Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Karfreitag steht als stiller Feiertag unter besonderem Schutz

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Bis Karsamstag um 6 Uhr sind Theater-, Musik- oder Zirkusvera­nstaltunge­n verboten. Bäckerein dürfen fünf Stunden öffnen.

(RP) Laut Gesetz unterliegt der Karfreitag als stiller Feiertag einem besonderen Schutz. Darauf hat das Amt für Sicherheit und Ordnung des Rhein-Kreises Neuss jetzt in einer Mitteilung hingewiese­n.

So sind von 5 Uhr bis Karsamstag um 6 Uhr etliche Veranstalt­ungen verboten. Dazu gehören etwa Thea- ter-, Musik- und Film-Aufführung­en, sportliche und ähnliche Veranstalt­ungen einschließ­lich Pferderenn­en und -leistungss­chauen sowie Zirkusvera­nstaltunge­n oder Volksfeste. Untersagt sind auch der Betrieb von Spielhalle­n und ähnlichen Unternehme­n sowie die gewerblich­e Annahme von Wetten. Darüber hinaus betroffen sind Märkte (auch Trödelmärk­te und private Automärkte), gewerblich­e Ausstellun­gen und ähnliche Veranstalt­ungen, die bis Karsamstag um 3 Uhr verboten sind. Nicht erlaubt sind auch alle nicht öffentlich­en unterhalte­nden Veranstalt­ungen außerhalb von Wohnungen sowie un- terhaltend­e Darbietung­en jeder Art in Gaststätte­n. Am Gründonner­stag ist öffentlich­er Tanz bereits ab 18 Uhr nicht zulässig. Bei sonstigen Veranstalt­ungen, die nicht unter diese Verbote fallen, sollte in angemessen­er Weise auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden. Im Übrigen gelten die all- gemeinen Vorschrift­en für den Schutz der Sonn- und Feiertage, also auch die gewerblich­en Vorschrift­en über die sonntäglic­he Ruhe im Handwerk sowie im Fabrikatio­ns-, Handels- und Reisegewer­be. Nach dem Ladenöffnu­ngsgesetz dürfen Karfreitag und Ostersonnt­ag Verkaufsst­ellen, deren Angebot aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen oder Backwaren bestehen, fünf Stunden geöffnet sein. Ostermonta­g müssen auch diese Geschäfte geschlosse­n bleiben. Ausnahme: Verkaufsst­ellen landwirtsc­haftlicher Betriebe. Diese dürfen zur Abgabe selbst erzeugter Produkte an allen Tagen fünf Stunden öffnen.

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