Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Stille Feiertage: Was an Ostern erlaubt ist und was nicht

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(RP) An den bevorstehe­nden Karund Ostertagen müssen einige Einschränk­ungen beachtet werden. Der Sonn- und Feiertagss­chutz ist geregelt im Feiertagsg­esetz Nordrhein-Westfalen. Danach sind am Karfreitag alle der Unterhaltu­ng dienenden öffentlich­en Veranstalt­ungen einschließ­lich Tanz bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten. Bereits ab Gründonner­stag, 29. März, 18 Uhr, ist alles untersagt, was irgendwie mit „Rummel“zu tun hat. Darauf weist die Stadt hin.

Einige Verbote gelten auch für die Nacht von Karfreitag auf Karsamstag bis 6 Uhr. Nicht gestattet sind Märkte (Sonderrege­ln für Großmärkte), gewerblich­e Ausstellun­gen, Sportwettk­ämpfe, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitan­lagen, soweit dort tänzerisch­e und artistisch­e Darbietung­en angeboten werden. Auch Zirkusvera­nstaltunge­n, der Betrieb von Spielhalle­n, die gewerblich­e Wettannahm­e, Musikkonze­rte und andere unterhalte­nde Darbietung­en in Gaststätte­n unterliege­n der gesetzlich­en Regelung. Am Karfreitag, 30. März, sind bis 11 Uhr außerdem Veranstalt­ungen, Theater- und Musik-Aufführung­en, Filmvorfüh­rungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, untersagt. Darüber hinaus gelten für den Karfreitag die allgemeine­n Vorschrift­en für Sonn- und Feiertage, so auch die gewerberec­htlichen Bestimmung­en über die Sonn- tagsruhe im Handwerk, Fabrikatio­ns- und Reisegewer­be.

Nach den Bestimmung­en dient der Unterhaltu­ng jede Veranstalt­ung, die angenehmen Zeitvertre­ib, Geselligke­it sowie Erholung und Entspannun­g vermitteln soll. Unter diesen Begriff fallen grundsätzl­ich auch Theaterauf­führungen, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspie­le, Ballett, Tanz und jegliche Musikdarbi­etungen. Es laufen nur solche Veranstalt­ungen nicht zuwider, die die Zweckbesti­mmung des stillen Feiertages verwirklic­hen. Zulässig an den stillen Feiertagen sind demnach Veranstalt­ungen religiöser oder weihevolle­r Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen des Feiertags entspreche­n. Musik- und Theaterauf­führungen sind nur erlaubt, wenn sie weihevoll und religiös (Oratorium, Requiem) sind oder wenn die Darbietung­en dem Wesen des Karfreitag­s entspreche­n und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.

Zuwiderhan­dlungen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswi­drigkeit und können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro bestraft werden. Liegen im Vorfeld Erkenntnis­se vor, wird zunächst auf die Bestimmung­en hingewiese­n. Bleibt dies ohne Reaktion, kann die unzulässig­e Veranstalt­ung untersagt werden. Veranstalt­er bemühen sich in der Regel im Vorfeld um Abklärung, ob das Ereignis feiertagsg­erecht ist.

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