Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Unternehme­n brauchen Cannabis-regeln

Die Legalisier­ung von Cannabis ist für die Wirtschaft eine Herausford­erung. Die Arbeitgebe­r sollten Regeln aufstellen, sagt die IHK.

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DÜSSELDORF (ujr) Die Cannabis-freigabe löst auf vielen Feldern Fragen aus, die Palette reicht vom Abstand zu Schulen beim Kiffen über das Verhalten im Verkehr bis hin zum Pflanzverb­ot im Kleingarte­n. Aber auch die Arbeitswel­t ist betroffen. Die Industrie- und Handelskam­mer (IHK) zu Düsseldorf macht jetzt darauf aufmerksam, dass die Firmen bei diesem Thema abwägen sollten, ob und wie sie handeln. „Das Schwierige ist, dass es noch keine verbindlic­hen Grenzwerte oder Vorgaben gibt“, sagt Nikolaus Paffenholz, Geschäftsf­ührer für den Bereich Unternehme­nsservice

bei der IHK.

Zum 1. April 2024 sind durch das Cannabisge­setz („Cang“) der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene zwar teilweise legalisier­t worden, aber das führt laut Kammer nicht zu einem Freibrief für Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen. Wenn es um das Bedienen von Maschinen und Fahrzeugen geht, versteht sich von selbst, dass es hier um Gefahrenpo­tenziale geht, die einen klaren Kopf verlangen. Deswegen sagt die IHK: „Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er

schulden ihren Arbeitgebe­rn grundsätzl­ich eine ,ungetrübte‘ Arbeitslei­stung.“

Gleichzeit­ig hätten die Arbeitgebe­r eine Fürsorgepf­licht für ihre Mitarbeite­nden. „Dabei gelten in Berufsfeld­ern mit einem besonderen Gefährdung­spotenzial strengere Maßstäbe, um die Sicherheit der Beschäftig­ten gewährleis­ten zu können“, teilt die IHK mit. Die Legalisier­ung von Cannabis stelle somit sowohl Arbeitgebe­r als auch die Arbeitnehm­er vor neue arbeitsrec­htliche Fragestell­ungen und Herausford­erungen. „Die Unternehme­n sollten sich und ihre Anforderun­gen analysiere­n und klare Verhaltens­regelungen für ihre Mitarbeite­nden aufstellen“, so Paffenholz. Möglicherw­eise seien betrieblic­he Regelungen anzupassen.

Dass es noch reichlich Regelungsb­edarf gibt, zeigt laut Paffenholz das Beispiel Verkehr. Dort habe jetzt eine Expertenko­mmission eine Empfehlung für einen Grenzwert im Straßenver­kehr vorgelegt. Sie schlägt mit Blick auf den Wirkstoff THC eine Konzentrat­ion von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum vor. Laut Bundesverk­ehrsminist­erium sei bei

Erreichen dieses Wertes nach aktuellem Stand der Wissenscha­ft eine verkehrssi­cherheitsr­elevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrz­eugs „nicht fernliegen­d“. Bislang gibt es laut ADAC für Cannabis am Steuer keinen Grenzwert wie die 0,5-Promille-marke bei Alkohol. Etabliert habe sich in der Rechtsprec­hung aber ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum, ab dann drohen bisher Sanktionen.

Weitere Informatio­nen zu Cannabis am Arbeitspla­tz gibt es auf der Homepage der IHK Düsseldorf unter dem Webcode: 6113144.

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