Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Der Makler zahlt nicht den Notar
Der Erwerb einer Immobilie unterliegt strengen Richtlinien. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Kaufvertrag unwirksam. Die wesentlichen, vor allem wirtschaftlichen Eckpunkte des Erwerbs werden in Verhandlungen festgemacht und dokumentiert. Schwarz auf weiß sichtbar wird das Ergebnis meist aber erst dann, wenn hierüber ein Vertragsentwurf vom Notar angefordert wird. Das erledigt oft der Makler, der mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt und auch in die Verhandlungen involviert ist.
Scheitert auf den letzten Metern der Vertragsabschluss, fragt sich, ob der Makler dann den Notar bezahlen muss. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf abgelehnt (Az.: 10 W 268/16). Danach ist der Makler zwar der Auftraggeber, aber nicht Kostenschuldner für den Entwurf eines Vertrags, an dem er nicht persönlich beteiligt sein sollte. Hier verweist das Oberlandesgericht Düsseldorf auf den „verständig denkenden Notar“. Diesem muss sich aus den Gesamtumständen erschließen, dass der Makler nicht im eigenen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien handelt. Schließlich haftet für die Kosten des Notars von Gesetzes wegen nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Der Kontakt des Maklers zum Notar dient indes erkennbar nur vorbereitend der notariellen Beurkundung.
Die Ansicht, dass ein Notarentwurf von dem bezahlt werden muss, der den Notar beauftragt hat, ist verbreitet. Um eine eigene Kostenhaftung zu vermeiden, ist der Makler gut beraten, sein Handeln im Namen der Kaufparteien anzuzeigen und sich von diesen vorab autorisieren zu lassen.
Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.