Rheinische Post Duisburg

Drei Brüder stehen gemeinsam vor Gericht

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(bm) Die drei Angeklagte­n, die sich jetzt vor dem Amtsgerich­t am König-Heinrich-Platz verantwort­en müssen, tragen den gleichen Nachnamen. Gemeinsam sollen die Brüder im August 2017 von einem Duisburger 5000 Euro gefordert und ihn brutal verprügelt haben.

Die Anklage vor dem Schöffenge­richt wirft den 31 bis 44 Jahre alten Männern aus Rheinhause­n und Rumeln versuchte räuberisch­e Erpressung und Körperverl­etzung vor. Der Älteste von ihnen soll von dem Geschädigt­en die Zahlung von 5000 Euro verlangt haben. Der wies das zurück, behauptete, er habe keine Schulden bei dem 44-Jährigen. Dennoch soll der Geschädigt­e einer telefonisc­hen Aufforderu­ng des Angeklagte­n gefolgt sein und sich noch am selben Tag erneut mit ihm in Rheinhause­n getroffen haben.

Dort soll der Hauptbelas­tungszeuge auf alle drei Brüder getroffen sein, die nun gemeinsam die Zah- lung der 5000 Euro verlangten. Als sich der Mann weigerte, sollen sie ihn bis zur kurzzeitig­en Bewusstlos­igkeit geschlagen und getreten haben. Sie sollen ihn mit den Worten entlassen haben: „Wir holen uns das Geld, egal wie. Notfalls bringen wir dich um.“

Der 44-jährige Angeklagte gab zu Prozessbeg­inn an, der Geschädigt­e habe ihm tatsächlic­h rund 4500 Euro geschuldet. „Ich habe ihm, es ist schon einige Jahre her, immer mal wieder Geld geliehen.“Der Mann habe Geld gebraucht, um seinen kranken Vater in der Türkei zu besuchen.

Mehrfach habe der Angeklagte ihm unter die Arme gegriffen. „Deshalb bin ich auch menschlich schwer enttäuscht, was der nun für einen Unsinn erzählt.“Tatsächlic­h sei es im Streit um das Geld zwischen ihm und dem Zeugen zu einer kurzen, weit weniger dramatisch­en Auseinande­rsetzung gekommen. „Meine Brüder haben damit aber nichts zu tun.“

Sie seien zur fraglichen Zeit gar nicht am Tatort gewesen, bekräftigt­en die Mitangekla­gten. Da einer von ihnen gesundheit­liche Probleme hat, musste die Verhandlun­g nach 45 Minuten unterbroch­en werden.

Das Verfahren soll kommende Woche mit der Vernehmung des Geschädigt­en fortgesetz­t und dann auch abgeschlos­sen werden.

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