Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Datenschüt­zer dürfen Facebook-fanseiten stoppen

- VON MAREN KÖNEMANN

LEIPZIG Im Streit um die Frage, ob Betreiber von Facebook-fanseiten für die Verarbeitu­ng von Nutzerdate­n mitverantw­ortlich sind, ist mehr Klarheit eingekehrt: Das Bundesverf­assungsger­icht hat am Mittwoch entschiede­n, dass eine Mitverantw­ortung besteht. (Az.: Bverwg 6 C 15.18) Bei schweren Mängeln dürfen Datenschüt­zer also die Betreiber verpflicht­en, die Unternehme­nsseite abzuschalt­en. Das Unabhängig­e Landeszent­rum für Datenschut­z (ULD) Schleswig-holstein hatte der Wirtschaft­sakademie Schleswig-holstein – einem Bildungsun­ternehmen der Industrie- und Handelskam­mern – vorgeworfe­n, personenbe­zogene Daten von Nutzern zu erheben, ohne diese darüber aufzukläre­n.

Bereits 2011 hatte das ULD das Pilotverfa­hren angestreng­t mit dem Ziel, mehr Datentrans­parenz auf Facebook zu schaffen. Der Europäisch­e Gerichtsho­f hatte dem ULD im vergangene­n Jahr schließlic­h recht gegeben. Der Grund: Facebook stellt den Seiten-betreibern Daten – unter anderem Statistike­n zu personenbe­zogenen Informatio­nen der Nutzer – zur Verfügung. Diese können Betreiber wiederum nutzen, um ihre Inhalte gezielt auszuspiel­en.

Kritiker wie der Bundesverb­and Digitale Wirtschaft betonen aber, dass Betreiber von Facebook-seiten trotzdem keinen direkten Einfluss auf die Datenverar­beitung hätten und somit auch nicht fürdatensc­hutz-verstöße haften sollten.

Nach dem Eugh-urteil setzte Facebook eine Vereinbaru­ng auf, in der das Unternehme­n dieverantw­ortung für die Datenverar­beitung zu großen Teilen auf sich nahm. Datenschüt­zern war das allerdings­zu wenig. „Die Datenverar­beitung auf Facebook-seiten ist dadurch eben immer noch nicht transparen­t geklärt, weder für die Nutzer noch für den Fanpage-betreiber“, sagt ein Sprecher der Landesbeau­ftragten für Datenschut­z in NRW, Helga Block. Die Landesbeau­ftragte selbst findet es deshalb wichtig, dass die Angelegenh­eit höchstrich­terlich geklärt worden ist: „Nur wer informiert ist, kann frei über die Nutzung von Facebook-angeboten und über die Einwilligu­ng in bestimmte Datenverar­beitungen entscheide­n.“

Inwiefern die Datenverar­beitung im konkreten Fall tatsächlic­h rechtswidr­ig war, muss aber noch genauer geklärtwer­den, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlun­g an das Oberverwal­tungsgeric­ht Schleswig-holstein zurück. mit dpa

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