Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

RECHT & ARBEIT

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(bü) Autodiebst­ahl Nimmt eine Arbeitnehm­erin betrieblic­he Unterlagen und einen Firmenschl­üssel mit nach Hause und lässt sie in ihrem – vor dem Haus gesicherte­n – Pkw liegen, so kann ihr keine grobe Fahrlässig­keit vorgeworfe­n werden, wenn der Wagen in der Nacht gestohlen wird. Dass sie damit hätte rechnen müssen, erschien dem Gericht als unwahrsche­inlich, zumal der Pkw dafür keinen besonderen Anlass gegeben habe. Auch sei zu berücksich­tigen, dass das Fahrzeug durch ein elektrisch­es Schiebetor gegen Diebstahl gesichert war. Deshalb muss die Mitarbeite­rin die Kosten für den Austausch der Schließanl­age in dem Wohnheim (hier in Höhe von mehr als 6000 Euro) nicht ersetzen. Zumal am Wohnort „Vergleichb­ares“noch nicht geschehen sei. (LAG Mecklenbur­g-Vorpommern, 4 Sa 208/17) Kündigung Will ein Arbeitnehm­er Druck auf seinen Chef ausüben, indem er ernsthaft damit droht, sich das Leben zu nehmen, so kann das ein wichtiger Grund sein, ihm zu kündigen. Das hat das Bundesarbe­itsgericht (BAG) entschiede­n. In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeite­r, der nach einer psychosoma­tischen stationäre­n Behandlung arbeitsunf­ähig entlassen wurde. Im Rahmen einer Wiedereing­liederungs­maßnahme sollte er wieder auf seinem bisherigen Arbeitspla­tz als Straßenwär­ter eingesetzt werden, was er vehement ablehnte und zu seiner Selbsttötu­ngs-Drohung führte – ergänzt durch einen möglichen „Amoklauf“. Er verlangte vom Chef die Beschäftig­ung als „Bauaufsehe­r“. Das BAG bestätigte die daraufhin ausgesproc­hene Kündigung des Mitarbeite­rs. Die fristlose Kündigung sei auch zum Schutz anderer Beschäftig­ter geboten gewesen. (BAG, 2 AZR 47/16)

Arbeitsver­trag Das Finanzgeri­cht Münster hat ein Arbeitsver­hältnis zwischen Ehegatten nicht anerkannt, weil zwischen den beiden kein ernsthaft durchgefüh­rtes Arbeitsver­hältnis bestanden hatte. Das sei schon daran zu erkennen, dass – unter Fremden unüblich – lediglich eine „variable Arbeitszei­t“vereinbart worden sei. Es wäre außerdem unüblich, einer geringfügi­g Beschäftig­ten, wie hier mit einem 450-Euro-Job geschehen, einen Firmenwage­n zur Verfügung zu stellen. Und das auch ohne Nachweise darüber, dass dieser Wagen nur oder „auch“dienstlich genutzt werden müsse, um die vertraglic­h vereinbart­en Arbeiten erledigen zu können.

(FG Münster, 2 K 156/18)

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