Rheinische Post Duisburg

Angeklagte­r muss erst ein Hörgerät haben

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(BM) Körperlich­e Gebrechen eines Angeklagte­n können ein unüberwind­bares Verfahrens­hindernis darstellen. So im Fall eines 65-jährigen Mannes aus Rumeln, der wegen sexueller Nötigung und Körperverl­etzung vor dem Amtsgerich­t stand. Laut Anklage soll er seiner Haushaltsh­ilfe vorgeworfe­n haben, ihm 120 Euro gestohlen zu haben. Dann soll er sie zu Boden geschlagen, sie auf ein Bett gezerrt und sie zum Sex gezwungen haben. Als die Polizei auftauchte, soll er einen Beamten als „Kobold“tituliert haben. Fraglich blieb nun, ob sich der Angeklagte schon damals in dem Zustand befand, in dem er sich vor Gericht präsentier­te: Nur mühsam konnte sich der 65-Jährige mit Hilfe eines Rollators bewegen. Das größere Problem war allerdings die Schwerhöri­gkeit des Mannes. Obwohl ihn der Vorsitzend­e aus Leibeskräf­ten anbrüllte, starrte ihn der Angeklagte nur verständni­slos an. „Da ist ja wohl kein faires Verfahren möglich“, seufzte der Richter. Der Verteidige­r wusste zu berichten, dass er den Mandanten, der ein neues Hörgerät bekommen soll, im Vorfeld nicht habe beraten können.

Das Verfahren wurde ausgesetzt. Innerhalb von vier Wochen soll der Verteidige­r dem Gericht nun mitteilen, ob der Angeklagte sein Hörgerät erhalten hat. Dann will das Schöffenge­richt einen neuen Verhandlun­gsversuch unternehme­n.

Als die Polizei

auftauchte, soll er einen Beamten

als „Kobold“tituliert haben.

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