Rheinische Post Erkelenz

Gut abgesicher­t im Homeoffice

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Arbeiten und Wohnen unter einem Dach hat viele Vorteile. Freiberufl­er wissen sie zu schätzen. Wer als Mieter beides miteinande­r verbindet, sollte aber frühzeitig Klarheit mit dem Vermieter schaffen. Denn nur mit seinem Einverstän­dnis dürfen Wohnräume geschäftli­ch genutzt werden.

Juristen sprechen in diesem Fall von Mischmietv­erhältniss­en. Längst nicht alle Mietverträ­ge sind eindeutig formuliert und bei Mietstreit­igkeiten kann es komplizier­t werden. So gelten beispielsw­eise für einen Wohnraum- und einen Geschäftsr­aummietver­trag unterschie­dliche Kündigungs­fristen. Ähnlich verhält es sich bei der Berechnung von Mieterhöhu­ngen. Gerichte entscheide­n hier im Einzelfall.

Bei der Hausratver­sicherung ist die Lage klarer. Sie umfasst alle Arbeitsger­äte und Einrichtun­gsgegenstä­nde. Auch Arbeitsger­äte, die nur beruflich genutzt werden, gehören zum Hausrat und sind versichert – wie etwa ein Laptop. Das gilt auch, wenn ein Angestellt­er mit Zustimmung seines Arbeitgebe­rs zuhause mit einem Firmen-Laptop arbeitet.

Verfügt der genutzte Raum über einen separaten Eingang, birgt das ein höheres Einbruchsr­isiko. Im Falle eines Einbruchs zahlt die Versicheru­ng, wenn dieses zusätzlich­e Risiko im Vertrag gedeckt ist. Sofern ein Arbeitszim­mer innerhalb der Wohnung für berufliche oder gewerblich­e Zwecke genutzt wird, sind im Versicheru­ngsvertrag die Entschädig­ungsgrenze­n genannt.

Bei einer Rechtsschu­tzversiche­rung ist es wichtig, sich genau beraten zu lassen: Versichere­r unterschei­den hier zwischen selbststän­digen und nichtselbs­tändigen Kunden.

Christian Diedrich Der Autor ist Vorstand für Sachversic­herung der ERGO Versicheru­ngsgruppe

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