RECHT & ARBEIT
(tmn) Viele Eltern haben in der Corona-Krise jetzt mit Einkommenseinbußen zu kämpfen. Betroffene können in solchen Fällen einen Notfall-Kinderzuschlag erhalten. Auf www.kinderzuschlag.de finden Eltern alle Informationen und werden Schritt für Schritt durch die Beantragung geführt. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Eltern, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht reicht, um den Unterhalt der Kinder zu sichern. Ab 1. April wird mit Blick auf Corona bei der Prüfung nur noch das Einkommen des letzten Monats herangezogen statt die letzten sechs Monate.
(tmn) Jede Frau handhabt es anders, wem sie als erstes von ihrer Schwangerschaft erzählt. Wann sie es ihrem Arbeitgeber mitteilen muss, dazu gibt es keine eindeutige Regel. In Paragraph 15 des Mutterschutzgesetzes heißt es zwar, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen soll, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Juristen bezeichnen dies aber als „Soll-Regel“– eine Pflicht lasse sich daraus nicht ableiten. Eigentlich
gibt es auch keinen Grund, es nicht mitzuteilen. Denn sobald eine Frau schwanger ist, besteht nach Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes ein Kündigungsschutz. Eine Mitteilungspflicht kann sich nur aus den Nebenpflichten des Arbeitsvertrags ergeben, zum Beispiel wenn eine zeitintensive Einarbeitung einer Ersatzkraft erfolgen muss. Ebenso müssen Frauen ihrem Arbeitgeber frühzeitig von einer Schwangerschaft berichten, wenn sie in Branchen tätig sind, in denen es für Schwangere ein Beschäftigungsverbot gibt.
(bü) Ist eine hauptberuflich als Rechtsanwalt im IT-Bereich tätige Person auch als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen tätig, so muss sie für diese externe Arbeit Gewerbesteuer bezahlen und – sofern die Einnahmen bestimmte Grenzen überschreiten – darüber auch Buch führen. Sie ist in einem eigenständigen, von der Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Rechtsanwalt kann nicht argumentieren, er sei freiberuflich unterwegs und führe kein Gewerbe. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof stufte ihn somit zu Recht als Unternehmer ein. (BFH, VIII R 27/17)