Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Grundbuchamt muss warten
(tmn) Hinterlässt ein Verstorbener Immobilien, steht er auch nach seinem Tod im Grundbuch. Die Erben müssen das ändern lassen. Die Frage ist allerdings: Wie viel Zeit haben sie dafür? Handeln die Erben nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann das Grundbuchamt sie dazu auffordern und im Zweifel ein Zwangsgeld verhängen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Haben Erben berechtigte Gründe, muss das Grundbuchamt warten.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Erben mit Blick auf einen notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag direkt die neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen wollen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 3 Wx 192/20), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Der Fall: Nachdem der Vater im Jahr 2017 und die Mutter 2019 verstorben waren, wurden ihre Kinder aufgefordert, das Grundbuch auf sich als Erben von Immobilien berichtigen zu lassen. Die Eltern waren Eigentümer eines umfangreichen Grundbesitzvermögens gewesen. Hierzu setzte das Grundbuchamt eine Frist. Es verlangte zum Nachweis der Erbberechtigung einen Erbschein vorzulegen und drohte an, anderenfalls ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festzusetzen.
Das OLG entschied dazu, dass eine Grundbuchberichtigung auf die Erben entbehrlich sei, weil die Auseinandersetzung ja noch vorgenommen werde. Dies sei ein berechtigter Grund, warum die Erben das Grundbuch nicht sofort berichtigen lassen müssen.