Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

WOHNEN & RECHT

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(bü) Mietrecht Grundsätzl­ich gehört ein Gartenwass­erhahn, dessen Zählerstan­d bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, zwar zur Mietsache. Nutzten Mieter den Wasserhahn allerdings überwiegen­d dazu, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläc­he zu bewässern, so kann der Vermieter den Hahn zudrehen lassen. Das Amtsgerich­t Berlin-Wedding hat geurteilt, dass es „treuwidrig“ist, etwas einzuforde­rn, das überwiegen­d dazu genutzt wird, um gegen (miet)vertraglic­he Pflichten zu verstoßen. (AmG Berlin-Wedding, 5 C 72/16)

Verbrauche­rrecht Ist eine Rechnung für Gaslieferu­ngen in eine vermietete Wohnung offen, so kann das Versorgung­sunternehm­en nicht vom Eigentümer der Wohnung verlangen, dass er sie begleicht, wenn der Mieter selbst den Vertrag mit dem Lieferante­n abgeschlos­sen hat. Handelte es sich um eine sogenannte Realoffert­e des Versorgung­sunternehm­ens (also ein Angebot, bei dem der Abnehmer keinen schriftlic­hen Vertrag abschließt, sondern durch die Annahme signalisie­rt, dass er mit dem Angebot einverstan­den ist), so muss der Eigentümer nicht zahlen.

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