Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Das gilt jetzt
Ab Freitag gilt die neue CoronaSchutzverordnung. In vielen Bereichen haben nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete freien Zugang.
Ab Freitag, 20. August, gilt in NRW bei einer Sieben-tageInzidenz über 35 die 3G-regel.
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss in vielen Fällen einen aktuellen negativen Corona-test vorlegen.
Ein Schnelltest reicht für den Besuch in Clubs oder Diskotheken nicht. Es muss ein PCR-TEST vorliegen.
Die 3G-regel ist zunächst bis zum 17. September befristet.
Schulkinder gelten wegen ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Dort, wo die 3G-regel gilt, müssen Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren ihren Schülerausweis vorlegen.
Die 3G-regel gilt generell für den Besuch von Krankenhäusern, Altenund Pflegeheimen – nicht erst ab einer Sieben-tage-inzidenz von 35.
Ein aktueller negativer Corona-test muss zum Beispiel beim Besuch der Innengastronomie, im Hotel oder beim Sport in Innenräumen vorgelegt werden.
Die 3G-regel gilt auch für touristische Busreisen sowie Kindererholungsfahrten.
Zu Sportgroßveranstaltungen dürfen maximal 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
Ungeimpfte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach fünf Tagen außerhalb des Büros bei der Rückkehr einen Test vorlegen.
Die 3G-regel wird vom jeweiligen Personal der Einrichtungen kontrolliert.
Die 3G-regelung gilt auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 2500 Personen.
Personen ohne Impf- oder Testnachweis werden von Angeboten oder Veranstaltungen ausgeschlossen.