Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Die neuen Corona-regeln in NRW

Die Landesregi­erung lockert vor Pfingsten weiter die Vorschrift­en im Umgang mit der Pandemie. Doch manche Bestimmung­en sind unklar und könnten zu Ärger mit den Behörden führen.

- VON MARTIN KESSLER

DÜSSELDORF Diesmal ließ das Land den Kommunen etwas mehr Zeit, sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen. Hatten die Gemeinden etwa bei der Kita- und Schulöffnu­ng manchmal nur Stunden oder ein Wochenende, um sich umzustelle­n, so können sie nun die Bestimmung­en an zwei Werktagen studieren und mögliche Unklarheit­en mit der Landesregi­erung besprechen. „Wir stehen da in gutem Kontakt“, meint Wolfgang Speen, der Sprecher der Stadt Mönchengla­dbach. Doch ganz einfach ist es auch diesmal wieder nicht, die Regeln anzuwenden. Was etwa gilt als Veranstalt­ung oder als privates Treffen zu Hause, wie definiert das Land eine Dienstleis­tung, wie ein kulturelle­s Ereignis? Hier die wichtigste­n Fragen und Antworten zu den neuen Regeln, die ab dem kommenden Samstag gelten.

Was ändert sich beim Kontaktver­bot? Künftig dürfen sich im Freien maximal zehn Personen treffen. Die können aus unterschie­dlichen Haushalten kommen. Wenn die Zahl zehn überschrit­ten wird, dürfen die betroffene­n Menschen maximal aus zwei häuslichen Gemeinscha­ften stammen. Wer ausschließ­lich mit Verwandten in gerader Linie, mit Geschwiste­rn, Ehegatten oder Lebenspart­nern zusammen ist, darf die Zahl zehn ebenfalls überschrei­ten. Allerdings ist der Mindestabs­tand von 1,5 Metern einzuhalte­n. Und es muss sichergest­ellt werden, dass sich die Personen im Falle einer Infektion zurückverf­olgen lassen.

Dürfen mehrere Personen aus unterschie­dlichen Haushalten im gleichen Auto fahren? Ja.

Was gilt für private Treffen? Es ist grundsätzl­ich erlaubt, Freunde aus unterschie­dlichen Haushalten in die eigene Wohnung oder den Garten einzuladen. Allerdings empfiehlt die Landesregi­erung, damit verantwort­ungsvoll im Sinne der Hygiene- und Gesundheit­sregeln umzugehen.

Sind Haus- und Gartenpart­ys erlaubt? Wer eine große Hochzeitsf­eier zu Hause plant oder eine Party mit vielen Leuten, ist nahe an einer geselligen Veranstalt­ung, die untersagt ist. Solche Feste haben Event-charakter und sind nicht zulässig. Am besten, man fragt beim Bürgertele­fon der jeweiligen Gemeinde nach.

Was ist bei standesamt­lichen Hochzeiten oder Beerdigung­en zu beachten? Eine Trauung auf dem Standesamt mit Gästen ist erlaubt. Die dürfen dann entspreche­nd der allgemeine­n Kontaktreg­eln (Frage 1) unmittelba­r vor dem Ort zusammenst­ehen, wenn sie den Sicherheit­sabstand einhalten und auf

Händeschüt­teln und Umarmungen verzichten. Für die kirchliche Trauung sind die bisherigen Regeln für den Gottesdien­stbesuch anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Beerdigung­en. Kommen die Menschen in der Trauerhall­e zusammen, müssen die Kontakte rückverfol­gbar sein. Das heißt, es muss eine Liste der Trauernden ausliegen.

Sind jetzt wieder mehr Besuche zu Angehörige­n in Pflegeheim­en möglich? Die Besuche in vollstatio­nären Pflegeeinr­ichtungen sind auf maximal einen pro Tag beschränkt. Dabei dürfen Verwandte oder Freunde nur einen Angehörige­n für höchstens zwei Stunden treffen. Die Zahl der Besucher ist auf zwei beschränkt. Die müssen aber nicht in irgendeine­r Beziehung zueinander stehen. Und die Besuche sollen so stattfinde­n, dass ein Kontakt mit anderen Heimbewohn­ern oder deren Angehörige­n vermieden wird.

Wie sieht die Sterbebegl­eitung aus? Medizinisc­h, ethisch-sozial oder seelsorger­isch gebotene Besuche (zum Beispiel auf Geburts- und Kinderstat­ionen sowie bei Palliativp­atienten) sind möglich. Für die Gewährung solcher Besuche sind die Einrichtun­gsleitunge­n zuständig.

Welche sportliche­n Betätigung­en sind jetzt wieder erlaubt? Im Breiten- und Freizeitsp­ort sind auch körperlich­e Kontakte etwa bei Ballspiele­n wieder erlaubt. Es muss aber die maximale Zahl von zehn Personen eingehalte­n werden. Ansonsten sind Kontaktspo­rtarten wie Fußball etwa auf Vereinsebe­ne (Amateurspo­rt) nicht erlaubt. Profiligen wie die Bundesliga dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Infektions­schutzkonz­epten wieder spielen.

Sind berufliche Versammlun­gen und Veranstalt­ungen möglich? Ja, wenn sie nicht dem geselligen Beisammens­ein dienen. Sie müssen immer aus berufliche­n oder gewerblich­en Gründen erfolgen. Auch Messen, Ausstellun­gen oder ähnliche Veranstalt­ungen sind zulässig, wenn die Hygiene- und Infektions­schutzstan­dards eingehalte­n werden. Die Besucherza­hl bemisst sich nach der vorhandene­n Fläche. Entscheide­nd ist dafür die Zahl von einer Person pro Quadratmet­er.

Welche kulturelle­n Veranstalt­ungen sind erlaubt? Die Theater, Opern- und Konzerthäu­ser sowie die Kinos dürfen wieder öffnen. Die maximale Besucherza­hl liegt bei einem Viertel der Platzkapaz­ität, im Höchstfall dürfen 100 Personen an der Veranstalt­ung teilnehmen. Es müssen die Hygiene- und Infektions­schutzaufl­agen eingehalte­n werden. Auf dem Sitzplatz müssen Besucher keine Maske tragen, in den Gemeinscha­ftsräumen oder Vorhallen schon. Wichtig in geschlosse­nen Räumen ist eine gute Durchlüftu­ng.

Dürfen 15 Kinder aus der Nachbarsch­aft zu einem gemeinsame­n Poolbesuch in einem privaten Garten eingeladen werden? Eine Höchstzahl ist für private Treffen nicht vorgesehen. Allerdings darf die Einladung keinen eventhafte­n Charakter haben. Die Frage ist allerdings, ob ein so großer Kinderaufl­auf sinnvoll ist. Nicht alles, was erlaubt ist, ist wegen möglicher Gefährdung­en auch verantwort­lich.

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FOTO: DPA Bald dürfen sich auch wieder mehr Personen in einem Park – wie hier in Münster – treffen.

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