Nicht immer Modernisierung
Ein neuer Heizkessel spart Energie und kann deshalb eine Mieterhöhung rechtfertigen. Aber es gibt Ausnahmen.
(tmn) Wird der bisherige Heizkessel durch eine neue Heizungsanlage ersetzt, kann dies eine Modernisierungsmaßnahme sein. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam. Voraussetzung: Durch die neue Technik können 20 Prozent und mehr Energie eingespart werden. In diesem Fall kann eine Mieterhöhung gerechtfertigt sein.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin gilt dies nicht, wenn die bisherige Heizungsanlage sehr alt und störungsanfällig war und sowohl zu Beginn als auch während der Heizperiode ausgefallen ist (Az.: 64 S 63/17). Hier stellt der Austausch nach Ansicht der Richter im Zweifel eine fällige Instandsetzungsmaßnahme dar.
Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Heizungsaustauschs die alte Heizung funktionsfähig war. Für die Fälligkeit der Instandsetzung einer Anlage der Haus- technik kommt es nicht auf punktuelle Funktionsfähigkeit an, sondern perspektivisch gesehen auf deren gesichertes Funktionieren. Ist aber der Austausch des Heizkessels eine Instandsetzungsmaßnahme, muss der Vermieter diese Maßnahme bezahlen.
Der Anbau eines Aufzugs gilt wiederum nicht als Modernisierung. Somit muss ein Mieter eine damit verbundene Mieterhöhung hinnehmen und sich an einem Teil der Modernisierungskosten beteiligen.