Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
RECHT & ARBEIT
(bü) Autodiebstahl Nimmt eine Arbeitnehmerin betriebliche Unterlagen und einen Firmenschlüssel mit nach Hause und lässt sie in ihrem – vor dem Haus gesicherten – Pkw liegen, so kann ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn der Wagen in der Nacht gestohlen wird. Dass sie damit hätte rechnen müssen, erschien dem Gericht als unwahrscheinlich, zumal der Pkw dafür keinen besonderen Anlass gegeben habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug durch ein elektrisches Schiebetor gegen Diebstahl gesichert war. Deshalb muss die Mitarbeiterin die Kosten für den Austausch der Schließanlage in dem Wohnheim (hier in Höhe von mehr als 6000 Euro) nicht ersetzen. Zumal am Wohnort „Vergleichbares“noch nicht geschehen sei. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 4 Sa 208/17) Kündigung Will ein Arbeitnehmer Druck auf seinen Chef ausüben, indem er ernsthaft damit droht, sich das Leben zu nehmen, so kann das ein wichtiger Grund sein, ihm zu kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der nach einer psychosomatischen stationären Behandlung arbeitsunfähig entlassen wurde. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme sollte er wieder auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Straßenwärter eingesetzt werden, was er vehement ablehnte und zu seiner Selbsttötungs-Drohung führte – ergänzt durch einen möglichen „Amoklauf“. Er verlangte vom Chef die Beschäftigung als „Bauaufseher“. Das BAG bestätigte die daraufhin ausgesprochene Kündigung des Mitarbeiters. Die fristlose Kündigung sei auch zum Schutz anderer Beschäftigter geboten gewesen. (BAG, 2 AZR 47/16)
Arbeitsvertrag Das Finanzgericht Münster hat ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten nicht anerkannt, weil zwischen den beiden kein ernsthaft durchgeführtes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Das sei schon daran zu erkennen, dass – unter Fremden unüblich – lediglich eine „variable Arbeitszeit“vereinbart worden sei. Es wäre außerdem unüblich, einer geringfügig Beschäftigten, wie hier mit einem 450-Euro-Job geschehen, einen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen. Und das auch ohne Nachweise darüber, dass dieser Wagen nur oder „auch“dienstlich genutzt werden müsse, um die vertraglich vereinbarten Arbeiten erledigen zu können.
(FG Münster, 2 K 156/18)