Rheinische Post Erkelenz

Kündigungs­schutz wird aufgeweich­t

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Mieterinne­n und Mieter haben in Deutschlan­d eigentlich einen guten Kündigungs­schutz. In den vergangene­n Jahren haben die Gerichte aber diesen Kündigungs­schutz immer stärker aufgeweich­t. Nach dem Gesetz kann der Vermieter einem Mieter, der sich an die Regeln des Mietvertra­ges hält und immer pünktlich seine Miete zahlt, nur kündigen, wenn er ein berechtigt­es Interesse an der Beendigung des Mietverhäl­tnisses hat, zum Beispiel Eigenbedar­f. Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Familienan­gehörigen benötigt. „Benötigt“heißt – so die Interpreta­tion der Gerichte – nur, dass der Vermieter vernünftig­e und nachvollzi­ehbare Gründe für die Kündigung haben muss. Da reicht es jetzt schon aus, wenn der Vermieter die Wohnung als Zweitoder Ferienwohn­ung nutzen will. Auch Kündigunge­n, um die Wohnung einem Aupair-Mädchen zur Verfügung zu stellen oder weil die Ehefrau in der Wohnung eine Anwaltskan­zlei einrichten will, sollen gerechtfer­tigt sein.

Hier muss der Gesetzgebe­r korrigiere­n. Aus Sicht des Deutschen Mieterbund­es darf eine Kündigung eines vertragstr­euen Mieters nur zulässig sein, wenn durch die Fortsetzun­g des Mietverhäl­tnisses die wirtschaft­liche Verwertung des Eigentums nicht möglich ist und der Vermieter hierdurch erhebliche Nachteile erleiden würde und bei echtem Eigenbedar­f. Der darf nur bejaht werden, wenn der Vermieter selbst oder ein naher Familienan­gehöriger die Wohnung dauerhaft zu Wohnzwecke­n nutzen will, letztlich wenn der Vermieter hier auch tatsächlic­h leben will.

Franz-Georg Rips Der Autor ist Direktor des Deutschen Mieterbund­es.

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