Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Basiskonto, P-Konto, Und-Konto – die Unterschiede
Basiskonto Bei dieser Kontoform, auch Konto für jedermann genannt, handelt es sich um ein reguläres Girokonto auf Guthabenbasis. Das bedeutet, die Inhaber haben vollen Zugriff auf alle grundlegenden Funktionen des Girokontos wie Überweisungen, Daueraufträge, Online-Banking oder die Abhebung am Geldautomaten, erhalten allerdings keinen Dispo-Kredit. Eine Kreditkarte bekommt man auch nicht. Dauerauftrag Mit der Erteilung eines Dauerauftrages wird die Bank beauftragt, zu bestimmten Terminen einen gleich bleibenden Betrag an einen festgelegten Zahlungsempfänger vom Girokonto zu überweisen. Der Dauerauftrag kann entweder unbefristet erteilt oder zeitlich begrenzt werden. Insbesondere bei regelmäßigen Zahlungen an den Vermieter, die Telefongesellschaft oder Unterhaltsberechtigte bietet er viele Vorteile. Iban Die Abkürzung bezeichnet die internationale Bankkontonummer Sie ist eine standardisierte, international gültige Nummer, deren Länge sich allerdings von Land zu Land unterscheidet. Sie darf maximal 34 Stellen haben. In Deutschland hat sie immer 22 Stellen und beginnt mit dem Ländercode „DE“, gefolgt von einer zweistelligen Prüfziffer. Dahinter folgen die frühere Bankleitzahl und die ehemalige Kontonummer. P-Konto Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das dem alltäglichen Zahlungsverkehr dient, dem Inhaber im Falle einer Kontopfändung jedoch Schutz vor finanziellem Ruin bietet. Das bedeutet, dass das Guthaben auf dem Konto im Falle einer Überschuldung von Gläubigern nicht komplett gepfändet werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass Schuldnern ausreichend Geld zum Leben zur Verfügung steht. Und-Konto Beim Und-Konto handelt es sich um eine Form des Gemeinschaftskontos. Alle finanziellen Entscheidungen können hier nur gemeinsam mit dem zweiten Kontoinhaber – und gegebenenfalls weiteren Mitinhabern – getroffen werden. Das bedeutet, dass beispielsweise für Überweisungen, Rückbuchungen oder die Einrichtung von Daueraufträgen das Einverständnis aller Verfügungsberechtigten erforderlich ist. RP