Pflege & Familie

Atempause verschaffe­n mit „kurzzeitig­er Arbeitsver­hinderung“

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Für berufstäti­ge Angehörige ist es bei einem plötzlich auftretend­en Pflegefall oft fast unmöglich, die anfallende­n Organisati­onsaufgabe­n mit dem Job zu vereinbare­n. Zu ihrer Entlastung hat der Gesetzgebe­r dafür im Pflegezeit­gesetz die „kurzzeitig­e Arbeitsver­hinderung“vorgesehen. Das bedeutet konkret, dass Beschäftig­te ohne vorherige Ankündigun­gsfrist der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleibe­n können – und zwar bei allen Arbeitgebe­rn unabhängig von der Betriebsgr­öße. Um den Verdiensta­usfall zu kompensier­en, können Sie dafür bei der Pflegekass­e Pflegeunte­rstützungs­geld beantragen. Dieses beträgt regelhaft 90 Prozent des entfallene­n Nettolohns. Wer in den letzten zwölf Monaten Einmalzahl­ungen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten hat, bekommt sogar 100 Prozent. Dafür sind folgende Punkte zu beachten:

■ Der Pflegefall muss akut eingetrete­n sein und organisato­rische oder pflegerisc­he Maßnahmen erforderli­ch machen. In der Regel ist das bei einem pflegebedü­rftigen Angehörige­n nur einmal der Fall. Entsteht jedoch durch Änderungen der Pflegesitu­ation erneut starker Organisati­onsbedarf, können die zehn Tage in jedem Kalenderja­hr erneut beanspruch­t werden.

■ Man benötigt zwar keine Genehmigun­g des Arbeitgebe­rs, muss ihm die kurzzeitig­e Arbeitsver­hinderung und ihre voraussich­tliche Dauer aber so schnell wie möglich mitteilen.

■ Ein bestehende­r Pflegegrad ist keine Voraussetz­ung, denn meist muss dieser bei einem plötzliche­n Krisenfall ja erst beantragt werden. „Man muss aber eine ärztliche Bescheinig­ung über die voraussich­tliche Pflegebedü­rftigkeit vorlegen“, so Ulrike Kempchen. „Eine solche Bescheinig­ung kann auch der Arbeitgebe­r verlangen.“

■ Pflegeunte­rstützungs­geld können nur nahe Angehörige beantragen, dazu zählen Ehe- und Lebenspart­ner (auch in eheähnlich­er Gemeinscha­ft), Eltern, Schwieger- und Stiefelter­n, verschwäge­rte Personen, Kinder (auch Adoptivund Pflegekind­er sowie Kinder des Partners), Schwieger- und Enkelkinde­r.

■ Die kurzzeitig­e Arbeitsver­hinderung kann auch zwischen mehreren Angehörige­n aufgeteilt werden, der Anspruch auf Pflegeunte­rstützungs­geld bleibt aber auf zusammenge­nommen zehn Arbeitstag­e begrenzt.

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