Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
RECHT & ARBEIT
(tmn) Kündigung Mehrere Verstöße eines Arbeitnehmers können nicht aufsummiert und als Kündigungsgrund vorgebracht werden. Dafür ist zuvor eine gesonderte Abmahnung nötig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 64/18) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte hinweist. Im konkreten Fall hatte eine Mann eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten. Er war über längere Zeit durch Pflichtverstöße negativ aufgefallen. Das Unternehmen kündigte dem Mann letztendlich fristlos, ohne vorher eine zusätzliche Abmahnung auszustellen. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Aus mehreren kleinen Verstöße summiert sich nach Ansicht der Richter kein Gesamtverstoß, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
E-Mails Einem Mitarbeiter, der seinen Chef in E-Mails an Kunden beleidigt hat, darf nicht gekündigt werden, wenn dafür der Mail-Account des Mitarbeiters durchsucht wurde. Das berichtet der Bund-Verlag unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Hessen (Az.: 10 Sa 601/18). Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt: Die Beschimpfungen (unter anderem „Russenarschloch“, „Idiot“und „Flasche“) rechtfertigten zwar durchaus eine Kündigung, nicht aber der Weg, den der Chef ging, um das Beweismaterial zu sichern. Da im Betrieb private Mails zugelassen sind, hatte der Arbeitgeber nur begrenzte Zugriffsmöglichkeiten. Die Mails lesen dürfe er nur dann, wenn es sich um den Verdacht einer schweren Straftat handelt.
Markenbotschafter Sogenannte Markenbotschafter müssen Rabatte nicht immer versteuern. Denn nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gilt ein solcher Preisnachlass nicht automatisch als geldwerter Vorteil (Az.: 7 K 2053/17). „Zielt die Rabattgewährung darauf ab, das Produkt populärer zu machen und dienen die Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens vor allem als Markenbotschafter, handelt es sich bei den gewährten Preisnachlässen nicht um Arbeitslohn“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt.
Versetzung Wird eine Telearbeitsvereinbarung vom Arbeitgeber aufgekündigt und Mitarbeiter damit ins Unternehmen zurückgerufen, handelt es sich um eine Versetzung. Auch wenn das der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, hat die Arbeitnehmervertretung in einem solchen Fall kein Recht, den Arbeitsvertrag grundsätzlich zu kontrollieren. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München (Az.: 7 TaBV 19/18) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte verweist. Der Betriebsrat dürfe nach Ansicht der Richter bei einer Versetzung nicht prüfen, ob der Arbeitsvertrag grundsätzlich in Ordnung ist. Seine Zustimmung verweigern darf er nur aus bestimmten, im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Gründen oder wenn die Versetzung gesetzwidrig ist.