Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
RECHT & ARBEIT
(bü) Werbungskosten Der Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat, dem ein Mann für seine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung entstanden ist, fällt laut Bundesfinanzhof nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsgrenze. Diese Grenze liegt bei 1000 Euro. Grundsätzlich können solche Kosten voll als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Denn Einrichtungsgegenstände fallen nicht unter den Begriff „Unterkunft“und sind – soweit sie notwendig sind – abzugsfähig. (BFH, VI R 18/17)
Betriebsratswahl Eine Betriebsratswahl in einem Einzelhandelsunternehmen ist unwirksam, wenn vor der Wahl je vier Filialen aus dem gesamten 67 Filialen umfassenden Bereich zu einzelnen Regionen zusammengeschlossen wurden, und für die dann jeweils ein separater Betriebsratsvorsitzender gewählt wurde. Die einzelnen Verkaufsregionen stellen keine betriebsratsfähige Einheit dar. Vielmehr sei nur der komplette Verkaufsbereich mit allen 67 Filialen die betriebsratsfähige Einheit. (ARG Düsseldorf, 8 Bv 224/18)
Verspätete Lohnzahlung Wird einem Arbeitnehmer vom Jobcenter eine kurzzeitige Geldleistung zugesprochen, weil sein Arbeitgeber ihm keinen Lohn gezahlt hat, so muss er diese Zahlung erstatten, wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung später nachholt. Er kann aber keinen Schadenersatz gegen seinen Chef durchsetzen. Zwar schuldet ein Arbeitgeber in einem solchen Fall Schadenersatz für die dem Arbeitnehmer entstandenen finanziellen Nachteile. Dazu zähle aber die Erstattung des „Lohnersatzes“an das Jobcenter nicht. Ein „echter Schaden“wäre es beispielsweise gewesen, wenn er Zinsen für einen Bankkredit zu zahlen gehabt hätte, den er aufnehmen musste, weil der Arbeitgeber das Gehalt nicht gezahlt hatte. (BAG, 5 AZR 205/17)
Kündigung Sammelt eine Reinigungskraft auf einem Flughafen Pfandflaschen für eigene Zwecke, so kann ihr fristlos gekündigt werden, wenn ihr das Sammeln vom Arbeitgeber verboten wurde, sie dafür schon mehrmals abgemahnt worden ist und auch bereits eine Kündigung deswegen erhalten hatte (die später in einem gerichtlichen Vergleich wieder zurückgenommen wurde). Sie hat damit „massiv und nachhaltig“gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verstoßen. (BAG, 2 AZR 235/18)