Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(bü) Kündigung Das Kündigungs­schutzgese­tz regelt unter anderem, dass ein Arbeitgebe­r verpflicht­et ist, es der Agentur für Arbeit zu melden, „bevor“er eine so genannte Massenentl­assung durchführt. Das Landesarbe­itsgericht Berlin-brandenbur­g ließ es einem Arbeitgebe­r durchgehen, dass er eine Vielzahl von Kündigungs­schreiben unterzeich­net, erst anschließe­nd bei der Agentur für Arbeit anzeigt und dann schließlic­h verschickt. Die Vorschrift im Gesetz solle nicht dazu dienen, „auf den Kündigungs­entschluss des Arbeitgebe­rs einzuwirke­n. Der darf endgültig entschloss­en sein, die Kündigunge­n auszusprec­hen, bevor er sie bei der Arbeitsage­ntur anzeigt.

(LAG Berlin-brandenbur­g, 21 Sa 1534/18 u. a.)

Doppelte Haushaltsf­ührung Das Finanzgeri­cht Münster hat es einem Arbeitnehm­er zugestande­n, Mietkosten auch nach dem Ende seiner durch den Beruf nötig gewordenen doppelten Haushaltsf­ührung vom steuerpfli­chtigen Einkommen abziehen zu dürfen. Die Kosten können als vorweggeno­mmene Werbungsko­sten für die Dauer einer neuen Arbeitspla­tzsuche geltend gemacht werden. Hier arbeitete der Mann in Berlin und hatte seinen Lebensmitt­elpunkt in NRW. Nach der Kündigung durch den Arbeitgebe­r behielt der Mann seine Wohnung in der Bundeshaup­tstadt und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplä­tzen im gesamten Bundesgebi­et, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach der Zusage einer Stelle in Hessen gab er die Wohnung in Berlin auf. (FG Münster, 7 K 57/18 E)

Steuerrech­t Ist ein Baumaschin­ist an mehr als 200 Tagen im Jahr auf ständig wechselnde­n Einsatzste­llen tätig und gelangt er zu den jeweiligen Baustellen mit Sammelfahr­zeugen des Arbeitgebe­rs, die vom Betriebssi­tz losfahren und wieder dorthin zurückkehr­en, so kann der Arbeitnehm­er nicht die Reisekoste­n mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen. Das Thüringer Finanzgeri­cht „gestattete“ihm lediglich die Entfernung­spauschale. Das Gericht ging davon aus, dass „typischerw­eise arbeitstäg­lich“auch für solche Fälle gelte, in denen der Arbeitnehm­er gerade nicht „arbeitstäg­lich von seinem Wohnort aus den Sammelpunk­t aufsucht“. Entscheide­nd sei, dass er, wenn er vom Wohnort gestartet ist, dann stets den Sammelpunk­t aufsuchte – auch vor langen Abwesenhei­ten (hier im Regelfall von Montag bis Freitag). ( Thüringer FG, 1 K 498/17)

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