Angeklagter muss erst ein Hörgerät haben
(BM) Körperliche Gebrechen eines Angeklagten können ein unüberwindbares Verfahrenshindernis darstellen. So im Fall eines 65-jährigen Mannes aus Rumeln, der wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung vor dem Amtsgericht stand. Laut Anklage soll er seiner Haushaltshilfe vorgeworfen haben, ihm 120 Euro gestohlen zu haben. Dann soll er sie zu Boden geschlagen, sie auf ein Bett gezerrt und sie zum Sex gezwungen haben. Als die Polizei auftauchte, soll er einen Beamten als „Kobold“tituliert haben. Fraglich blieb nun, ob sich der Angeklagte schon damals in dem Zustand befand, in dem er sich vor Gericht präsentierte: Nur mühsam konnte sich der 65-Jährige mit Hilfe eines Rollators bewegen. Das größere Problem war allerdings die Schwerhörigkeit des Mannes. Obwohl ihn der Vorsitzende aus Leibeskräften anbrüllte, starrte ihn der Angeklagte nur verständnislos an. „Da ist ja wohl kein faires Verfahren möglich“, seufzte der Richter. Der Verteidiger wusste zu berichten, dass er den Mandanten, der ein neues Hörgerät bekommen soll, im Vorfeld nicht habe beraten können.
Das Verfahren wurde ausgesetzt. Innerhalb von vier Wochen soll der Verteidiger dem Gericht nun mitteilen, ob der Angeklagte sein Hörgerät erhalten hat. Dann will das Schöffengericht einen neuen Verhandlungsversuch unternehmen.
Als die Polizei
auftauchte, soll er einen Beamten
als „Kobold“tituliert haben.