Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Flugpassagiere stehen wegen Ausgangssperre vor Dilemma
Die Anreise zu Urlaubsreisen und die Heimfahrt nach der Landung sind in der Nacht nicht erlaubt. Fluggesellschaften sind darauf kaum vorbereitet.
DÜSSELDORF Wer am Düsseldorfer Flughafen derzeit in den Urlaub fliegt oder zurückkehrt, droht je nach Flugzeit mit dem Infektionsschutzgesetz in Konflikt zu geraten. Denn in der Landeshauptstadt gilt wegen der hohen Zahl der Corona-neuinfektionen die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Und Beginn oder Ende einer Urlaubsreise gelten nicht als Grund für eine Ausnahme. In der Sperrzeit sei es nicht erlaubt, zum Flughafen zu kommen, um zu rein touristischen Zwecken von dort aus zu verreisen oder zum Beispiel einen Fluggast am Flughafen abzuholen, teilt ein Sprecher des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Anfrage unserer Redaktion mit. „Es bestehen also keine Ausnahmen für Fahrten vom und zum Flughafen.“
Die Fluggesellschaften haben sich darauf bislang offenbar nur teilweise eingestellt. Tuifly startet am Donnerstag laut Flugplan um 5.50 Uhr mit dem ersten Flug nach Mallorca – mutmaßlich mit vielen Urlaubern.
Ohne eine Anreise in der Sperrzeit ist dieser Termin nicht zu schaffen. Ein Abflug zur selben Zeit am Dienstag wurde aber auf 7.50 Uhr verschoben. „Wir versuchen die Abflüge zu verspäten“, sagt ein Unternehmenssprecher. Dies müsse aber Tag für Tag entschieden werden.
Bei den Landungen ist das offenbar bislang keine Praxis. Am Dienstag war für 22.45 Uhr ein Condor-flug von der spanischen Urlaubsinsel La Palma angekündigt, zehn Minuten später wurde ein Tuifly-flug aus Teneriffa erwartet – während in Düsseldorf längst die Ausgangssperre galt.
Der Flughafen rät Passagieren, den Kontakt zu den Fluggesellschaften zu suchen. Eine Sprecherin von Condor sieht allerdings die Fluggäste in der Pflicht. „Kunden sollten sich mit den Regeln vertraut machen“, so die Sprecherin. Die Fluggesellschaft wisse den Grund der Reise schließlich nicht. Wer auf La Palma etwa eine Beerdigung besuchen wolle, dürfe auch in der Nacht unterwegs sein. Auch Condor prüfe das Verschieben von Flügen.
In der Tat ist laut Gesetz der Grund der Reise entscheidend. Reisen zu beruflichen Zwecken oder beispielsweise zur Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen sind weiterhin zulässig. Im Falle einer Kontrolle ist dieser Anlass glaubhaft zu machen – etwa mit einem Dienstausweis oder einer Bescheinigung vom Arbeitgeber. Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) fordert eine Ausnahme der Ausgangssperre für den Weg zum Flughafen und den direkten Heimweg nach der Landung.