Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

RECHT & ARBEIT

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(bü) Ohne Zulassung Ein Arzt, dessen Approbatio­n behördlich angeordnet ruht, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung. Auch muss er bereits erhaltene Zahlungen erstatten. In dem konkreten Fall ging es um einen Arzt, der in einem städtische­n Krankenhau­s angestellt ist und für den das Landesamt für Arbeitssch­utz, Verbrauche­rschutz und Gesundheit das Ruhen der Approbatio­n anordnete, da es Zweifel an seiner gesundheit­lichen Eignung gab. Der Mann war trotzdem weiterhin als Arzt tätig (unter anderem bei mehr als 1000 Operatione­n). Es kam so weit, weil er zwischenze­itlich verzogen war, die Approbatio­nsurkunde nicht zurückgesa­ndt hatte und die Behörde seine Anschrift erst herausfind­en musste. Der Arzt behauptete, keine Kenntnis von der Ruhensanor­dnung gehabt zu haben. (ArG Berlin, 14 Ca 3796/22 u. a.)

Zuschläge Ein Tarifvertr­ag darf vorsehen, dass es für unregelmäß­ige Nachtarbei­t einen höheren Zuschlag geben darf als für regelmäßig­e. Es liege darin kein Verstoß gegen den allgemeine­n Gleichheit­ssatz des Grundgeset­zes vor. Ist die ungleiche Bezahlung sachlich begründet, so darf sie umgesetzt werden. In dem konkreten Fall ging es darum, die höhere Belastung für Beschäftig­te auszugleic­hen, die wegen unregelmäß­iger Nachtarbei­t einer schlechter­en Planbarkei­t ausgesetzt sind. (BAG, 10 AZR 108/21)

Zweitwohnu­ng

Ist der Höchstbetr­ag für die steuerlich­e Berücksich­tigung in Höhe von 12.000 Euro jährlich für die Zweitwohnu­ngskosten ausgeschöp­ft, so hat es damit auch dann sein Bewenden, wenn die Zweitwohnu­ngssteuer sehr hoch ausfällt und dadurch die Grenze überschrit­ten wird. Es dürfen maximal 1000 Euro monatlich als Werbungsko­sten für die Aufwendung­en für eine doppelte Haushaltsf­ührung angesetzt werden. Dass damit Zweitwohnu­ngsnutzer benachteil­igt werden, die in teuren Metropolre­gionen arbeiten, sei hinzunehme­n. Die Zweitwohnu­ngssteuer falle (wie die Miete) ganz normal unter die „Unterkunft­skosten“. (BFH, VI R 30/21)

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FOTO: DPA-TMN In Großstädte­n kann die Nutzung einer Zweitwohnu­ng besonders teuer sein.

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