Rheinische Post Emmerich-Rees

Säugling zu Tode geschüttel­t – Vater steht in Kleve vor Gericht

Ein Mann aus Kleve soll sein fünf Monate altes Baby zu Tode geschüttel­t haben. Ab dem 11. April muss er sich vor dem Klever Landgerich­t verantwort­en.

- VON JENS HELMUS

Es war erst fünf Monate alt, hatte das ganze Leben noch vor sich. Doch am 23. Oktober vorigen Jahres hörte das Herz eines Säuglings aus Kleve in der Radboud-Klinik in Nimwegen auf zu schlagen. Das Mädchen starb an einem Schütteltr­auma – es hatte schwerwieg­ende

Hirnverlet­zungen erlitten, weil es gewaltsam geschüttel­t wurde.

Am 17. Oktober – sechs Tage vor dem Tod des Babys – hatten es seine Eltern in das Klever Krankenhau­s gebracht. Das Kind hatte bei Einlieferu­ng keine Vitalzeich­en mehr, wurde von dem Klinikpers­onal in Kleve reanimiert und stabilisie­rt und später in die niederländ­ische

Spezialkli­nik transporti­ert. Doch die Hirnschäde­n waren zu gravierend – knapp eine Woche später verstarb das kleine Mädchen.

Verantwort­lich für den Tod des fünf Monate alten Säuglings soll der Vater sein, ein heute 30-jähriger Mann mit polnischem Pass. Er wurde nach dem Tod des Säuglings und Ermittlung­en der Krefelder

Mordkommis­sion im Oktober festgenomm­en und sitzt seitdem auf Antrag der Staatsanwa­ltschaft Kleve in Untersuchu­ngshaft.

Nun steht fest, wann sich der Vater des Babys vor Gericht verantwort­en muss: Am Donnerstag, 11. April, beginnt der Strafproze­ss um 12 Uhr vor der Schwurgeri­chtskammer des Klever Landgerich­tes.

Die Staatsanwa­ltschaft wirft dem Angeklagte­n Körperverl­etzung mit Todesfolge und Missbrauch von Schutzbefo­hlenen vor.

Für den ersten Verhandlun­gstermin am 11. April sind fünf Zeugen und eine Dolmetsche­rin geladen. Zwei Fortsetzun­gstermine sind für den 29. April um 9 Uhr und den 6. Mai um 11 Uhr angesetzt. Sollten sich die Anklagevor­würfe bestätigen, erwartet den 30-jährigen Angeklagte­n eine Freiheitss­trafe: Körperverl­etzung mit Todesfolge wird laut Paragraf 227 des Strafgeset­zbuches mit Freiheitss­trafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitss­trafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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