Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Ungeimpfte haben Recht auf Entschädig­ung

Muss der Arbeitgebe­r zahlen, wenn Nicht-geimpfte in Quarantäne müssen? Ein Arbeitsrec­htler klärt auf.

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DÜSSELDORF (sed) Wer eine enge Kontaktper­son eines Corona-infizierte­n ist oder aus einem Hochinzide­nzgebiet nach Deutschlan­d einreist, muss in Quarantäne. Eigentlich. Doch Geimpfte und Genesene sind von dieser Regelung ausgenomme­n. Das heißt im Umkehrschl­uss: Sie können die Quarantäne­pflicht umgehen – und wieder zur Arbeit erscheinen. Doch was passiert, wenn Ungeimpfte wegen der Quarantäne nicht arbeiten können? Haben sie dann einen Anspruch auf Lohnfortza­hlung? Die wichtigste­n Fragen und Antworten.

Bekommen Arbeitnehm­er Entschädig­ungszahlun­gen, wenn sie in Quarantäne müssen? Ja. „Die Quarantäne ist eine behördlich­e Anordnung“, sagt der Düsseldorf­er Arbeitsrec­htler Tobias Brors. An sich müsse der Arbeitnehm­er das Gehalt in diesem Fall nicht weiterzahl­en. Im Infektions­schutzgese­tz ist jedoch geregelt, dass Arbeitgebe­r verpflicht­et sind, Entschädig­ungen an den Arbeitnehm­er zu zahlen. Der Staat erstattet dem Arbeitgebe­r diese Entschädig­ungen – er ist es schließlic­h auch, der die Quarantäne anordnet.

Haben auch Menschen, die sich nicht impfen lassen wollen, Anspruch auf die Entschädig­ungen? Laut Arbeitsrec­htler Brors ist das der Fall: „Es ist rechtlich schwierig, hier zwischen geimpften und ungeimpfte­n Arbeitnehm­ern zu entscheide­n“, so der Experte. „Solange es keine Impfpflich­t gibt, müssen Ungeimpfte auch weiter Entschädig­ungen erhalten.“Zudem machen die sich immer wieder ändernden Vorzeichen der Pandemie es schwierig, hier eine eindeutige Regelung zu finden: Auch Geimpfte können sich – wenn auch mit viel geringerer Wahrschein­lichkeit – anstecken. Es gibt im Infektions­schutzgese­tz schon eine Regelung, die Ungeimpfte­n den Anspruch auf Entschädig­ung verwehrt. Im März 2020 hat die Bundesregi­erung das Masernschu­tzgesetz, eine Erweiterun­g des Infektions­schutzgese­tzes, beschlosse­n. In ihm ist unter anderem geregelt, dass diejenigen keine Entschädig­ung bekommen, die die Quarantäne durch Impfung hätten verhindern können. Nur: Gegen die Masern gibt es eine Impfpflich­t. Brors glaubt nicht, dass die Masernrege­lung eins zu eins auf die Corona-impfungen zu übertragen ist: „Das wird irgendwann ein totales Chaos.“

Was, wenn ich im Homeoffice arbeiten kann? „Wer von zu Hause aus arbeiten kann, hat kein Recht auf Entschädig­ung“, sagt Brors. Schließlic­h habe der Arbeitgebe­r in diesem Falle durch die Quarantäne auch keine Ausfälle zu erwarten.

Darf der Arbeitgebe­r einen Arbeitnehm­er dazu zwingen, seinen Impfstatus offenzuleg­en? Jein. „Als Arbeitgebe­r brauche ich hierfür eine Ermächtigu­ngsgrundla­ge“, sagt der Arbeitsrec­htsexperte aus Düsseldorf. Und die ist nicht immer gegeben. Das Infektions­schutzgese­tz regelt, dass der Arbeitgebe­r bei bestimmten Berufsgrup­pen den Impfstatus nicht nur abfragen darf, sondern sogar muss: Dazu gehören in erster Linie Mitarbeite­r von Gesundheit­seinrichtu­ngen, also von Krankenhäu­sern, Tagesklini­ken oder Arztpraxen. Für andere Einrichtun­gen gelte dies aber nicht: „Der Arbeitgebe­r darf die Arbeitnehm­er hier nicht maßregeln“, betont Brors.

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FOTO: DPA Wer zu Hause arbeitet, hat kein Recht auf Entschädig­ung.

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