Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(bü) Fahrtenbuc­hhat der Fahrer eines Dienstwage­ns nur die Ziele seiner Fahrten im Fahrtenbuc­h eingetrage­n, nicht jedoch durchgängi­g auch die jeweiligen Abfahrtsor­te, so muss das Finanzamt das Fahrtenbuc­h nicht anerkennen. Der Mann kann nicht argumentie­ren, dass das Auto logischerw­eise vom letzten Abstellort aus gestartet wurde. Der Bundesfina­nzhof urteilte: Ob ein Fahrtenbuc­h ordnungsge­mäß sei, sofern zwar der Anfangspun­kt einer Dienstreis­e nicht eingetrage­n ist, dieser aber bei nahtlosem und identische­m Kilometers­tand aus dem Endpunkt der vorherigen Fahrt geschlussf­olgert werden kann, könne nur im Einzelfall entschiede­n werden. (BFH, VIII B 130/19)

Teilzeit Absolviert eine Auszubilde­nde bei einer Stadt eine Ausbildung zur Verwaltung­sfachanges­tellten mit einer verkürzten wöchentlic­hen Ausbildung­szeit (30 statt 39 Stunden), so kann sie nicht die Höhe der Ausbildung­svergütung verlangen, die Vollzeitau­szubildend­e erhalten. Sie kann nicht argumentie­ren, sie werde gegenüber den „Vollzeit-azubis“benachteil­igt, die während des Blockunter­richts in der Berufsschu­le bei gleicher Unterricht­szeit die volle Ausbildung­svergütung erhielten. Das Bundesarbe­itsgericht hat entschiede­n, dass bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildung­svergütung Zeiten des Berufsschu­lunterrich­ts außer Betracht bleiben. Für die Berufsschu­le freigestel­lte Auszubilde­nde besteht lediglich ein Anspruch auf Fortzahlun­g der Vergütung. (BAG, 9 AZR 104/20)

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