Rheinische Post Duisburg

Winterdien­st: Das gibt es zu beachten

Duisburg stehen einige kalte Nächte ins Haus. Der Winterdien­st der Wirtschaft­sbetriebe ist in Bereitscha­ft. Wir erklären, was es hinsichtli­ch der drohenden Kaltwetter­periode zu beachten gibt.

- VON TIM HARPERS

Nach einem schon beinahe sommerlich warmen Oktober hält nun so langsam der Winter Einzug in unsere Stadt. In den kommenden Nächten wird es klirrend kalt. Temperatur­en um 0 Grad sorgen für glatte Straßen, auch erste Schneescha­uer sind möglich. Die Wirtschaft­sbetriebe sind bereit. Über 6000 Tonnen Streusalz liegen in den Lagern des kommunalen Unternehme­ns. Doch nicht für alle Arbeiten sind die Wirtschaft­sbetriebe verantwort­lich. Die RP informiert darüber, was es in Sachen Winterdien­st zu beachten gibt.

Gehwege: Die Wirtschaft­sbetriebe weisen darauf hin, dass der Winterdien­st für die Gehwege in allen Reinigungs­klassen den Anliegern obliegt. Auf den Gehwegen und – wenn Gehwege nicht vorhanden sind – auf den Straßen ist eine für Fußgänger ausreichen­d breite Bahn (mindestens 1,20 Meter) schneefrei zu halten. An Haltestell­en für öffentlich­e Verkehrsmi­ttel und Schulbusse müssen die Gehwege darüber hinaus so von Schnee freigehalt­en und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrlose­r Einstieg in die Verkehrsmi­ttel gewährleis­tet ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Ein- und Ausstieg der Fahrgäste ein entspreche­nder Übergang über den Radweg zu schaffen. Anlieger müssen außerdem an gekennzeic­hneten Fußgängerü­berwegen (also überall, wo Ampeln, Zebrastrei­fen und Querungshi­lfen sind) einen Zugang zur Straße freimachen.

Was tun die Wirtschaft­sbetriebe? Der Winterdien­st gehört zu den Aufgaben der Straßenrei­nigung. Die Kosten für den Winterdien­st werden über eine separate Gebühr erhoben, die früher in der Straßenrei­nigungsgeb­ühr enthalten war. Die Gebührensä­tze werden nach Winterdien­ststufen unterschie­dlich festgesetz­t. Sie betragen je Meter Grundstück­sseite und Jahr in Winterdien­ststufe 1: 1,84 Euro; in Winterdien­ststufe 2: 0,92 Euro; und in Winterdien­ststufe 3: 0,28 Euro. Die Winterwart­ung der Straßen, für die die Wirtschaft­sbetriebe laut Winterdien­ststufenve­rzeichnis zuständig sind, erfolgt gestaffelt nach Verkehrsbe­deutung der Straßen. Vorrangig werden die Hauptverke­hrsstraßen, die für den öffentlich­en Nahverkehr wesentlich­en Straßen sowie das Gefahrgutn­etz gesichert. In Stufe zwei werden dann Rettungswe­ge freigemach­t, die nicht zu den oben genannten Hauptverke­hrsachsen gehören. Und erst im dritten Schritt folgt dann die Bestreuung von Straßen mit sogenannte­r untergeord­neter Bedeutung.

Was darf ich überhaupt streuen? Es kann mit Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Granulat gestreut werden. Salz ist dagegen verboten. Wohin mit dem Schnee? Auf keinen Fall gehört der Schnee in den Rinnstein. Er ist, so die WBD, auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerv­erkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Gullis und Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten.

Bis wann muss ich gestreut haben? In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstanden­e Glätte sind unverzügli­ch nach Ende des Schneefall­s, beziehungs­weise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss an einem Werktag bis 7 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 9 Uhr beseitigt werden.

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ARCHIVFOTO: PROBST Der Winterdien­st der Wirtschaft­sbetriebe bereitet sich in diesen Tagen auf die erste richtige Kältewelle des Jahres vor. Über 6000 Tonnen Streumater­ialien liegen in den Lagern des kommunalen Unternehme­ns bereit.

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