Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Depression ist kein Grund für Mietverzug

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(tmn) Mieter mit einer Depression müssen dafür vorsorgen, dass der Vermieter auch in schlechten Phasen ihrer Erkrankung sein Geld erhält. Der Zahlungsve­rzug ist nicht entschuldi­gt, wenn sich der Betroffene trotz Kenntnis der Krankheit nicht um Hilfe bemüht hat, um die Folgen der Erkrankung für Vertragspa­rtner abzuwenden. Das hat das Landgerich­t Berlin entschiede­n (Az.: 65 S 77/19), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt.

In dem verhandelt­en Fall kam eine Mieterin wegen ihrer psychische­n Erkrankung mit den Zahlungen von zwei Monatsmiet­en in Verzug. Die Vermieteri­n kündigte das Mietverhäl­tnis daraufhin fristlos. Die Mieterin war allerdings der Auffassung, sie sei schuldlos in den Verzug geraten und zog nicht aus.

Die Richter verurteilt­en sie zur Räumung. Die Mieterin habe gewusst, dass es ihr infolge ihrer Erkrankung phasenweis­e nicht möglich sei, sich um ihre Angelegenh­eiten zu kümmern. Ist der Mieter für die Zahlung der Miete auf öffentlich­e Stellen angewiesen, trägt er das Risiko, dass diese pünktlich zahlen. Selbst wenn die Behörde ihre Zahlung zu Unrecht verweigert, ist dadurch laut Bundesgeri­chtshof eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsve­rzugs grundsätzl­ich nicht ausgeschlo­ssen. Mieter müssen also selbst darauf achten, ob beantragte Sozialleis­tungen rechtzeiti­g ausgezahlt werden.

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