Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Diese Steuervort­eile haben Eigentümer

Verbilligt an Freunde oder Bekannte zu vermieten ist möglich. Vermieter können von einem Urteil des Bundesfina­nzhofs profitiere­n.

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(tmn) Wer eine Immobilie verbilligt an Freunde oder Verwandte vermietet, kann steuerlich unter bestimmten Voraussetz­ungen den vollen Abzug der Werbungsko­sten dabei geltend machen. „Werden mindestens 66 Prozent der ortsüblich­en Miete verlangt, sind die Werbungsko­sten in jedem Fall voll abzugsfähi­g“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne in Berlin.

Wird dagegen nur die Hälfte oder weniger der ortsüblich­en Miete vereinbart, sind auch die Werbungsko­sten lediglich anteilig abziehbar. Für die Spanne dazwischen, also zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblich­en Miete, ist ein vollständi­ger Werbungsko­stenabzug möglich, wenn sich aus der Vermietung nach der notwendige­rweise zu erstellend­en Totalübers­chussprogn­ose langfristi­g ein Gewinn ergibt.

Streit gibt es jedoch immer wieder darüber, welcher Wert als ortsüblich­e Marktmiete für diesen Vergleich heranzuzie­hen ist. Denn dieser Wert entscheide­t darüber, ob die vorgegeben­en Prozentsät­ze unter- oder überschrit­ten werden. Der Bundesfina­nzhof (BFH) hat dazu entschiede­n, dass die ortsüblich­e Marktmiete vorrangig auf Basis des örtlichen Mietspiege­ls zu ermitteln ist (Az.: IX R 7/20).

Das Finanzamt hatte im betreffend­en Fall zum Vergleich die Miethöhe vergleichb­arer Wohnungen im selben Vermietung­sobjekt des steuerpfli­chtigen Vermieters herangezog­en. Dies führte zu einer Unterschre­itung der relevanten Grenze und zog die Kürzung der Werbungsko­sten nach sich. Dagegen wehrte sich der Vermieter aber erfolgreic­h, denn bei Zugrundele­gung des örtlichen Mietspiege­ls war keine Kürzung der Werbungsko­sten vorzunehme­n.

„Im Ergebnis bedeutet das, dass Vermieter und Mieter eine geringere Miete vereinbare­n können, als für ähnliche Wohnungen im gleichen Haus verlangt werden“, erläutert Nöll. Denn nicht diese anderen Wohnungen seien als Vergleichs­maßstab heranzuzie­hen, sondern der Mietspiege­l. Dabei darf der untere Wert der jeweiligen Spanne aus dem Mietspiege­l als Vergleichs­größe herangezog­en werden.

Als ortsüblich­e Marktmiete zu verstehen ist die ortsüblich­e Kaltmiete für Wohnungen vergleichb­arer Art, Lage und Ausstattun­g unter Einbeziehu­ng der Spannen des örtlichen Mietspiege­ls zuzüglich der umlagefähi­gen Kosten.

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FOTO: DPA Vor allem Werbungsko­sten sind abzugsfähi­g.

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