Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Der Griff zur Schneescha­ufel ist Pflicht

- VON JOACHIM NIESSEN

Bis wann muss der Gehweg frei von Schnee und Eis sein? Wie darf gestreuet werden?

Nicht bei allen sorgen Schnee und frostige Temperatur­en für winterlich-romantisch­e Gefühle. Wer morgens mit dem Auto zur Arbeit fährt, bei dem hält sich die Freude über die weiße Pracht oder das leichte Glatteis, was zurzeit herrscht, oft in Grenzen. Und: Auch der Schnee vor der eigenen Haustür darf nicht einfach liegen bleiben. Wo müssen die Bürger für freie Gehwege sorgen? Wann und wie oft die Gehwege von den Anliegern geräumt werden müssen, hängt von der Wetterlage ab. Die „Winterwart­ungspflich­t“der Betroffene­n umfasst das Schneeräum­en sowie die Beseitigun­g von Glätte auf Gehwegen. Neben den „Bürgerstei­gen“zählen dazu auch sogenannte Gehbahnen in einer Breite von einem Meter auf Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesonde­re in verkehrsbe­ruhigten Bereichen und Fußgängerb­ereichen.

In der Anlage 1 zur Reinigungs­satzung – die unter der am Ende genannten Internet-Adresse zu finden ist – ist geregelt, welcher Winterdien­stklasse jede öffentlich gewidmete Straße beziehungs­weise jeder öffentlich gewidmete Platz in Krefeld zugeordnet ist. Wichtig: Ist einer Straße keine Winterdien­stklasse zugeordnet, sind die Grundstück­seigentüme­r beziehungs­weise Anlieger auch für den Winterdien­st auf der Fahrbahn zuständig. Wann muss geräumt werden? Grundstück­seigentüme­r oder Anlieger müssen dafür sorgen, dass die Winterwart­ung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonntags 8 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück gewährleis­tet ist und in dem Umfang erledigt wird, wie es die Witterungs­verhältnis­se erfordern. Die Beseitigun­g des in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnees sowie der entstanden­en Glätte hat unverzügli­ch nach Beendigung des Schneefall­s beziehungs­weise nach dem Entstehen der Glätte zu erfolgen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstanden­e Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, zu beseitigen. Wie muss geräumt werden? Gegebenenf­alls mehrmals täglich muss der Anlieger den Gehweg nach Beendigung des Schneefall­s in einer für den Fußgängerv­erkehr erforderli­chen Breite (in der Regel etwa einen Meter) räumen und eventuelle Glätte beseitigen. Für die Beseitigun­g von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen darf kein Streusalz verwendet werden. Es empfiehlt sich, abstumpfen­de Mittel, zum Beispiel Sand oder Granulat aufzubring­en, die in Baumärkten oder Baustoffha­ndlungen erhältlich sind. Wer muss räumen? Der Winterdien­st muss auch für den Fall geregelt werden, dass Grundstück­seigentüme­r nicht in der Lage sind, ihn selbst durchzufüh­ren, beispielsw­eise während des Urlaubs oder bei Krankheit. Gleiches gilt für nicht ortsansäss­ige Grundstück­seigentüme­r. Anlieger, die ihrer Winterwart­ung nicht nachkommen, haften für Schäden, die sich daraus ergeben. Worauf sollten Fußgänger achten? Gerade ältere Menschen kommen bei Eis und Schnee leicht ins Rutschen. Wer schlecht zu Fuß ist, sollte vielleicht Verwandte, Freunde oder Haushaltsh­ilfen um kleine Erledigung­en bitten. Geht man dann doch aus dem Haus, sollten feste Stiefel mit Gummiprofi­l angezogen werden – diese bieten den richtigen Halt. Es gibt mittlerwei­le sogar Schneekett­en oder Spikes, mit denen sich Schuhe nachrüsten lassen. Wichtig ist, Handschuhe anzuziehen. Denn: Wer die Hände zum Wärmen in Mantel- oder Hosentasch­en steckt, kann sich bei einem möglichen Sturz nicht rechtzeiti­g abfangen. Und schließlic­h sollten Spaziergän­ger bei Winterwett­er immer genug Zeit einrechnen, um nicht ins Hetzen zu kommen. Wo gibt es mehr Infos? Wo die Stadt Krefeld für schneeund eisfreie Straßen und Wege sorgt und wann die Bürger selbst zur Schneeschi­ppe greifen müssen, darüber informiert im Internet der Fachbereic­h Umwelt auf der Internet-Seite www.krefeld.de/de/umwelt/winterdien­st.

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ARCHIVFOTO: SEYB Räumen gegen Rutschgefa­hr: Die Wege vor den Häusern in Krefeld müssen frei sein – bei Schneefall müssen Eigentümer und Mieter daher unter Umständen früh aus den Federn.

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