Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Ungeimpfte haben Recht auf Entschädigung
Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn Nicht-geimpfte in Quarantäne müssen? Ein Arbeitsrechtler klärt auf.
DÜSSELDORF (sed) Wer eine enge Kontaktperson eines Corona-infizierten ist oder aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland einreist, muss in Quarantäne. Eigentlich. Doch Geimpfte und Genesene sind von dieser Regelung ausgenommen. Das heißt im Umkehrschluss: Sie können die Quarantänepflicht umgehen – und wieder zur Arbeit erscheinen. Doch was passiert, wenn Ungeimpfte wegen der Quarantäne nicht arbeiten können? Haben sie dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Bekommen Arbeitnehmer Entschädigungszahlungen, wenn sie in Quarantäne müssen? Ja. „Die Quarantäne ist eine behördliche Anordnung“, sagt der Düsseldorfer Arbeitsrechtler Tobias Brors. An sich müsse der Arbeitnehmer das Gehalt in diesem Fall nicht weiterzahlen. Im Infektionsschutzgesetz ist jedoch geregelt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Entschädigungen an den Arbeitnehmer zu zahlen. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber diese Entschädigungen – er ist es schließlich auch, der die Quarantäne anordnet.
Haben auch Menschen, die sich nicht impfen lassen wollen, Anspruch auf die Entschädigungen? Laut Arbeitsrechtler Brors ist das der Fall: „Es ist rechtlich schwierig, hier zwischen geimpften und ungeimpften Arbeitnehmern zu entscheiden“, so der Experte. „Solange es keine Impfpflicht gibt, müssen Ungeimpfte auch weiter Entschädigungen erhalten.“Zudem machen die sich immer wieder ändernden Vorzeichen der Pandemie es schwierig, hier eine eindeutige Regelung zu finden: Auch Geimpfte können sich – wenn auch mit viel geringerer Wahrscheinlichkeit – anstecken. Es gibt im Infektionsschutzgesetz schon eine Regelung, die Ungeimpften den Anspruch auf Entschädigung verwehrt. Im März 2020 hat die Bundesregierung das Masernschutzgesetz, eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes, beschlossen. In ihm ist unter anderem geregelt, dass diejenigen keine Entschädigung bekommen, die die Quarantäne durch Impfung hätten verhindern können. Nur: Gegen die Masern gibt es eine Impfpflicht. Brors glaubt nicht, dass die Masernregelung eins zu eins auf die Corona-impfungen zu übertragen ist: „Das wird irgendwann ein totales Chaos.“
Was, wenn ich im Homeoffice arbeiten kann? „Wer von zu Hause aus arbeiten kann, hat kein Recht auf Entschädigung“, sagt Brors. Schließlich habe der Arbeitgeber in diesem Falle durch die Quarantäne auch keine Ausfälle zu erwarten.
Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu zwingen, seinen Impfstatus offenzulegen? Jein. „Als Arbeitgeber brauche ich hierfür eine Ermächtigungsgrundlage“, sagt der Arbeitsrechtsexperte aus Düsseldorf. Und die ist nicht immer gegeben. Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Berufsgruppen den Impfstatus nicht nur abfragen darf, sondern sogar muss: Dazu gehören in erster Linie Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen, also von Krankenhäusern, Tageskliniken oder Arztpraxen. Für andere Einrichtungen gelte dies aber nicht: „Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer hier nicht maßregeln“, betont Brors.