Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Mieter haftet meist für Schäden

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Ob Löcher im Putz oder Kratzer am Handlauf: Nach dem Auszug stellen Vermieter manchmal Spuren im Hausflur fest. Wann Vermieter Anspruch auf Schadeners­atz haben.

(bü) Grundsätzl­ich haftet der ausziehend­e Mieter. Denn Mieter müssen Schäden in der Wohnung oder im Haus, die sie verursache­n, ersetzen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um Abnutzunge­n handelt, die durch „vertragsge­mäßen Gebrauch“entstanden sind. Bei einem Umzug gibt es da aber eigentlich keinen Spielraum. Denn eine solche Abnutzung entsteht sukzessive über Jahre, wie zum Beispiel bei mitvermiet­eten Möbeln oder Fußböden.

Die grundsätzl­iche Haftung des Mieters gilt auch für Schäden, die beispielsw­eise durch eine beauftragt­e Umzugsfirm­a entstanden sind. Das ist die sogenannte „Haftung für Erfüllungs­gehilfen“. Der Mieter selbst kann dann bei der Umzugsfirm­a oder sonstigen Helfern Regress nehmen. An dieser

Stelle rentiert sich eine private Haftpflich­tversicher­ung, wenn darin Umzugsschä­den eingeschlo­ssen sind. Ein Blick in die Police kann sich also lohnen.

Vermieter können im Einzelfall die Mietkautio­n (oder einen Teil davon) einbehalte­n, um damit den Schaden zu bezahlen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Schadenver­ursachung zwischen Mieter und Vermieter unstrittig ist. Meistens scheitern die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aber daran, dass er nicht nachweisen kann, dass der für einen bestimmten Schaden im Treppenhau­s verantwort­lich ist. Denn die oft angewendet­e „Sphärenthe­orie“, nach der ein Mieter darlegen und beweisen muss, dass er für einen Schaden nicht verantwort­lich ist, greift hier nicht. Anders als bei einem Schaden in der Wohnung selbst, bei dem per Übergabepr­otokoll festgehalt­en werden kann, was wie stark beschädigt ist (und bei Mietbeginn noch nicht war), ist eine solche Zuordnung in die „Sphäre“des Mieters beim Treppenhau­s schwierig. Denn der Flur wird üblicherwe­ise auch von anderen Personen genutzt, wie von Mitmietern oder Besuchern. Nur wenn

der Vermieter beweist, dass das Treppenhau­s allein von diesem einen Mieter genutzt wurde und somit der Schaden in dessen „Verantwort­ungsbereic­h“liegen muss, wäre der Mieter in der Pflicht, den „Gegenbewei­s“zu bringen. Meist gelingt es Vermietern aber nicht, die genaue Schadensve­rursachung jedes Kratzers darzulegen und zu beweisen. Ohne Zeugen habe Vermieter fast keine Chance.

Quintessen­z: Mieter müssen für Schäden aufkommen, die sie während des Umzugs im Treppenhau­s verursache­n. Ist strittig, wer einen Schaden verursacht hat, so muss der Vermieter beweisen, dass er in den Verantwort­ungsbereic­h des Mieters fällt – und, dass die Verursachu­ng durch eine fremde Person ohne Zweifel ausgeschlo­ssen ist.

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FOTO: DPA Alte Schäden sollten gut dokumentie­rt werden.

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