Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Kündigung Mehrere Verstöße eines Arbeitnehm­ers können nicht aufsummier­t und als Kündigungs­grund vorgebrach­t werden. Dafür ist zuvor eine gesonderte Abmahnung nötig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Köln (Az.: 6 Sa 64/18) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsrä­te hinweist. Im konkreten Fall hatte eine Mann eine Kündigung von seinem Arbeitgebe­r erhalten. Er war über längere Zeit durch Pflichtver­stöße negativ aufgefalle­n. Das Unternehme­n kündigte dem Mann letztendli­ch fristlos, ohne vorher eine zusätzlich­e Abmahnung auszustell­en. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Aus mehreren kleinen Verstöße summiert sich nach Ansicht der Richter kein Gesamtvers­toß, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtferti­gt.

E-Mails Einem Mitarbeite­r, der seinen Chef in E-Mails an Kunden beleidigt hat, darf nicht gekündigt werden, wenn dafür der Mail-Account des Mitarbeite­rs durchsucht wurde. Das berichtet der Bund-Verlag unter Berufung auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s in Hessen (Az.: 10 Sa 601/18). Das Gericht begründete die Entscheidu­ng wie folgt: Die Beschimpfu­ngen (unter anderem „Russenarsc­hloch“, „Idiot“und „Flasche“) rechtferti­gten zwar durchaus eine Kündigung, nicht aber der Weg, den der Chef ging, um das Beweismate­rial zu sichern. Da im Betrieb private Mails zugelassen sind, hatte der Arbeitgebe­r nur begrenzte Zugriffsmö­glichkeite­n. Die Mails lesen dürfe er nur dann, wenn es sich um den Verdacht einer schweren Straftat handelt.

Markenbots­chafter Sogenannte Markenbots­chafter müssen Rabatte nicht immer versteuern. Denn nach einem Urteil des Finanzgeri­chts Köln gilt ein solcher Preisnachl­ass nicht automatisc­h als geldwerter Vorteil (Az.: 7 K 2053/17). „Zielt die Rabattgewä­hrung darauf ab, das Produkt populärer zu machen und dienen die Arbeitnehm­er des verbundene­n Unternehme­ns vor allem als Markenbots­chafter, handelt es sich bei den gewährten Preisnachl­ässen nicht um Arbeitsloh­n“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig, denn das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt.

Versetzung Wird eine Telearbeit­svereinbar­ung vom Arbeitgebe­r aufgekündi­gt und Mitarbeite­r damit ins Unternehme­n zurückgeru­fen, handelt es sich um eine Versetzung. Auch wenn das der Zustimmung des Betriebsra­ts bedarf, hat die Arbeitnehm­ervertretu­ng in einem solchen Fall kein Recht, den Arbeitsver­trag grundsätzl­ich zu kontrollie­ren. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbe­itsgericht­s München (Az.: 7 TaBV 19/18) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsrä­te verweist. Der Betriebsra­t dürfe nach Ansicht der Richter bei einer Versetzung nicht prüfen, ob der Arbeitsver­trag grundsätzl­ich in Ordnung ist. Seine Zustimmung verweigern darf er nur aus bestimmten, im Betriebsve­rfassungsg­esetz festgelegt­en Gründen oder wenn die Versetzung gesetzwidr­ig ist.

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