INFO VERFÜGUNG ÜBER DEN DIGITALEN NACHLASS
Kundenkonten online löschen kann und was nach dem Tod mit den Nutzerdaten passiert. Nur zwei der 18 ausgewählten Seiten enthalten Hinweise zum digitalen Nachlass. Es war auch bei den meisten Anbietern nicht klar, ob sie die Nutzerdaten nach dem Tod löschen oder weiter speichern. Bei einem Drittel der geprüften Anbieter ist es nicht möglich, das Konto online zu löschen und bei anderen ist es kompliziert. Zwölf der 18 befragten Firmen haben geantwortet. In der Regel können Hinterbliebene die Benutzerkonten eines Verstorbenen über den Seitenbetreiber löschen lassen. Alle Unternehmen verlangen einen Nachweis über den Tod des Nutzers (Sterbeurkunde, Erbschein oder eine gerichtliche Verfügung). In Einzelfällen ist eine Übersetzung der Urkunde ins Englische erforderlich. In einer anderen Umfrage wurden 73 Personen befragt, ob sie schon versucht hätten, Kundenkonten zu löschen. Mehr als die Hälfte (45 Personen) hatten den Versuch unternommen, die Hälfte davon (23) erfolgreich. Die anderen betrachteten den „gigantischen“Aufwand oder eine komplizierte Kommunikation als Problem. Weniger als ein Drittel der Befragten hatten sich bereits um den eigenen digitalen Nachlass gekümmert. Viele hatten keinen genauen Überblick über die Zahl ihrer Nutzerkonten.
Digitaler Nachlass geht auf Erben über
Nach § 1922 BGB geht beim Tod einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben über. Spezi sche Regelungen über digitalen Nachlass gibt es aber noch nicht. Nach einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins von 2013 gehört zur Erbschaft des verstorbenen Internetnutzers „grundsätzlich der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mails, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen etwa in Bezug auf Passwörter.“Hardware gehört also eindeutig zur Erbschaft sowie Videos, Musik und anderes, das der Erblasser rechtmäßig gespeichert hat. Zur Erbschaft gehören auch die vertraglichen Beziehungen mit allen Rechten und P ichten, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unterhalten hat. Nach dem Tod eines Nutzers werden die Erben Vertragspartner. Verträge mit Telekommunikationsdienstleistern und Am sichersten ist die Testamentform. Erstellen Sie ein handschriftliches Dokument mit Name, Datum, Ort und Unterschrift. Eine Kopie des Textes in Computerschrift und eine Datei mit dem gescannten Original sind für die Erben nützlich. Erstellen Sie eine Liste mit den Konten, auf denen Sie aktiv sind, und mit dem Anbieter, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Aktualisieren Sie die Liste regelmäßig. Geben Sie Passwörter niemandem bekannt.
Speichern Sie diese auf einem USB-Stick und Abonnements von Dienstleistungen, etwa Abonnements für Filme, Zeitungen, Musik und Videos, gehören zu den „vermögenswerten Rechten“und sind vererblich. Die Erben haben das Recht auf Zugri auf die Dienstleistungen, für den Zeitraum, für den die Gebühren bezahlt sind. Wenn der Verstorbene Raubkopien hinterlässt, ist auch für Erben Vorsicht geboten. Die Ansprüche des Geschädigten gehören auch zu den Nachlassschulden. Wollen die Erben den Vertrag nicht fortsetzen, müssen sie kündigen und bis zum Ende der Kündigungsfrist die Gebühren bezahlen. Bei kundenfreundlichen Unternehmen können die Erben eine vorzeitige Vertragsauflösung aushandeln. Immaterialgüterrechte wie Urheberund Patentrechte sind vererblich. Das heißt, die Erben bewahren sie in einem versiegelten Umschlag an einem Ort auf, zu dem nur die Bevollmächtigten im Notfall Zutritt haben, etwa in einem Wand- oder Banksafe. Vergessen Sie nicht, die Liste zu aktualisieren, wenn Sie das Passwort ändern. Bei sozialen Medien, wie Facebook oder Twitter, können Sie entscheiden, ob Sie das Konto löschen wollen. Wenn das möglich ist, können Sie es auch in den Gedenkzustand versetzen lassen. Oder Sie ernennen eine Vertrauensperson, die das Konto weiterführt. Bei der E-Mail ist die einfachste Lösung, dass Sie einer Vertrauensperson – für den Notfall – Zugang zum Passwort ermöglichen, jedenfalls für Ihre geschäftlichen E-Mails, die Sie wenn nötig von der privaten trennen können. Sie können ganz allgemein Internetdienstleister anweisen, bestimmten Personen den Zugang zu gewähren, und Vertrauenspersonen bestimmen, die ein Auskunftsrecht haben. können die Urheberrechte des Verstorbenen bis 70 Jahre nach seinem Tod wahrnehmen.
Widerspruch zwischen Kommunikationsgeheimnis und Erbrecht
Über den Zugri zur E-Mail gibt es unterschiedliche juristische Ansichten. E-Mails unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 88 Abs. 1 TKG). Die Drittpersonen, die mit dem Erblasser korrespondiert haben, wünschen nicht unbedingt, dass eine Erbengemeinschaft ihre Mails liest. Darf also der Provider den Erben trotzdem Zugang zu der E-Mail verscha en? Da besteht eine Gesetzeslücke.