Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Freibeträge
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen
Erbschafts-Steuerklasse 1
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder
Andere Enkel und Stiefenkel
Urenkel
Eltern, Groß- und Urgroßeltern
Erbschafts-Steuerklasse 2 Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, getrennte eingetragene Lebenspartner
Erbschafts-Steuerklasse 3 Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und andere
Steuersätze
Steuerpflichtiges Erbe oder Geschenk
bis 75.000 €
bis 300.000 €
bis 600.000 €
bis 6.000.000 €
bis 13.000.000 € Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bleiben Rentenleistungen wie Witwenrenten bis 256.000 Euro von der Steuer verschont. Bei Kindern (z.B. Waisenrente) liegt die Freigrenze je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Schenkung Wichtig ist eine Expertenberatung vor allem dann, wenn
Das Bezugsrecht regelt bei Versicherungen, wer im Todesfall der versicherten Person die vereinbarte Leistung erhalten soll. Die Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht mit in den Nachlass. Es kann also ein Bezugsberechtigter auftreten, der mit der übrigen Erbschaft gar nichts zu tun hat. Daher sollte man immer wieder prüfen, wer als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde und ob dies noch dem eigenen Wunsch entspricht. Zudem sollten Lebensund Unfallpolicen sehr sorgfältig aufbewahrt werden. Seit 2006 hat der Versicherungsverband GDV seinen bundesweiten Suchservice bei den Mitgliedsunternehmen eingestellt.