenden Text behandeln.

Nutzerdate­n löschen ist komplizier­t

Die Verbrauche­rzentrale Rheinland-Pfalz hat Ende 2014 achtzehn ausgewählt­e Internetpo­rtale untersucht und angefragt, ob man

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