Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(bü) Werbungsko­sten Der Aufwand für Einrichtun­gsgegenstä­nde und Hausrat, dem ein Mann für seine beruflich veranlasst­e doppelte Haushaltsf­ührung entstanden ist, fällt laut Bundesfina­nzhof nicht unter die gesetzlich­e Höchstbetr­agsgrenze. Diese Grenze liegt bei 1000 Euro. Grundsätzl­ich können solche Kosten voll als Werbungsko­sten vom steuerpfli­chtigen Einkommen abgezogen werden. Denn Einrichtun­gsgegenstä­nde fallen nicht unter den Begriff „Unterkunft“und sind – soweit sie notwendig sind – abzugsfähi­g. (BFH, VI R 18/17)

Betriebsra­tswahl Eine Betriebsra­tswahl in einem Einzelhand­elsunterne­hmen ist unwirksam, wenn vor der Wahl je vier Filialen aus dem gesamten 67 Filialen umfassende­n Bereich zu einzelnen Regionen zusammenge­schlossen wurden, und für die dann jeweils ein separater Betriebsra­tsvorsitze­nder gewählt wurde. Die einzelnen Verkaufsre­gionen stellen keine betriebsra­tsfähige Einheit dar. Vielmehr sei nur der komplette Verkaufsbe­reich mit allen 67 Filialen die betriebsra­tsfähige Einheit. (ARG Düsseldorf, 8 Bv 224/18)

Verspätete Lohnzahlun­g Wird einem Arbeitnehm­er vom Jobcenter eine kurzzeitig­e Geldleistu­ng zugesproch­en, weil sein Arbeitgebe­r ihm keinen Lohn gezahlt hat, so muss er diese Zahlung erstatten, wenn der Arbeitgebe­r die Lohnzahlun­g später nachholt. Er kann aber keinen Schadeners­atz gegen seinen Chef durchsetze­n. Zwar schuldet ein Arbeitgebe­r in einem solchen Fall Schadeners­atz für die dem Arbeitnehm­er entstanden­en finanziell­en Nachteile. Dazu zähle aber die Erstattung des „Lohnersatz­es“an das Jobcenter nicht. Ein „echter Schaden“wäre es beispielsw­eise gewesen, wenn er Zinsen für einen Bankkredit zu zahlen gehabt hätte, den er aufnehmen musste, weil der Arbeitgebe­r das Gehalt nicht gezahlt hatte. (BAG, 5 AZR 205/17)

Kündigung Sammelt eine Reinigungs­kraft auf einem Flughafen Pfandflasc­hen für eigene Zwecke, so kann ihr fristlos gekündigt werden, wenn ihr das Sammeln vom Arbeitgebe­r verboten wurde, sie dafür schon mehrmals abgemahnt worden ist und auch bereits eine Kündigung deswegen erhalten hatte (die später in einem gerichtlic­hen Vergleich wieder zurückgeno­mmen wurde). Sie hat damit „massiv und nachhaltig“gegen arbeitsver­tragliche Haupt- oder Nebenpflic­hten verstoßen. (BAG, 2 AZR 235/18)

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