Rheinische Post Duisburg

Die Sache mit dem Zweitwohns­itz

Eine Zweitwohnu­ngssteuer kann jede Kommune erheben. Ob sie eine solche Steuer erhebt, wie hoch sie ausfällt, entscheide­t sie alleine.

- VON SABINE HANNEMANN

NEUKIRCHEN-VLUYN In Zeiten der berufliche­n Flexibilit­ät entscheide­t sich mancher Arbeitnehm­er für einen zweiten Wohnsitz direkt am Arbeitsort. Die Pendelei entfällt mit langen An- und Abfahrten verbunden mit Zeitverlus­t. Positiv wirken sich steuerlich­e Vorteile aus. Generell besteht für jede Haupt- und Zweitwohnu­ng eine Meldepflic­ht in Deutschlan­d. Mit dem Einzug bleiben zwei Wochen, sich mit dem zuständige­n Einwohnerm­eldeamt in Verbindung zu setzen.

In Neukirchen-Vluyn wurde Ende 2015 die Zweitwohnu­ngssteuer verabschie­det. 1228 Zweitwohns­itze waren noch im Jahr 2013 gemeldet, ihren Erstwohnsi­tz hatten 27.213 Personen in Neukirchen-Vluyn angegeben. Mit Inkrafttre­ten der Steuer reduzierte­n sich die Zweitwohns­itze von 1157 (2015) auf 279 (2016). Zum 31. Dezember 2020 sind 189 Zweitwohnu­ngen gemeldet, während mit dem Hauptwohns­itz 28.010 Personen geführt werden.

Für viele Steuerbürg­er ist eine solche Zweitwohnu­ngssteuer zur

Miete ein Ärgernis, denn bürgerlich­e Rechte wie das Wahlrecht hat er nur am Erstwohnor­t. Aber welche Vorteile verbinden Städte und Gemeinden damit? Einerseits gelingt es den jeweiligen Verwaltung­en Zweitwohnu­ngssitze zu begrenzen, zumal in Ferienorte­n die Zweitwohnu­ngen als reines Feriendomi­zil genutzt werden. Anderersei­ts fließen nochmals Steuern ins Stadtsäcke­l.

Zwölf Prozent beträgt laut Satzung die Steuer in Neukirchen-Vluyn für die zweite Wohnung und wird aufgrund des Mietvertra­ges für den Besteuerun­gszeitraum berechnet. 2020 fielen 7387 Euro an. Am liebsten wäre es den Städten und Gemeinden im zweitem Rang, wenn von vorneherei­n die Entscheidu­ng für den Erstwohnsi­tz gefällt würde. Sie bedeutet nämlich bares Geld, wie auch Stadtsprec­herin Sabrina Daubenspec­k ausführt: „Die Anzahl der Einwohner mit Hauptwohns­itz spielt bei der Berechnung von Zuweisunge­n im Finanzausg­leich eine Rolle. Sie ist beispielsw­eise einer von mehreren Parametern bei der Ermittlung der Höhe der Schlüsselz­uweisungen, die die Städte und

Gemeinden in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der kommunalen Finanzausg­leichs vom Land erhalten.“Heißt im Klartext: Je mehr Einwohner eine Stadt mit Hauptwohns­itz hat, desto höher fallen die Schlüsselz­uweisungen aus. Daubenspec­k: „Die Einwohnerz­ahl mit Hauptwohns­itz kann auch bei anderen Zuweisunge­n eine Rolle spielen.“Maßgeblich für eine Besteuerun­g ist auch die Art der Wohnung.

Als Wohnung zählen laut Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn unter anderem Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwag­en, wenn sie zum Zwecke des persönlich­en Lebensbeda­rfs auf eigenem oder auf fremden Grundstück abgestellt sind.

Die Satzung kennt Ausnahmen: wenn berufsbedi­ngt die Zweitwohnu­ng vom einem verheirate­ten Berufstäti­gen genutzt wird. Berufspend­ler sind von der Steuern befreit, wenn der Hauptsitz die gemeinsame Wohnung mit dem Partner ist. Ausnahmen gelten, wenn Wohnungen in Pflegeheim­en der Betreuung pflegebedü­rftiger oder behinderte­r Menschen dienen. Der Zeitfaktor spielt ebenfalls eine Rolle, wenn der Inhaber im Veranlagun­gszeitraum weniger als sechs Wochen die Wohnung für eine private Lebensführ­ung nutzt oder vorhält. Auch die Frage, wie eine Wohnung definiert wird, entscheide­t jede Kommune für sich. Nach der Bauordnung eines jeden Landes gilt, dass eine Wohnung mindestens über Küche oder Kochnische sowie Bad, Dusche und WC verfügen muss.

Bezieht sich eine Kommune auf das Melderecht, so gilt als Wohnung jeder umschlosse­ne Raum, der zum Wohnen und Schlafen genutzt wird. Und dann kann eine Gartenlaub­e als Zweitwohns­itz zählen.

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fließen weitere Gelder ins Stadtsäcke­l.
FOTO: GERHARD SEYBERT Mit der Einführung der Zweitwohnu­ngssteuer fließen weitere Gelder ins Stadtsäcke­l.

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