Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
WOHNEN & RECHT
(bü) Mietrecht Grundsätzlich gehört ein Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, zwar zur Mietsache. Nutzten Mieter den Wasserhahn allerdings überwiegend dazu, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, so kann der Vermieter den Hahn zudrehen lassen. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat geurteilt, dass es „treuwidrig“ist, etwas einzufordern, das überwiegend dazu genutzt wird, um gegen (miet)vertragliche Pflichten zu verstoßen. (AmG Berlin-Wedding, 5 C 72/16)
Verbraucherrecht Ist eine Rechnung für Gaslieferungen in eine vermietete Wohnung offen, so kann das Versorgungsunternehmen nicht vom Eigentümer der Wohnung verlangen, dass er sie begleicht, wenn der Mieter selbst den Vertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat. Handelte es sich um eine sogenannte Realofferte des Versorgungsunternehmens (also ein Angebot, bei dem der Abnehmer keinen schriftlichen Vertrag abschließt, sondern durch die Annahme signalisiert, dass er mit dem Angebot einverstanden ist), so muss der Eigentümer nicht zahlen.