Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
RECHT & ARBEIT
(tmn) Berufsschule Gerade in seltenen Ausbildungsberufen kann es vorkommen, dass Azubis den Berufsschulunterricht blockweise in einem auswärtigen Bildungszentrum besuchen. Wer dann für die Fahrtkosten und die Unterbringung aufkommt, dafür gibt es keine allgemeingültige Regel. Faktoren wie der Ausbildungsvertrag, Tarifverträge und der Ort der Berufsschule können eine Rolle spielen, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wichtig sei auch, wer veranlasst hat, dass der Azubi eine auswärtige Berufsschule besucht. Gibt es keine näher gelegene Option, kommt in aller Regel der Arbeitgeber für die Kosten auf. Etwas anders sieht es aus, wenn Auszubildende selbst entscheiden, dass sie eine andere, weiter entfernte Berufsschule besuchen möchten, obwohl es eine nahe gelegene Einrichtung gibt. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber nicht für Unterbringung oder Fahrtkosten aufkommen. Häufig ist laut Meyer aber im Ausbildungs- oder im Tarifvertrag genau geregelt, dass der Ausbilder bei Blockunterricht und externer Unterbringung die Aufwendungen übernimmt.
(bü) Heimweg Fährt jemand nach der Arbeit nicht direkt nach Hause, sondern einen längeren Umweg, so ist er auf diesem Weg nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Im vorliegenden Fall hatte ein Azubi mit seinem Motorrad wegen eines Staus einen achtmal längeren Umweg genommen. Auf diesem wurde ihm von einem Autofahrer die Vorfahrt genommen, wodurch er sich an beiden Füßen sowie an der rechten Hand verletzte. Leistungen aus seiner Berufsgenossenschaft erhielt er nicht, da kein Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall vorlag. Das gelte jedenfalls dann, wenn es zwar zutreffend war, dass es einen Stau gab, nicht jedoch zu erklären ist, warum er ihn derart weit umfahren wollte. (SG Osnabrück, S 19 U 251/17)
(bü) Berufskrankheit Ist die Wirbelsäule durch verschiedene berufliche Tätigkeiten insbesondere an den Bandscheiben erheblich geschädigt, so kann auch eine derartige Kombinationsbelastung zur Anerkennung einer Berufskrankheit führen. War ein Mann in seiner ursprünglichen Heimat Kasachstan als Lkw-fahrer tätig, wo er überwiegend auf unebenen Landstraßen unterwegs und deswegen „Ganzkörperschwingungen“ausgesetzt war, und später in Deutschland als Gießereiwerker, Lagerarbeiter und Betonbauer, wo ihm das schwere Heben zu schaffen machte, so hat er Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit. (Hessisches LSG, L 3 U 70/19)