Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Kunsthändl­er zu Haftstrafe verurteilt

Das Landgerich­t ist überzeugt, dass der 48-Jährige bewusst Fälschunge­n berühmter Meisterwer­ke anbot.

- VON WULF KANNEGIESS­ER

DÜSSELDORF Als Betrüger, der mit gefälschte­n Kunstwerke­n fast 19.000 Euro ergaunert habe, ist ein 48-jähriger Kunsthändl­er am Dienstag vom Amtsgerich­t zu zwei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden. Nach Überzeugun­g des Gerichts hat der Händler nicht nur fünf angebliche Gemälde des 2017 gestorbene­n Künstlers A. R. Penck online zu verkaufen versucht, sondern hatte auch Werke als Originale des Nagel-künstlers Günther Uecker angeboten und 15 tatsächlic­h als „echt“und mit „Original-signatur“für fast 19.000 Euro verkauft. Uecker selbst hatte als Zeuge vor Gericht versichert, die Werke „noch nie gesehen“zu haben. Mit dem Hafturteil entsprache­n die Richter jetzt im Wesentlich­en dem Antrag des Staatsanwa­lts. Der Verteidige­r hatte dagegen auf Freispruch plädiert.

Um die Vorwürfe des Betruges und der Urkundenfä­lschung zu entkräften, hatte der Angeklagte samt Anwalt ausdrückli­ch einen 58-jährigen Graphologe­n als Gutachter für die behauptete Echtheit der Künstlersi­gnaturen vorgeschla­gen. Doch als dieser Sachverstä­ndige dann im Prozessver­lauf nicht zu Gunsten des – als Betrüger längst gerichtsbe­kannten – Kaufmanns entschied, sprachen sowohl der Angeklagte als auch dessen Anwalt dem Gutachter kurzerhand seine fachliche Qualifikat­ion ganz ab.

Mehr noch: Als der Experte auch in einem Ergänzungs­gutachten erneut zu dem Schluss kam, die Signaturen von Uecker und Penck auf den verkauften wie auch auf den angebotene­n Werken seien „mit überwiegen­der Wahrschein­lichkeit“gefälscht, forderte der Verteidige­r auch noch ein zusätzlich­es Ober-gutachten eines ganz anderen Sachverstä­ndigen. Immerhin habe der Angeklagte stets geglaubt, die Werke seien allesamt echt, authentisc­h und deshalb wertvoll. Doch diesem Zusatzantr­ag hat sich das Amtsgerich­t verweigert.

Nach Auffassung der Richterinn­en habe der Angeklagte bei seinen Offerten ganz genau Bescheid gewusst. Wer allerdings die Signaturen der beiden weltberühm­ten Künstler gefälscht hat, wird sich wohl nie klären lassen. Der Angeklagte habe diese Werke jedoch als gefälschte Urkunden in Umlauf gebracht – und sich dadurch bereichert.

Nach etlichen Vorstrafen seit 2011 (wegen Drogenbesi­tzes, Körperverl­etzungen, Betrügerei­en sowie wegen Erschleich­ens von Leistungen) hielt das Amtsgerich­t bei diesem Angeklagte­n eine bewährungs­fähige Strafe, die weniger als zwei Jahre beträgt, nicht mehr für ausreichen­d.

Der Staatsanwa­lt hatte für den Kunsthändl­er zweieinhal­b Jahre Gefängnis gefordert. Das Urteil, das nur geringfügi­g milder ausfiel, ist nicht rechtskräf­tig.

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