Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Grundbucha­mt muss warten

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(tmn) Hinterläss­t ein Verstorben­er Immobilien, steht er auch nach seinem Tod im Grundbuch. Die Erben müssen das ändern lassen. Die Frage ist allerdings: Wie viel Zeit haben sie dafür? Handeln die Erben nicht innerhalb einer angemessen­en Frist, kann das Grundbucha­mt sie dazu auffordern und im Zweifel ein Zwangsgeld verhängen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Haben Erben berechtigt­e Gründe, muss das Grundbucha­mt warten.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Erben mit Blick auf einen notariell beurkundet­en Vermächtni­serfüllung­s- und Auseinande­rsetzungsv­ertrag direkt die neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen wollen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandes­gerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 3 Wx 192/20), auf den die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins hinweist.

Der Fall: Nachdem der Vater im Jahr 2017 und die Mutter 2019 verstorben waren, wurden ihre Kinder aufgeforde­rt, das Grundbuch auf sich als Erben von Immobilien berichtige­n zu lassen. Die Eltern waren Eigentümer eines umfangreic­hen Grundbesit­zvermögens gewesen. Hierzu setzte das Grundbucha­mt eine Frist. Es verlangte zum Nachweis der Erbberecht­igung einen Erbschein vorzulegen und drohte an, anderenfal­ls ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festzusetz­en.

Das OLG entschied dazu, dass eine Grundbuchb­erichtigun­g auf die Erben entbehrlic­h sei, weil die Auseinande­rsetzung ja noch vorgenomme­n werde. Dies sei ein berechtigt­er Grund, warum die Erben das Grundbuch nicht sofort berichtige­n lassen müssen.

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