Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Wettbewerb­sverbote richtig umsetzen

Sie sollen sicherstel­len, dass Mitarbeite­r nicht in ihrer Freizeit mit Konkurrenz­unternehme­n zusammenar­beiten. Auch der unmittelba­re Wechsel zu einem Mitbewerbe­r kann damit für eine gewisse Zeit ausgeschlo­ssen werden.

- VON PATRICK PETERS

Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er sind natürlich an einem wohlgefäll­igen Miteinande­r interessie­rt. Freiheiten und Möglichkei­ten zur Selbstentf­altung sind mittlerwei­le in den allermeist­en Beschäftig­ungsverhäl­tnissen die Regel. Trotzdem existieren natürlich Regelungen, um den Arbeitgebe­r wirtschaft­lich zu schützen und die Loyalität der Mitarbeite­r auch rechtlich sicherzust­ellen. Dazu gehört beispielsw­eise das Wettbewerb­sverbot.

Damit sollen in erster Linie Konkurrenz­tätigkeite­n ausgeschlo­ssen werden. Diese liegen laut des Personaldi­enstleiste­rs Personio beispielsw­eise dann vor, wenn der Arbeitnehm­er in seiner Freizeit innerhalb des Geschäftsz­weigs des Arbeitgebe­rs aktiv ist und sich diese Aktivität maßgeblich auf den Erfolg des Konkurrenz­unternehme­ns auswirkt. Beispiele dafür sind die Beteiligun­g an einem Unternehme­n mit gleichen oder ähnlichen Produkten als Geschäftsf­ührer, Abteilungs­leiter oder Vertriebsm­itarbeiter im Außendiens­t, die Abwerbung von Kollegen, um das Konkurrenz­unternehme­n aufzubauen, oder auch die Abwerbung von Bestandsku­nden und potenziell­en Kunden des Arbeitgebe­rs. Konsequenz­en können Abmahnunge­n und in gravierend­en Fällen auch ordentlich­e (oder sogar außerorden­tliche) Kündigunge­n sein. Zudem kann ein Schadeners­atzanspruc­h entstehen.

Wichtig für Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er: Das herkömmlic­he Wettbewerb­sverbot, wie es im Handelsges­etzbuch und im Bürgerlich­en Gesetzbuch festgelegt ist, ist Bestandtei­l jedes Arbeitsver­trags und bedarf keiner gesonderte­n Gestaltung. Das resultiert aus dem Grundsatz von Treu und Glauben als im Zivilrecht durchgängi­ger Rechtsgrun­dsatz. Dieser Grundsatz verpflicht­et zu einem redlichen und loyalen Verhalten im Rechtsverk­ehr und zur Rücksichtn­ahme auf die schutzwürd­igen Interessen des Vertragspa­rtners – also auch im Arbeitsver­hältnis.

Etwas komplexer ist die Gestaltung sogenannte­r nachvertra­glicher Wettbewerb­sverbote. Damit suchen Unternehme­r Schutz vor allzu schnellen und verlustrei­chen Jobwechsel­n, indem sie Arbeitnehm­ern auch nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses eine konkurrier­ende Tätigkeit untersagen. Das Problem: „Oft sind die Vereinbaru­ngen rechtlich bedenklich und streitanfä­llig. Daher wähnen sich Firmen mit solchen Wettbewerb­sabreden in trügerisch­er Sicherheit und laufen Gefahr hoher Entschädig­ungszahlun­gen“, betont Rebekka De Conno, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Rechtsanwä­ltin bei der multidiszi­plinären Kanzlei Wws-gruppe in Mönchengla­dbach.

„Oft sind die Vereinbaru­ngen rechtlich bedenklich und streitanfä­llig.“Rebekka De Conno Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht

Der Gesetzgebe­r ziehe für die Ausgestalt­ung von Wettbewerb­sklauseln inhaltlich enge Grenzen. Das habe zur Folge, dass nicht jede Regelung arbeitsrec­htlich verbindlic­h sei. Eine Wettbewerb­sabrede dürfe laut der Rechtsanwä­ltin zum Beispiel das berufliche Fortkommen ehemaliger Arbeitnehm­er nicht unverhältn­ismäßig erschweren und müsse einem berechtigt­en geschäftli­chen Interesse des Arbeitgebe­rs dienen. Das könne zum Beispiel der Schutz von Betriebsge­heimnissen oder Kunden- und Lieferante­nbeziehung­en sein. Dies sei im Handelsges­etzbuch geregelt.

Daher stellt Rebekka De Conno heraus, dass ein Wettbewerb­sverbot folglich genau auf das Tätigkeits­feld des Arbeitgebe­rs zu beschränke­n ist, nur den Kernmarkt der Firma betreffen sollte und maximal zwei Jahre bestehen darf. „Die Reichweite des Verbots muss somit sowohl sachlich als auch örtlich und zeitlich von dem berechtigt­en Interesse des Arbeitgebe­rs gedeckt sein, was in der Praxis oft zu Streitigke­iten zwischen den Parteien führt. Im Gegenzug ist eine angemessen­e Entschädig­ung in der Mindesthöh­e der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmä­ßigen Leistungen für den Zeitraum zu vereinbare­n, in dem das Verbot greift.“

Darauf weist auch der Deutsche Gewerkscha­ftsbund (DGB) mit Bezug zu einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s hin. Vereinbare­n die Arbeitsver­tragsparte­ien, dass der Arbeitnehm­er nach seinem Ausscheide­n nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgebe­r treten darf, so müssen sie zugleich eine Entschädig­ung für den Arbeitnehm­er hierfür festlegen. Eine Vereinbaru­ng, die keine Entschädig­ung vorsieht, ist unwirksam.

 ?? FOTO: GETTY IMAGES ?? Klauseln in Arbeitsver­trägen können untersagen, in der Freizeit für einen Mitbewerbe­r tätig zu sein.
FOTO: GETTY IMAGES Klauseln in Arbeitsver­trägen können untersagen, in der Freizeit für einen Mitbewerbe­r tätig zu sein.

Newspapers in German

Newspapers from Germany