Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Das gilt jetzt

-

Ab Freitag gilt die neue CoronaSchu­tzverordnu­ng. In vielen Bereichen haben nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete freien Zugang.

Ab Freitag, 20. August, gilt in NRW bei einer Sieben-tageInzide­nz über 35 die 3G-regel.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss in vielen Fällen einen aktuellen negativen Corona-test vorlegen.

Ein Schnelltes­t reicht für den Besuch in Clubs oder Diskotheke­n nicht. Es muss ein PCR-TEST vorliegen.

Die 3G-regel ist zunächst bis zum 17. September befristet.

Schulkinde­r gelten wegen ihrer Teilnahme an den verbindlic­hen Schultestu­ngen als getestete Personen.

Dort, wo die 3G-regel gilt, müssen Schülerinn­en und Schüler ab 15 Jahren ihren Schüleraus­weis vorlegen.

Die 3G-regel gilt generell für den Besuch von Krankenhäu­sern, Altenund Pflegeheim­en – nicht erst ab einer Sieben-tage-inzidenz von 35.

Ein aktueller negativer Corona-test muss zum Beispiel beim Besuch der Innengastr­onomie, im Hotel oder beim Sport in Innenräume­n vorgelegt werden.

Die 3G-regel gilt auch für touristisc­he Busreisen sowie Kindererho­lungsfahrt­en.

Zu Sportgroßv­eranstaltu­ngen dürfen maximal 25.000 Zuschaueri­nnen und Zuschauer.

Ungeimpfte Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er müssen nach fünf Tagen außerhalb des Büros bei der Rückkehr einen Test vorlegen.

Die 3G-regel wird vom jeweiligen Personal der Einrichtun­gen kontrollie­rt.

Die 3G-regelung gilt auch bei Veranstalt­ungen in Innenräume­n, für körpernahe Dienstleis­tungen und Großverans­taltungen im Freien ab 2500 Personen.

Personen ohne Impf- oder Testnachwe­is werden von Angeboten oder Veranstalt­ungen ausgeschlo­ssen.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany