Kündigungsschutz wird aufgeweicht
Mieterinnen und Mieter haben in Deutschland eigentlich einen guten Kündigungsschutz. In den vergangenen Jahren haben die Gerichte aber diesen Kündigungsschutz immer stärker aufgeweicht. Nach dem Gesetz kann der Vermieter einem Mieter, der sich an die Regeln des Mietvertrages hält und immer pünktlich seine Miete zahlt, nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigt. „Benötigt“heißt – so die Interpretation der Gerichte – nur, dass der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Kündigung haben muss. Da reicht es jetzt schon aus, wenn der Vermieter die Wohnung als Zweitoder Ferienwohnung nutzen will. Auch Kündigungen, um die Wohnung einem Aupair-Mädchen zur Verfügung zu stellen oder weil die Ehefrau in der Wohnung eine Anwaltskanzlei einrichten will, sollen gerechtfertigt sein.
Hier muss der Gesetzgeber korrigieren. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes darf eine Kündigung eines vertragstreuen Mieters nur zulässig sein, wenn durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses die wirtschaftliche Verwertung des Eigentums nicht möglich ist und der Vermieter hierdurch erhebliche Nachteile erleiden würde und bei echtem Eigenbedarf. Der darf nur bejaht werden, wenn der Vermieter selbst oder ein naher Familienangehöriger die Wohnung dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen will, letztlich wenn der Vermieter hier auch tatsächlich leben will.
Franz-Georg Rips Der Autor ist Direktor des Deutschen Mieterbundes.