Winterdienst: Das gibt es zu beachten
Duisburg stehen einige kalte Nächte ins Haus. Der Winterdienst der Wirtschaftsbetriebe ist in Bereitschaft. Wir erklären, was es hinsichtlich der drohenden Kaltwetterperiode zu beachten gibt.
Nach einem schon beinahe sommerlich warmen Oktober hält nun so langsam der Winter Einzug in unsere Stadt. In den kommenden Nächten wird es klirrend kalt. Temperaturen um 0 Grad sorgen für glatte Straßen, auch erste Schneeschauer sind möglich. Die Wirtschaftsbetriebe sind bereit. Über 6000 Tonnen Streusalz liegen in den Lagern des kommunalen Unternehmens. Doch nicht für alle Arbeiten sind die Wirtschaftsbetriebe verantwortlich. Die RP informiert darüber, was es in Sachen Winterdienst zu beachten gibt.
Gehwege: Die Wirtschaftsbetriebe weisen darauf hin, dass der Winterdienst für die Gehwege in allen Reinigungsklassen den Anliegern obliegt. Auf den Gehwegen und – wenn Gehwege nicht vorhanden sind – auf den Straßen ist eine für Fußgänger ausreichend breite Bahn (mindestens 1,20 Meter) schneefrei zu halten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege darüber hinaus so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Einstieg in die Verkehrsmittel gewährleistet ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Ein- und Ausstieg der Fahrgäste ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. Anlieger müssen außerdem an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen (also überall, wo Ampeln, Zebrastreifen und Querungshilfen sind) einen Zugang zur Straße freimachen.
Was tun die Wirtschaftsbetriebe? Der Winterdienst gehört zu den Aufgaben der Straßenreinigung. Die Kosten für den Winterdienst werden über eine separate Gebühr erhoben, die früher in der Straßenreinigungsgebühr enthalten war. Die Gebührensätze werden nach Winterdienststufen unterschiedlich festgesetzt. Sie betragen je Meter Grundstücksseite und Jahr in Winterdienststufe 1: 1,84 Euro; in Winterdienststufe 2: 0,92 Euro; und in Winterdienststufe 3: 0,28 Euro. Die Winterwartung der Straßen, für die die Wirtschaftsbetriebe laut Winterdienststufenverzeichnis zuständig sind, erfolgt gestaffelt nach Verkehrsbedeutung der Straßen. Vorrangig werden die Hauptverkehrsstraßen, die für den öffentlichen Nahverkehr wesentlichen Straßen sowie das Gefahrgutnetz gesichert. In Stufe zwei werden dann Rettungswege freigemacht, die nicht zu den oben genannten Hauptverkehrsachsen gehören. Und erst im dritten Schritt folgt dann die Bestreuung von Straßen mit sogenannter untergeordneter Bedeutung.
Was darf ich überhaupt streuen? Es kann mit Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Granulat gestreut werden. Salz ist dagegen verboten. Wohin mit dem Schnee? Auf keinen Fall gehört der Schnee in den Rinnstein. Er ist, so die WBD, auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Gullis und Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten.
Bis wann muss ich gestreut haben? In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls, beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss an einem Werktag bis 7 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 9 Uhr beseitigt werden.