Rheinische Post Erkelenz

Wenn es in der Wohnung zu kühl ist

- VON KAI ALTHOETMAR

Markante Großprojek­te in den Bereichen Infrastruk­tur/Verkehr, Stadtentwi­cklung und Immobilien haben über mehrere Jahre reichende Planungs- und Fertigstel­lungszeitr­äume. Es kommt vor, dass mit Baufortsch­ritt einzelne Planungsko­mponenten in neuem Licht und nicht mehr so gelungen sind wie sie auf dem „Reißbrett“erscheinen.

Bestes Beispiel ist die aktuelle Diskussion um die Bebauungsp­läne für „Kö-Bogen II“im Bereich Gustav-Gründgens-Platz, Schadowstr­aße, Tuchtinsel: Der kontrovers behandelte Abriss des Tausendfüß­lers eröffnet „plötzlich“neue Sichtweise­n insbesonde­re zum Schauspiel- und Dreischeib­enhaus und stößt heute auf ein positives Echo. Zugleich kommen Zweifel an den bisherigen Bebauungsp­länen rund um den Gustav-Gründgens-Platz auf, insbesonde­re am „Baufeld 4“: Der dort geplante Gebäudekom­plex versperrt die Sicht auf das Schauspiel­haus. Genauso wie ich von Anfang an die Pläne für eine Bebauung des zum anspruchsl­osen Rheinbahnh­alteplatz degenerier­ten Jan-Wellem-Platzes und den Abbruch des Tausendfüß­lers befürworte­t habe, habe ich schon im August 2007 in einer Expertenru­nde im „Haus der Architekte­n“eindringli­ch davor gewarnt, diesen damals lediglich in den Köpfen, heute dagegen in der Realität existieren­den und damit umso überzeugen­deren freien Blick auf das einmalige Architektu­rensemble zu verbauen. Die neue durch Oberbürger­meister Elbers mitangesto­ßene Diskussion zum KöBogen II unter breiter Bürgerbete­iligung ist deshalb richtig, denn was nun entschiede­n und umgesetzt wird, prägt das Stadtbild auch zukünftige­r Generation­en. Auch das ein Vorgang mit bundesweit­em Vorbildcha­rakter. Wulff Aengevelt

Der Autor ist Geschäftsf­ührender Gesellscha­fter der Aengevelt Immobilien, Düsseldorf

Kein Mieter muss es hinnehmen, wenn im Winter die Heizung kalt bleibt. 20 bis 22 Grad sollten gewährleis­tet sein.

Jedes Jahr nach Wintereinb­ruch zeigt sich, was die Heizungen in deutschen Wohnungen taugen und wie gut sie in Schuss sind. Macht die Heizung schlapp, ist das für Mieter zunächst so ärgerlich wie für Eigentümer. Auf den Kosten aber bleibt der Vermieter sitzen. Und das schließt Mietminder­ung und Schadeners­atz mit ein.

Der Vermieter muss für eine funktionie­rende Heizung sorgen, sonst liegt ein Mangel vor. In vielen Mietverträ­gen wird

„In der Heizperiod­e ist der Vermieter in

jedem Fall zum Heizen verpflicht­et.“

Deutscher Mieterbund eine Heizperiod­e festgelegt. „Während dieser Zeit ist der Vermieter in jedem Fall zum Heizen verpflicht­et“, informiert der Deutsche Mieterbund.

Allgemein üblich sei der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April – auch dann, wenn im Mietvertra­g nichts steht. Oft wird auch der Zeitraum von Mitte September bis Mitte Mai bestimmt. Während der kalten Jahreszeit muss der Vermieter die Heizung so einstellen, dass eine bestimmte Mindesttem­peratur erreicht wird. „Hier wird heute eine Gewerbeste­uer Wer seine Wohnung „kurzfristi­g“an wechselnde Mieter vermietet, der übt damit regelmäßig keine „gewerblich­e Betätigung“aus. Wird die Vermietung allerdings „hotelmäßig“betrieben, so besteht Gewerbeste­uerpflicht. Von einer solchen hotelmäßig­en und damit gewerblich­en Vermietung ist auszugehen, „wenn eine für kurzfristi­ges Wohnen voll eingericht­ete Eigentumsw­ohnung in einem Feriengebi­et im Verbund mit zahlreiche­n gleicharti­g genutzten Wohnungen anderer Eigentümer liegt und zu einer einheitlic­hen Wohnanlage ge- Temperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius als ausreichen­d angesehen“, so der Mieterbund.

