Handydieb biss Mann in den Arm
Zwei Männer stahlen vier Smartphones. Vor Gericht gab sich das Duo kleinlaut.
DUISBURG (BM) Vier wertvolle Smartphones rupften zwei junge Männer am 1. März aus den Halterungen eines Mobilfunkgeschäfts im Mercator-Center in Meiderich. Das und was folgte, brachte dem in Frankreich wohnenden 18-Jährigen und einem zuletzt in Neumühl lebenden 20-Jährigen eine Anklage wegen räuberischen Diebstahls vor dem Jugendschöffengericht ein.
Die vier Smartphones waren zusammen weit mehr als 5000 Euro wert. Kein Wunder also, dass der Filialleiter des Telefonshops den beiden Dieben direkt nacheilte. Allerdings erreichte der Inhaber eines benachbarten Dönerladens die Täter noch vor ihm. Zum Lohn biss ihm der 20-Jährige in den Unterarm. Trotz der blutenden Wunde gewannen der Mann vom Imbiss und der Telefonverkäufer die Oberhand.
Das Geständnis des Duos fiel knapp aus. „Die Vorwürfe werden eingeräumt“, erklärten die Verteidiger.
Allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme: „Die Angeklagten haben zwar Gewalt angewandt, aber nicht, um im Besitz der Beute zu bleiben. Sie wollten einfach nur weg.“Eine schwer zu widerlegende Behauptung, die erfolgreich fast jede Anklage wegen räuberischen Diebstahls entkräftet.
Auch in diesem Fall gingen die am Verfahren beteiligten Juristen davon aus, dass die beiden Rumänen, von denen der eine seinen in Duisburg lebenden Onkel besuchte und der andere erst seit kurzer Zeit bei einem Verwandten in Duisburg wohnte, sich nur des Diebstahls und der Körperverletzung schuldig machten. Beide haben eine feste Arbeitsstelle, der eine bei einer Baufirma in Paris, wo auch Freundin und Kind leben, der andere bei einem Blumengroßmarkt an der deutschniederländischen Grenze.
Schädliche Neigungen oder gar eine Schwere der Schuld, die eine Jugendstrafe erfordert hätten, konnten die Juristen nicht erkennen. Übrig blieb die Verhängung eines Zuchtmittels. Allerdings überschritt die achtwöchige Untersuchungshaft den längsten Jugendarrest bereits um das Doppelte.
Die Verfahrensbeteiligten hielten es daher für ausreichend, die Übeltäter nochmals zu ermahnen und das Verfahren ohne weitere Auflagen einzustellen. Schließlich geht es im Jugendstrafrecht nicht um Sühne, sondern um den Erziehungsgedanken.