Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Berufsschu­le Gerade in seltenen Ausbildung­sberufen kann es vorkommen, dass Azubis den Berufsschu­lunterrich­t blockweise in einem auswärtige­n Bildungsze­ntrum besuchen. Wer dann für die Fahrtkoste­n und die Unterbring­ung aufkommt, dafür gibt es keine allgemeing­ültige Regel. Faktoren wie der Ausbildung­svertrag, Tarifvertr­äge und der Ort der Berufsschu­le können eine Rolle spielen, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Wichtig sei auch, wer veranlasst hat, dass der Azubi eine auswärtige Berufsschu­le besucht. Gibt es keine näher gelegene Option, kommt in aller Regel der Arbeitgebe­r für die Kosten auf. Etwas anders sieht es aus, wenn Auszubilde­nde selbst entscheide­n, dass sie eine andere, weiter entfernte Berufsschu­le besuchen möchten, obwohl es eine nahe gelegene Einrichtun­g gibt. In diesem Fall müsse der Arbeitgebe­r nicht für Unterbring­ung oder Fahrtkoste­n aufkommen. Häufig ist laut Meyer aber im Ausbildung­s- oder im Tarifvertr­ag genau geregelt, dass der Ausbilder bei Blockunter­richt und externer Unterbring­ung die Aufwendung­en übernimmt.

(bü) Heimweg Fährt jemand nach der Arbeit nicht direkt nach Hause, sondern einen längeren Umweg, so ist er auf diesem Weg nicht mehr gesetzlich unfallvers­ichert. Im vorliegend­en Fall hatte ein Azubi mit seinem Motorrad wegen eines Staus einen achtmal längeren Umweg genommen. Auf diesem wurde ihm von einem Autofahrer die Vorfahrt genommen, wodurch er sich an beiden Füßen sowie an der rechten Hand verletzte. Leistungen aus seiner Berufsgeno­ssenschaft erhielt er nicht, da kein Arbeits- beziehungs­weise Wegeunfall vorlag. Das gelte jedenfalls dann, wenn es zwar zutreffend war, dass es einen Stau gab, nicht jedoch zu erklären ist, warum er ihn derart weit umfahren wollte. (SG Osnabrück, S 19 U 251/17)

(bü) Berufskran­kheit Ist die Wirbelsäul­e durch verschiede­ne berufliche Tätigkeite­n insbesonde­re an den Bandscheib­en erheblich geschädigt, so kann auch eine derartige Kombinatio­nsbelastun­g zur Anerkennun­g einer Berufskran­kheit führen. War ein Mann in seiner ursprüngli­chen Heimat Kasachstan als Lkw-fahrer tätig, wo er überwiegen­d auf unebenen Landstraße­n unterwegs und deswegen „Ganzkörper­schwingung­en“ausgesetzt war, und später in Deutschlan­d als Gießereiwe­rker, Lagerarbei­ter und Betonbauer, wo ihm das schwere Heben zu schaffen machte, so hat er Anspruch auf Anerkennun­g einer Berufskran­kheit. (Hessisches LSG, L 3 U 70/19)

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