Gut abgesichert im Homeoffice
Arbeiten und Wohnen unter einem Dach hat viele Vorteile. Freiberufler wissen sie zu schätzen. Wer als Mieter beides miteinander verbindet, sollte aber frühzeitig Klarheit mit dem Vermieter schaffen. Denn nur mit seinem Einverständnis dürfen Wohnräume geschäftlich genutzt werden.
Juristen sprechen in diesem Fall von Mischmietverhältnissen. Längst nicht alle Mietverträge sind eindeutig formuliert und bei Mietstreitigkeiten kann es kompliziert werden. So gelten beispielsweise für einen Wohnraum- und einen Geschäftsraummietvertrag unterschiedliche Kündigungsfristen. Ähnlich verhält es sich bei der Berechnung von Mieterhöhungen. Gerichte entscheiden hier im Einzelfall.
Bei der Hausratversicherung ist die Lage klarer. Sie umfasst alle Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände. Auch Arbeitsgeräte, die nur beruflich genutzt werden, gehören zum Hausrat und sind versichert – wie etwa ein Laptop. Das gilt auch, wenn ein Angestellter mit Zustimmung seines Arbeitgebers zuhause mit einem Firmen-Laptop arbeitet.
Verfügt der genutzte Raum über einen separaten Eingang, birgt das ein höheres Einbruchsrisiko. Im Falle eines Einbruchs zahlt die Versicherung, wenn dieses zusätzliche Risiko im Vertrag gedeckt ist. Sofern ein Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt wird, sind im Versicherungsvertrag die Entschädigungsgrenzen genannt.
Bei einer Rechtsschutzversicherung ist es wichtig, sich genau beraten zu lassen: Versicherer unterscheiden hier zwischen selbstständigen und nichtselbständigen Kunden.
Christian Diedrich Der Autor ist Vorstand für Sachversicherung der ERGO Versicherungsgruppe