RECHT & ARBEIT
(bü) Videoüberwachung Hat ein Arbeitgeber in seinem Laden eine rechtmäßige, „offene“Videoüberwachung installieren lassen, um „sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen“zu können, so muss er die Aufnahmen nicht jeweils „unverzüglich“löschen. Hat er einem Beschäftigten nachgewiesen, dass er eingenommenes Geld „selbst vereinnahmt“hat, so kann er ihm fristlos kündigen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Meinung, dass das Bildmaterial nicht sofort ausgewertet werden müsse. (BAG, 2 AZR 133/18)
Urlaubsrecht Steht Arbeitnehmern Erholungsurlaub zu, der mehr als einen halben Tag ergibt, so wird der Anspruch auf einen vollen Tag aufgerundet. Ergibt sich ein „Rest“von weniger als einem halben Tag, dann bleibt es dabei. (BAG, 9 AZR 200/17)
Leiharbeit Zeit- und Leiharbeitnehmer werden von dem Betrieb, in den sie entsandt worden sind, auf Weisung des „entleihenden“Unternehmers in die Betriebsorganisation eingegliedert. Das betrifft unter anderem den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat der entleihenden Firma hat insofern kein Mitbestimmungsrecht – wenn der zwischen beiden Unternehmen geschlossene Vertrag keine andere Regelung vorsieht. (BAG, 1 ABR 57/15)
Reiseantritt Hat ein Arbeitnehmer eine Reise geschenkt bekommen, die allerdings kurzfristig angetreten werden muss, so darf er das dennoch nicht ohne die Zustimmung seines Arbeitgebers tun. Geschieht das trotzdem, so kann der außerplanmäßig verreiste Angestellte einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht dadurch entgehen, dass „angesichts der besonderen Umstände allenfalls eine Abmahnung“hätte ausgesprochen werden dürfen. (LAG Düsseldorf, 8 Sa 87/18)
Mindestlohn Das Bundesarbeitsgericht hat die für die Jahre 2015 und 2016 gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist für die Zahlung eines niedrigeren Mindestlohns an Zeitungszusteller für rechtens erklärt. Damit sei nicht gegen das Grundgesetz verstoßen worden. Hier ging es um 25 beziehungsweise 15 Prozent geringere Zahlungen als 8,50 Euro pro Stunde an die nachts Zeitung verteilenden Frauen und Männer für die beiden Jahre. Erst zum 1. Januar 2017 wurde der Mindestlohn auch für sie auf 8,84 Euro angehoben. (BAG, 5 AZR 25/17)