Atempause verschaffen mit „kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“
Für berufstätige Angehörige ist es bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall oft fast unmöglich, die anfallenden Organisationsaufgaben mit dem Job zu vereinbaren. Zu ihrer Entlastung hat der Gesetzgeber dafür im Pflegezeitgesetz die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“vorgesehen. Das bedeutet konkret, dass Beschäftigte ohne vorherige Ankündigungsfrist der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben können – und zwar bei allen Arbeitgebern unabhängig von der Betriebsgröße. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, können Sie dafür bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses beträgt regelhaft 90 Prozent des entfallenen Nettolohns. Wer in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt sogar 100 Prozent. Dafür sind folgende Punkte zu beachten:
■ Der Pflegefall muss akut eingetreten sein und organisatorische oder pflegerische Maßnahmen erforderlich machen. In der Regel ist das bei einem pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal der Fall. Entsteht jedoch durch Änderungen der Pflegesituation erneut starker Organisationsbedarf, können die zehn Tage in jedem Kalenderjahr erneut beansprucht werden.
■ Man benötigt zwar keine Genehmigung des Arbeitgebers, muss ihm die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer aber so schnell wie möglich mitteilen.
■ Ein bestehender Pflegegrad ist keine Voraussetzung, denn meist muss dieser bei einem plötzlichen Krisenfall ja erst beantragt werden. „Man muss aber eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vorlegen“, so Ulrike Kempchen. „Eine solche Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber verlangen.“
■ Pflegeunterstützungsgeld können nur nahe Angehörige beantragen, dazu zählen Ehe- und Lebenspartner (auch in eheähnlicher Gemeinschaft), Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, verschwägerte Personen, Kinder (auch Adoptivund Pflegekinder sowie Kinder des Partners), Schwieger- und Enkelkinder.
■ Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann auch zwischen mehreren Angehörigen aufgeteilt werden, der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt aber auf zusammengenommen zehn Arbeitstage begrenzt.