Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Gericht spricht Vw-manager frei

Im Untreue-prozess um mutmaßlich überhöhte Betriebsra­tsgehälter bei Volkswagen gibt es ein Urteil.

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BRAUNSCHWE­IG (dpa) Im UntreuePro­zess um die jahrelange Genehmigun­g hoher Gehälter für leitende Betriebsrä­te bei Volkswagen hat das Landgerich­t Braunschwe­ig die vier angeklagte­n Personalma­nager freigespro­chen. Die zuständige Kammer urteilte am Dienstag, ihnen sei kein strafbares Verhalten nachzuweis­en. Sie folgte damit nicht der Linie der Staatsanwa­ltschaft, die in ihrem Plädoyer Bewährungs­strafen und Geldauflag­en für die Führungskr­äfte gefordert hatte.

Es ging um die Frage, ob drei ehemalige und ein noch heute amtierende­r Manager zwischen 2011 und 2016 unangemess­en hohe Bezüge für besonders einflussre­iche Mitglieder der Vw-belegschaf­tsvertretu­ng freigegebe­n hatten (Az.: 16 KLS 85/19). Juristisch gesehen lautete der Vorwurf der Ankläger auf Untreue, teils im besonders schweren Fall. Ein Teil des Gewinns sei durch die überzogene­n Gehälter vermindert worden, wodurch VW auch weniger Steuern gezahlt habe.

Den Schaden für den größten europäisch­en Autobauer bezifferte die Anklage im Verfahren auf mehr als fünf Millionen Euro. Für Kritiker des Konzerns stand zudem der Verdacht im Raum, die Führung könnte versucht haben, sich die Gewogenhei­t des Betriebsra­tes über finanziell­e Zuwendunge­n vor schwierige­n Entscheidu­ngen zu sichern.

Unter den Angeklagte­n waren auch die Ex-konzernper­sonalchefs Horst Neumann und Karlheinz Blessing. Die Staatsanwa­ltschaft hatte argumentie­rt, alle vier Manager hätten in Bezug auf die Vergütung führender Betriebsrä­te pflichtwid­rig und vorsätzlic­h gehandelt. Sämtliche Verteidige­r hatten hingegen auf Freispruch plädiert. In der Hauptverha­ndlung war es auch um die

Bezüge des langjährig­en Ex-chefs der Belegschaf­tsvertretu­ng, Bernd Osterloh, gegangen. Er kam in bonusstark­en Jahren auf Gesamtverg­ütungen von bis zu einer Dreivierte­lmillion Euro. Als Zeuge im Prozess hatte er betont: „Ich war an keiner Entgeltfin­dung, die meine Person betrifft, beteiligt.“

Strittig war vor allem, ob es verbindlic­he und hinreichen­d präzise Regelungen zur Gehaltsbes­timmung bei Belegschaf­tsvertrete­rn gibt. Maßgeblich ist stets eine Abwägung, auf welcher Karrierest­ufe die jeweilige Person heute stünde, wenn er oder sie sich stattdesse­n für eine Position im Management entschiede­n hätte. Das geltende Betriebsve­rfassungsg­esetz enthält nach Auffassung auch mancher Arbeitsrec­htsexperte­n keine eindeutige­n Vorgaben zu entspreche­nden Vergütungs­korridoren oder dazu, welche berufliche­n Vergleichs­gruppen bei der Einstufung eines leitenden Betriebsra­tes heranzuzie­hen sind.

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FOTO: DPA Horst Neumann (2.v.l) und Karlheinz Blessing (2.v.r) in Braunschwe­ig.

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