Rheinische Post Erkelenz

Unerlaubte Untervermi­etung

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(RP) Seine gemietete Wohnung an Touristen über InternetPl­attformen wie Airbnb weiter zu vermieten, wird zunehmend beliebter. Eine Erlaubnis zur Untervermi­etung umfasst jedoch nicht automatisc­h die kurzfristi­ge Vermietung an Touristen, urteilte jetzt der BGH (VIII ZR 210/13).

Ein Mieter hatte Berlin eine 43-Quadratmet­er-Wohnung. Diese nutzte er nur jedes zweite Wochenende, um dort seine Tochter zu besuchen. Damit er nicht dennoch auf den ganzen Kosten hängen bleibt, bat er seinen Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermi­etung. Diese Erlaubnis wurde ihm auch erteilt. Allerdings forderte der Vermieter, der Untermiete­r müsse Postvollma­cht für Betriebsko­stenabrech­nungen und andere Briefe des Vermieters haben. 2011 bot der Mieter seine Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung für Touristen an. Es gehe ihm nicht um unternehme­rische Gewinne, sondern lediglich um die Deckung seiner Kosten, betonte er. Trotzdem wollte der Vermieter dies nicht hinnehmen und mahnte den Mieter mehrfach ab. Die tageweise Vermietung an „beliebige Touristen“unter- scheide sich deutlich von einer normalen, „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermi­etung“, argumentie­rten die Richter. Sie sei daher „nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermi­etung umfasst“. Im konkreten Fall habe der Vermieter zudem verlangt, dass der Mieter seinen Untermiete­rn Postvollma­cht erteilt. Schon daraus werde deutlich, dass sich die Erlaubnis zur Untervermi­etung nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, so der BGH. Denn diese könnten „eine derartige Funktion offensicht­lich nicht wahrnehmen“.

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