Das ist bei der Weihnachtsdeko erlaubt
Für den Schmuck in der Adventszeit gibt es außerhalb der eigenen vier Wände Grenzen. Wenn andere Mieter beeinträchtigt werden, dann drohen Probleme.
Keine Frage: Adventszeit ist Dekorationszeit. Allerdings gehen bei kaum einem anderen Thema die Geschmäcker weiter auseinander als beim Weihnachtsschmuck. Einer verwandelt seine Wohnung in ein Weihnachtswunderland. Der andere möchte Weihnachten weder sehen noch hören oder riechen. Außerhalb der eigenen vier Wände gelten beim Dekorieren darum Grenzen.
Die grobe Richtschnur lautet: Es darf den Nachbarn nicht stören. Maßstab ist unter anderem der ortsübliche Rahmen. Was das bedeutet? Bewohner sollten sich an der Dekoration orientieren, die in ihrer Wohngegend hängt und steht – und nicht „krass abweichen“, wie Anna Florenske vom Verband Wohneigentum formuliert. Klingt schwammig? Ist es in der Tat, räumt die Expertin ein. Darum lautet ihr Credo: „Im Zweifel größere oder leuchtende Außendeko immer mit den Nachbarn abstimmen.“Orientierung bietet der folgende Überblick: Christbaum im Treppenhaus Ein bunt behangener, kleiner Nadelbaum im Topf mag den tristen Aufgang aufhübschen. Er kann aber zum Problem werden. Das Treppenhaus (bü) Baumfällung Soll in einer Wohnungseigentumsanlage eine 90 Jahre alte und fast 30 Meter hohe Roteiche gefällt werden, die einen „prägenden Charakter“für die gesamte Anlage hat, so genügt es nicht, in der Eigentümerversammlung dafür eine Mehrheit zusammen zu bekommen. Vergleichbar einer „baulichen Veränderung“muss dem Vorhaben jeder Eigentümer zustimmen. Bedingung ist allerdings auch, dass der Baum nicht so „krank“geworden ist, dass er eine Gefahr für die Bewohner darstelle. (LG Berlin, 53 S 69/15) muss frei zugänglich sein, durch Deko dürfen keine Flucht- und Transportwege zugestellt werden. Im Zweifel haftet der Verursacher, wenn zum Beispiel jemand über das Bäumchen stolpert.
Treppenhäuser sind außerdem Gemeinschaftsräume. Beim Schmücken haben also die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden und können im Zweifel auch das Entfernen jeglicher Dekoration fordern. Das zeigt etwa eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Adventskranz an der Tür Schön findet sie längst nicht jeder. Doch gegen Adventskrän- Terrasse Hat ein Ehepaar auf seiner Dachterrasse ein sogenanntes Anlehngewächshaus errichtet, so muss es wieder entfernt werden, wenn die übrigen Eigentümer nicht gefragt und der Verwalter wegen der fehlenden – aber nötigen – Abstimmung darüber die Erlaubnis für die „bauliche Veränderung“nicht erteilen konnte. Weil das Gewächshaus von außen deutlich sichtbar sei, liege schon deshalb eine „deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes“vor, so das Amtsgericht München. (AmG München, 481 C 26682/15) ze an der Wohnungstür können Nachbarn nichts sagen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 25 T 500/89). Kleine Einschränkung: Gegenstände, die Brandgefahr bergen, haben im Treppenhaus nichts verloren, sagt Florenske und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Münster (Az.: 10 B 304/09). Hierzu zählten etwa größere Tannenzweige. Neonbeleuchtung am Fenster Das sanfte Licht eines traditionellen Schwibbogens genügt nicht jedem Weihnachtsfreund. So manchen versetzen erst blinkende LED-Lichtketten in die richtige Feststim- mung. Das ist prinzipiell kein Problem, weder am Fenster noch auf dem Balkon. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. Fenster von Nachbarn sollten nicht mit Lichtern angestrahlt oder ausgeleuchtet werden. Insbesondere gilt das für fremde Schlafzimmer. Nachbarn können in dem Fall verlangen, dass die Deko spätestens ab 22 Uhr ausgeschaltet wird – da sie den Schlaf stört. „Nächtliche Zwangsbeleuchtung muss niemand hinnehmen“, betont Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Leuchtet die Dekoration nicht direkt in andere Wohnungen hinein, beurteilen sie Gericht hingegen oft als zumutbar, sagt Florenske. Weihnachtsduft im Hausflur Nelke, Orange, Zimt: Gerüche wecken weihnachtliche Gefühle – oder lösen Streit aus, wenn man wohlmeinend das Treppenhaus im Mietshaus mit einer Duftwolke vernebelt. So untersagte etwas das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Mieter, im Hausflur „Stoffe zur Geruchsverbesserung“zu versprühen (Az.: 3 WX 98/03). Es ging in dem Fall um Parfüm und Geruchsspray. Hängender Weihnachtsmann Hängt eine WeihnachtsmannFigur vom Balkon, ist das an sich kein Problem. Aber: „Wenn die Fassade beschädigt werden könnte, kann der Ver- mieter sein Veto einlegen“, sagt Ropertz. Die Deko dürfe auch niemanden stören. „Ich kann nicht meinen Weihnachtsmann vor das Wohnzimmerfenster meines Nachbarn hängen.“Zweiter wichtiger Punkt: Egal, ob es heftig schneit oder starker Wind weht – abstürzen darf der Weihnachtsmann nicht. Wer deshalb lieber das Seil mit Dübel und Schraube in der Außenwand fixiert, muss beim Vermieter um Erlaubnis fragen. Da wird in die bauliche Substanz eingegriffen. Rentiere im Vorgarten Bewohner von Einfamilienhäusern können sich theoretisch einen Weihnachtsmann samt Schlitten und Rentieren als Figuren auf das Grundstück stellen. „Sind sie nicht zu groß, ist das in Ordnung“, sagt Florenske. Anders Mieter und Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft: Sie müssten sich mit dem Vermieter oder den anderen Eigentümern darüber abstimmen, ob der Vorgarten oder Balkon zum Festplatz werden kann. Lieder für Passanten Große Enthusiasten spielen ihre Weihnachtslieder im Vorgarten, damit jeder vorbeikommende Passant sie hört. Hier gibt es natürlich zahlreiche Einschränkungen: Wer sich mit den Vorgaben genau auseinandersetzen will, liest in den Landesemissionsgesetzen nach, ob und wie laut Musik an der frischen Luft sein darf. Oder erkundet sich dazu mal bei seiner Kommune. Mittagsruhe, Nachtruhe und Hausordnungen setzen der Beschallung ebenfalls Grenzen.
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