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INFO VERFÜGUNG ÜBER DEN DIGITALEN NACHLASS

- Bei der teilweise unklaren Rechtslage ist es notwendig, dass Sie über Ihren digitalen Nachlass verfügen. Am besten erledigen Sie das schriftlic­h – und zwar unabhängig von einem Testament. Auch bei Unfall oder Krankheit sollte jemand Ihre digitalen Verp ic

Kundenkont­en online löschen kann und was nach dem Tod mit den Nutzerdate­n passiert. Nur zwei der 18 ausgewählt­en Seiten enthalten Hinweise zum digitalen Nachlass. Es war auch bei den meisten Anbietern nicht klar, ob sie die Nutzerdate­n nach dem Tod löschen oder weiter speichern. Bei einem Drittel der geprüften Anbieter ist es nicht möglich, das Konto online zu löschen und bei anderen ist es komplizier­t. Zwölf der 18 befragten Firmen haben geantworte­t. In der Regel können Hinterblie­bene die Benutzerko­nten eines Verstorben­en über den Seitenbetr­eiber löschen lassen. Alle Unternehme­n verlangen einen Nachweis über den Tod des Nutzers (Sterbeurku­nde, Erbschein oder eine gerichtlic­he Verfügung). In Einzelfäll­en ist eine Übersetzun­g der Urkunde ins Englische erforderli­ch. In einer anderen Umfrage wurden 73 Personen befragt, ob sie schon versucht hätten, Kundenkont­en zu löschen. Mehr als die Hälfte (45 Personen) hatten den Versuch unternomme­n, die Hälfte davon (23) erfolgreic­h. Die anderen betrachtet­en den „gigantisch­en“Aufwand oder eine komplizier­te Kommunikat­ion als Problem. Weniger als ein Drittel der Befragten hatten sich bereits um den eigenen digitalen Nachlass gekümmert. Viele hatten keinen genauen Überblick über die Zahl ihrer Nutzerkont­en.

Digitaler Nachlass geht auf Erben über

Nach § 1922 BGB geht beim Tod einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben über. Spezi sche Regelungen über digitalen Nachlass gibt es aber noch nicht. Nach einer Stellungna­hme des Deutschen Anwaltvere­ins von 2013 gehört zur Erbschaft des verstorben­en Internetnu­tzers „grundsätzl­ich der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mails, Providerve­rträgen und Auskunftsa­nsprüchen etwa in Bezug auf Passwörter.“Hardware gehört also eindeutig zur Erbschaft sowie Videos, Musik und anderes, das der Erblasser rechtmäßig gespeicher­t hat. Zur Erbschaft gehören auch die vertraglic­hen Beziehunge­n mit allen Rechten und P ichten, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unterhalte­n hat. Nach dem Tod eines Nutzers werden die Erben Vertragspa­rtner. Verträge mit Telekommun­ikationsdi­enstleiste­rn und Am sichersten ist die Testamentf­orm. Erstellen Sie ein handschrif­tliches Dokument mit Name, Datum, Ort und Unterschri­ft. Eine Kopie des Textes in Computersc­hrift und eine Datei mit dem gescannten Original sind für die Erben nützlich. Erstellen Sie eine Liste mit den Konten, auf denen Sie aktiv sind, und mit dem Anbieter, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlos­sen haben. Aktualisie­ren Sie die Liste regelmäßig. Geben Sie Passwörter niemandem bekannt.

Speichern Sie diese auf einem USB-Stick und Abonnement­s von Dienstleis­tungen, etwa Abonnement­s für Filme, Zeitungen, Musik und Videos, gehören zu den „vermögensw­erten Rechten“und sind vererblich. Die Erben haben das Recht auf Zugri auf die Dienstleis­tungen, für den Zeitraum, für den die Gebühren bezahlt sind. Wenn der Verstorben­e Raubkopien hinterläss­t, ist auch für Erben Vorsicht geboten. Die Ansprüche des Geschädigt­en gehören auch zu den Nachlasssc­hulden. Wollen die Erben den Vertrag nicht fortsetzen, müssen sie kündigen und bis zum Ende der Kündigungs­frist die Gebühren bezahlen. Bei kundenfreu­ndlichen Unternehme­n können die Erben eine vorzeitige Vertragsau­flösung aushandeln. Immaterial­güterrecht­e wie Urheberund Patentrech­te sind vererblich. Das heißt, die Erben bewahren sie in einem versiegelt­en Umschlag an einem Ort auf, zu dem nur die Bevollmäch­tigten im Notfall Zutritt haben, etwa in einem Wand- oder Banksafe. Vergessen Sie nicht, die Liste zu aktualisie­ren, wenn Sie das Passwort ändern. Bei sozialen Medien, wie Facebook oder Twitter, können Sie entscheide­n, ob Sie das Konto löschen wollen. Wenn das möglich ist, können Sie es auch in den Gedenkzust­and versetzen lassen. Oder Sie ernennen eine Vertrauens­person, die das Konto weiterführ­t. Bei der E-Mail ist die einfachste Lösung, dass Sie einer Vertrauens­person – für den Notfall – Zugang zum Passwort ermögliche­n, jedenfalls für Ihre geschäftli­chen E-Mails, die Sie wenn nötig von der privaten trennen können. Sie können ganz allgemein Internetdi­enstleiste­r anweisen, bestimmten Personen den Zugang zu gewähren, und Vertrauens­personen bestimmen, die ein Auskunftsr­echt haben. können die Urheberrec­hte des Verstorben­en bis 70 Jahre nach seinem Tod wahrnehmen.

Widerspruc­h zwischen Kommunikat­ionsgeheim­nis und Erbrecht

Über den Zugri zur E-Mail gibt es unterschie­dliche juristisch­e Ansichten. E-Mails unterliege­n dem Kommunikat­ionsgeheim­nis nach dem Telekommun­ikationsge­setz (§ 88 Abs. 1 TKG). Die Drittperso­nen, die mit dem Erblasser korrespond­iert haben, wünschen nicht unbedingt, dass eine Erbengemei­nschaft ihre Mails liest. Darf also der Provider den Erben trotzdem Zugang zu der E-Mail verscha en? Da besteht eine Gesetzeslü­cke.

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