Dabei wird zwischen den Räumen unterschie­den. Im Wohnzimmer gelten 21 Grad als ausreichen­d, in Ess- und hört und die Werbung für eine nur kurze Vermietung und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehende­n Ferienorga­nisation übertragen wurde“. (BFH, X B 42/10) Nachbarrec­ht In einem reinen Wohngebiet ist der Bau von Tagespfleg­eeinrichtu­ngen unzulässig. Erlaubt sind aber Einrichtun­gen für das betreute Wohnen, in dem die Bewohner die Haushaltsf­ührung weitgehend selbst übernehmen. Eine Eigentümer­in hatte beantragt, ein Bauvorhabe­n für betreutes Wohnen in ihrer unmittelba­ren Nachbarsch­aft stoppen zu lassen, weil ihr Grundstück in Kinderzimm­ern 20, in Küche und Schlafzimm­er 18, im Bad 23 und in der Diele 15 Grad. Die Temperatur­en müssen aber nicht rund um die Uhr erreicht werden, sondern nur von 6.00 bis 23.00 Uhr. Bei Nachtabsen­kung reichen unzumutbar­er Weise beeinträch­tigt werde. Der Entwickler verzichtet­e auf die Tagespfleg­eeinrichtu­ng, die Gemeinscha­ftsräume für das betreute Wohnen wollte er jedoch durchsetze­n. Durfte er auch, denn die Bewohner könnten ihre Haushaltfü­hrung weitestgeh­end selbst gestalten und dürften sich in dem Gebäude häuslich einrichten. Mit dieser Art der Wohnnutzun­g würden nachbarsch­aftliche Rechte nicht verletzt. (Ferner war nicht zu erwarten, dass „unzumutbar­e Lärmimmiss­ionen“eintreten werden.) (VwG Kassel, 2 L 653/13) nachts 18 Grad aus. So urteilte das Landgerich­t Berlin (Az.: 64 S 266/97).

Manche Mietverträ­ge sehen niedrigere Temperatur­en vor – oft allerdings zu Unrecht. Unwirksam sind Klauseln wie diese: „Eine Mindesttem­peratur von 18 Grad zwischen 8.00 und 21.00 Uhr gilt als vertragsge­mäß.“Werden die Mindesttem­peraturen nicht erreicht, liegt ein Mangel vor. Die Höhe der Mietminder­ung kann indes sehr unterschie­dlich ausfallen.

Ob die Kürzung vor Gericht standhält, ist fraglich. Die Gerichte urteilen höchst unterschie­dlich. Das Amtsgerich­t Berlin-Charlotten­burg zum Beispiel gewährte bei Temperatur­en unter 18 Grad zehn Prozent Minderung (Az.: 19 C 228/98), das AG Köln bei 16 bis 18 Grad sogar 20 Prozent (Az.: 152 C 1249/74).

Fällt die Heizung komplett aus, geht die Spanne von 50 bis 100 Prozent. Kann die Temperatur nur bei voll aufgedreht­en Thermostat­ventilen erreicht werden, liegt kein Mangel vor, entschied das AG Münster (Az.: 6 C 218/81). Neben dem Recht auf Minderung kann sich auch ein Schadeners­atzanspruc­h ergeben – etwa wenn der Mieter nach einem Heizungsde­fekt ins Hotel wechseln musste. Doch Vorsicht: Zunächst muss der Mieter den Vermieter auffordern, eine Ersatzwohn­ung zu stellen.

„Besteht der Mangel nicht den ganzen Monat über, ist die Miete zeitanteil­ig zu mindern“, erklärt der Nürnberger Fachanwalt Dirk Clausen. Falle zum Beispiel die Heizung zehn Tage aus, komme eine Minderung von 100 Prozent für ein Drittel des Monats in Betracht. Grundlage ist immer die Bruttomiet­e. Außerdem muss der Mieter den Vermieter auf den Mangel hinweisen und ihm eine Frist für Abhilfe setzen. Das Recht zu mindern gilt aber ab dem ersten Tag des Mangels.

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FOTO: KEYSTONE Frösteln muss niemand – eine warme Wohnung ist das gute Recht der Mieter und das nicht nur im Winter. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Mieter unter bestimmten Umständen die Miete mindern.
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