Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
RECHT & ARBEIT
(bü) Ohne Zulassung Ein Arzt, dessen Approbation behördlich angeordnet ruht, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung. Auch muss er bereits erhaltene Zahlungen erstatten. In dem konkreten Fall ging es um einen Arzt, der in einem städtischen Krankenhaus angestellt ist und für den das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit das Ruhen der Approbation anordnete, da es Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung gab. Der Mann war trotzdem weiterhin als Arzt tätig (unter anderem bei mehr als 1000 Operationen). Es kam so weit, weil er zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurückgesandt hatte und die Behörde seine Anschrift erst herausfinden musste. Der Arzt behauptete, keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben. (ArG Berlin, 14 Ca 3796/22 u. a.)
Zuschläge Ein Tarifvertrag darf vorsehen, dass es für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag geben darf als für regelmäßige. Es liege darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor. Ist die ungleiche Bezahlung sachlich begründet, so darf sie umgesetzt werden. In dem konkreten Fall ging es darum, die höhere Belastung für Beschäftigte auszugleichen, die wegen unregelmäßiger Nachtarbeit einer schlechteren Planbarkeit ausgesetzt sind. (BAG, 10 AZR 108/21)
Zweitwohnung
Ist der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung in Höhe von 12.000 Euro jährlich für die Zweitwohnungskosten ausgeschöpft, so hat es damit auch dann sein Bewenden, wenn die Zweitwohnungssteuer sehr hoch ausfällt und dadurch die Grenze überschritten wird. Es dürfen maximal 1000 Euro monatlich als Werbungskosten für die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angesetzt werden. Dass damit Zweitwohnungsnutzer benachteiligt werden, die in teuren Metropolregionen arbeiten, sei hinzunehmen. Die Zweitwohnungssteuer falle (wie die Miete) ganz normal unter die „Unterkunftskosten“. (BFH, VI R 30/21)