Rechte bei Baumängelng
Der Bauvertrag ist seit dem 1. Januar ausdrücklich im Gesetz verankert. Seinem Wesen nach bleibt er ein Werkvertrag. Diesem wiederum ist generell zueigen, dass der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, dem Bauherrn ein mangelfreies Werk schuldet. Treten dennoch Baumängel auf, kann grundsätzlich der Bauherr entscheiden, wie er gegen den Unternehmer vorgehen will. Dabei ist die Minderung, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nur eine von mehreren Optionen. Oftmals wird indes der Eindruck vermittelt, der Bauherr müsse sich auf eine Minderung einlassen, um dann die entsprechenden Baumängel hinzunehmen. Das gilt vor allem, wenn die Nachbesserung teuer zu werden droht oder sich dem Bauunternehmer als geradezu unverhältnismäßig darzustellen scheint. Dieser Ansicht schiebt aktuell der Bundesgerichtshof – nicht zum ersten Mal – einen deutlichen Riegel vor.
Maßgeblich für den Umfang der Rechte bei Baumängeln ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Bauunternehmer herzustellen. Er darf selbstverständlich nicht wählen, ob er Mängel nun beseitigt, oder stattdessen eine Minderung – in welcher Höhe auch immer – anbietet. Leistet er indes eine Mangelbeseitigung, die aber nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Bauherr auch dies grundsätzlich nicht akzeptieren. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine unvollständige Nachbesserung verbleibende Minderwert finanziell abgegolten wird.
Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff in Düsseldorf.